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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12   

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BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12 (https://dejure.org/2013,37799)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2013 - XII ZB 333/12 (https://dejure.org/2013,37799)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12 (https://dejure.org/2013,37799)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 273 Abs 1 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 118 Abs 1 ZVG
    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsversteigerung; Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; Übererlös; Berichtigung des Bargebotes

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Rechtslage, wenn bei der Teilungsversteigerung ein Bruchteilseigentümer den Zuschlag erhält; kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei der Auseinandersetzung um den Erlös; zur Frage, wann der Ersteher von dem anderen Berechtigten die ...

  • rabüro.de

    Teilungsversteigerung: Zur Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer

  • rewis.io

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft bei Versteigerung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zuschlag an den Ex-Ehegatten in der Teilungsversteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 71
  • MDR 2014, 456
  • NZM 2014, 284
  • FamRZ 2014, 285
  • WM 2014, 127
  • Rpfleger 2014, 277
  • JZ 2014, 176
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN).

    Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21).

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28).

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem gemäß § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setzte sich zunächst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16 mwN; vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, NJW 2017, 2544 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15

    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen

    Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folgt aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG, früher § 13 Abs. 2 HinterlO (vgl. BGH FamRZ 2014, 285).

    Nach der aktuellen BGH-Entscheidung (FamRZ 2014, 285) soll es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des Erlöses bedürfen, sondern jeder Teilhaber kann von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (die seit 1.12.2010 außer Kraft ist und durch die Landeshinterlegungsgesetze, hier § 16 Abs. 2 NHintG, ersetzt wurde) erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.

    a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfällt nicht bereits wegen einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen d.h. des Zustimmungsanspruchs der Antragstellerin und der güterrechtlichen und anderen Forderungen des Antragsgegners (BGH FamRZ 2014, 285 anders als der der Entscheidung zugrundeliegende Beschluss des OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665).

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

    In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).

    Auch in dem vom BGH am 13.11.2013 entschiedenen Fall (FamRZ 2014, 285) ist im Gegensatz zur hier vorliegenden Fallkonstellation der komplette Versteigerungserlös noch nicht erbracht, sondern vom Ersteher und geschiedenen Ehegatten nur eine Sicherheitsleistung hinterlegt.

    Andernfalls hält der BGH auch in der Entscheidung FamRZ 2014, 285 an der bereits 2008 vertretenen Auffassung fest, dass sich der Ersteher gegenüber dem Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen kann.

    Allerdings verbleibt es auch für die Hilfsaufrechnung bei der unter 2 b) vertretenen Auffassung des Senats: Da die Gemeinschaft mit dem Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben wurde, sondern sich am Surrogatserlös fortsetzt, können dem Zustimmungsantrag der Antragsteller keine gemeinschaftsfremden, wie güterrechtliche Ansprüche, entgegen gehalten werden (BGH FamRZ 2014, 285).

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 UF 52/17

    Familiensache: Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur

    Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB können von dem anderen Teilhaber auch keine gemeinschaftsfremden Forderungen, etwa aus Güterrecht, entgegengehalten werden (BGH FamRZ 2014, 285 Rn. 22 f).
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Denn insoweit dürfte ihm kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) zustehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665 und nachfolgend BGH FamRZ 2014, 285).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15

    Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf

    Anerkanntermaßen darf nämlich das Recht des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft, gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die - wie hier - nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (vergleiche BGH NJW 1975, 687; BGH 1984, 2526; BGH FamRZ 1990, 254; BGH FamRZ 2014, 285; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 273 BGB Rn. 16.; MüKo - Schmidt, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 753 BGB Rn. 31 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 19.03.2014 - 13 UF 737/13

    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem

    Denn insoweit dürfte ihm kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB ) zustehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665 und nachfolgend BGH FamRZ 2014, 285).
  • OLG Dresden, 04.03.2022 - 22 U 2096/21

    Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück Akzessorietät

    Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2013, Az.: XII ZB 333/12, Rn. 33; BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az.: XII ZR 58/04, Rn. 32 - jeweils aus juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,419
BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13 (https://dejure.org/2014,419)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2014 - XII ZB 354/13 (https://dejure.org/2014,419)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - XII ZB 354/13 (https://dejure.org/2014,419)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung

  • haerlein.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Betreuungsrecht - Zur nachträglichen Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 863
  • MDR 2014, 306
  • FGPrax 2014, 113
  • FamRZ 2014, 468
  • Rpfleger 2014, 316
  • JZ 2014, 176
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13

    Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung

    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig ist, weil die gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).

    Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT-Drucks. 13/10331 S. 27).

    Damit könnte, entgegen dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention durch die Entscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach § 1896 BGB geschaffenen Regelungszusammenhang mit Wirkung für die Vergangenheit eingegriffen werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).

    aa) Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris, vgl. dazu auch OLG Hamm BtPrax 2008, 136, 137; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 17).

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, FamRZ 2014, 468 und vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13, FamRZ 2014, 653).

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers.

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 15 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    bb) Allerdings kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Pflegerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15 mwN und vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche

    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

  • LG Kleve, 16.04.2014 - 4 T 58/13

    Betreuer, berufsmäßig, Umstellung

    Auf die von der Kammer zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.) hat der BGH mit Beschluss vom 08.01.2014, Az.: XII ZB 354/13, den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

    §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB stehen nur einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung entgegen, nicht hingegen einer nachträglichen Feststellung mit Wirkung für die Zukunft, wobei der Begriff Zukunft als ein Zeitpunkt nach Eingang des Antrages auf Feststellung der Berufsmäßigkeit zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 08.01.2014, Az.: XII ZB 354/13).

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem die grundsätzliche Frage durch den Beschluss des BGH vom 08.01.2014, Az.: XII ZB 354/13, geklärt worden ist.

  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 15 WF 142/20

    Keine Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors gegen einen Beschluss, mit dem die

    bb) Entgegen der Ansicht der Ergänzungspflegerin ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Feststellung bei der Bestellung nur versehentlich unterblieben ist (BGH, FamRZ 2018, 1006; 2014, 1283; 2014, 736; 2014, 468; ebenso im Übrigen die von der Ergänzungspflegerin zitierte Fundstelle Bettin in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1836 BGB, Rn. 9).

    Zulässig ist allein die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft (BGH, FamRZ 2014, 468).

    Der Senat folgt insoweit nicht der - vor dem Erlass der Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2014 (BGH, FamRZ 2014, 468) - vereinzelt vertretenen abweichenden Auffassung (OLG Hamm, FamRZ 2008, 1115; OLG Schleswig, FamRZ 2001, 1480).

    dd) In Betracht kommt damit allenfalls eine entsprechende Berichtigung der Beschlüsse vom 23. März 2018 und 12. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 42 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1006; FamRZ 2014, 1283; FamRZ 2014, 653; FamRZ 2014, 468; OLG Hamm, FamRZ 2017, 238; OLG Hamm, Rpfl 2008, 304), welche vorliegend allerdings durch das Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll (bislang) nicht erfolgt ist.

  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 10 WF 57/16

    Ergänzungspflegschaft: Bestimmung der Vergütung des Ergänzungspflegers

    Bei der Entscheidung über die Vergütung des Ergänzungspflegers handelt es sich, obwohl diese lediglich verfahrensbegleitender Natur ist, um eine Endentscheidung i.S.v. § 58 FamFG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13, BeckRS 2013, 18897; Ansgar Fischer, in: MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 48; s. auch BGH, FamRZ 2012, 295 f, Rn. 6; NJW 2014, 863, Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).

    Durch ausdrückliche Angabe der berufsmäßigen Führung des Amtes, die nach dem Gesetzwortlaut bei der Bestellung zu erfolgen habe, solle von Vornherein Rechtssicherheit und -klarheit zum Status des Betreuers bzw. Pflegers und damit auch im Hinblick auf die Vergütung seiner Tätigkeit geschaffen werden, in die durch eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit rückwirkend nicht mehr eingegriffen werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, zitiert nach juris Tz. 13 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - 6 UF 20/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Anwaltszwang für Beschwerde gegen die Regelung in

    Als Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG wäre er mangels offenbarer Unrichtigkeit nicht zielführend (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - und vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 -, jeweils juris; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - 6 UF 140/13 -).
  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 10 WF 57/17

    Ergänzungspflegschaft: Bestimmung der Vergütung des Ergänzungspflegers

    Bei der Entscheidung über die Vergütung des Ergänzungspflegers handelt es sich, obwohl diese lediglich verfahrensbegleitender Natur ist, um eine Endentscheidung i.S.v. § 58 FamFG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13, BeckRS 2013, 18897; Ansgar Fischer, in: MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 48; s. auch BGH, FamRZ 2012, 295 f, Rn. 6; NJW 2014, 863, Rn. 16).
  • AG Bernau, 09.02.2015 - 26 VI 623/07
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