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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10715
BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14 (https://dejure.org/2016,10715)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14 (https://dejure.org/2016,10715)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14 (https://dejure.org/2016,10715)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 464 BGB, § 472 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 545 BGB, § 566 BGB
    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts: Erlöschen des Mietverhältnisses durch Konfusion; Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes als Hauptpflicht des Vermieters; Berufung auf fortbestehende Nutzungsbefugnisse ...

  • IWW

    § 546 BGB, § ... 985 BGB, § 1004 BGB, § 566 Abs. 1 BGB, § 577 BGB, § 472 BGB, § 577 Abs. 1, 3, § 546 Abs. 1 BGB, § 566 Abs. 2 BGB, § 535 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 570b BGB, § 464 Abs. 2 BGB, § 545 BGB, § 545 Satz 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 464, 472, 535 Abs. 1 S. 2, 545, 566, 577
    Erlöschen des Mietverhältnisses durch Eigentumserwerb an der Mietsache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mietvertragliche Vereinbarung der Mitbenutzung eines Gartenteils; Erlöschen eines Mietverhältnisses durch Konfusion; Nachträglicher Erwerb des mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundenen Eigentums an der Mietsache durch den Mieter; Mieterseitiger Erwerb einer in ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausübung des Vorkaufsrechts lässt altes Mietverhältnis erlöschen; §§ 464, 472, 535, 545, 566, 577 BGB

  • rewis.io

    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts: Erlöschen des Mietverhältnisses durch Konfusion; Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes als Hauptpflicht des Vermieters; Berufung auf fortbestehende Nutzungsbefugnisse ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietvertragliche Vereinbarung der Mitbenutzung eines Gartenteils; Erlöschen eines Mietverhältnisses durch Konfusion; Nachträglicher Erwerb des mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundenen Eigentums an der Mietsache durch den Mieter; Mieterseitiger Erwerb einer in ...

  • rechtsportal.de

    Mietvertragliche Vereinbarung der Mitbenutzung eines Gartenteils; Erlöschen eines Mietverhältnisses durch Konfusion; Nachträglicher Erwerb des mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundenen Eigentums an der Mietsache durch den Mieter; Mieterseitiger Erwerb einer in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss ungestörten alleinigen Besitz verschaffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebrauchsüberlassung an den Mieter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das von einem Mitmieter ausgeübte Vorkaufsrecht - oder: der (Mit-)Mieter als Vermieter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das ausgeübte Vorkaufsrecht des Mieters - und die Miteigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Vorkaufsrecht des Mieters - und der mitvermietete Dachgarten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzung des Mietgebrauchs - durch einen Mitmieter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlöschen des Mietverhältnisses durch Erwerb des Mietobjekts

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erwerb der Eigentumswohnung durch Mieter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlöschen des Mietverhältnisses durch Erwerb des Mietobjekts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen von zwei Mietern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Mietvertrag möglich, wenn der Vermieter die Wohnung mitnutzt?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Personenverschiedenheit im Mietverhältnis

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Mietvertrag möglich, wenn der Vermieter die Wohnung mit nutzt?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorkaufsrecht bricht Miete! (IMR 2016, 268)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 784
  • MDR 2016, 818
  • NZM 2016, 467
  • ZMR 2016, 771
  • JZ 2016, 473
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 31/94

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine im Kaufvertrag getroffene Regelung über

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Die beiden Kaufverträge unterscheiden sich deshalb grundsätzlich nur dadurch, dass an die Stelle des Erstkäufers der Vorkaufsberechtigte tritt, der vertragliche Regelungsgehalt, wie er sich aus der Kaufvertragsurkunde erschließt, im Übrigen aber unverändert bleibt (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - III ZR 34/95, BGHZ 131, 318, 320; vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, WM 1995, 1996 unter II 2; jeweils mwN; vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61, WM 1963, 31).

    Auf diese Weise wird unmittelbar über die Festlegung des Vertragsinhalts gewährleistet, dass den Vorkaufsberechtigten nach dem Inhalt seines Kaufvertrages keine anderen Bedingungen treffen als diejenigen, die für den Erstkäufer aufgrund seines Kaufvertrages mit dem durch die Vorkaufsverpflichtung gebundenen Verkäufer gegolten hätten (BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, aaO).

    Dass die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages über die Dachgeschosswohnung mit der W.   kollusiv zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt und dabei Bedingungen vereinbart hätten, die für den Beklagten zu 2 keine Verbindlichkeit entfalten könnten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, aaO unter II 3 c), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

  • BGH, 04.07.1991 - III ZR 101/90

    Zulässigkeit einer gemeinsamen Jagdausübungsberechtigung von Jagdpächter und

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (BGH, Urteile vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66, BGHZ 48, 214, 218; vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, BGHZ 115, 116, 121 f.; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, WM 1995, 1693 unter 3 a; BVerwG, NVwZ-RR 2014, 310, 311; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, juris Rn. 15; jeweils mwN).

    Dementsprechend kann ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, aaO; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, aaO), und ein Mietverhältnis erlischt, wenn der Mieter - wie hier der Beklagte zu 2 - nachträglich das Eigentum mit dem daraus fließenden Gebrauchsrecht an der Mietsache erwirbt (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, WuM 2010, 518 Rn. 18 mwN; ebenso schon RGZ 49, 285, 286).

    Ein die Identität des ursprünglichen Mietverhältnisses kennzeichnendes Überlassen der Mieträume an die Beklagten durch einen außerhalb dieser Rechtsbeziehung stehenden Dritten ist dagegen mit dem Erwerb der Wohnung durch den Beklagten zu 2 entfallen, so dass ein dem ursprünglichen Mietverhältnis gleichartiges Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten nicht mehr neu entstehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1991- III ZR 101/90, aaO; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, aaO).

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 14/04

    Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (BGH, Urteile vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66, BGHZ 48, 214, 218; vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, BGHZ 115, 116, 121 f.; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, WM 1995, 1693 unter 3 a; BVerwG, NVwZ-RR 2014, 310, 311; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, juris Rn. 15; jeweils mwN).

    Dementsprechend kann ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, aaO; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, aaO), und ein Mietverhältnis erlischt, wenn der Mieter - wie hier der Beklagte zu 2 - nachträglich das Eigentum mit dem daraus fließenden Gebrauchsrecht an der Mietsache erwirbt (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, WuM 2010, 518 Rn. 18 mwN; ebenso schon RGZ 49, 285, 286).

    Ein die Identität des ursprünglichen Mietverhältnisses kennzeichnendes Überlassen der Mieträume an die Beklagten durch einen außerhalb dieser Rechtsbeziehung stehenden Dritten ist dagegen mit dem Erwerb der Wohnung durch den Beklagten zu 2 entfallen, so dass ein dem ursprünglichen Mietverhältnis gleichartiges Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten nicht mehr neu entstehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1991- III ZR 101/90, aaO; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, aaO).

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07

    Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    aa) § 566 Abs. 1 BGB, wonach bei Veräußerung eines dem Mieter überlassenen Wohnraums von dem Vermieter an einen Dritten der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt, bewirkt, dass im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, und zwar mit demselben Inhalt, den es zuvor mit dem Veräußerer besessen hat (BGH, Urteile vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, NJW 2008, 2256 Rn. 17; vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 14; vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98, NJW 2000, 2346 unter 2; jeweils mwN).

    Das Mietverhältnis der Beklagten zu 1 mit der W.   ist also vorbehaltlich einer im Streitfall nicht relevanten Haftung nach § 566 Abs. 2 BGB in der Weise beendet worden, dass allein der Beklagte zu 2 als Erwerber der Wohnung für die nach dem Eigentumswechsel entstehenden oder fällig werdenden Verpflichtungen aus dem nunmehr nur noch mit ihm bestehenden Nutzungsrechtsverhältnis einzustehen hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, aaO).

  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 156/86

    Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses durch außerordentliche

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Eine Fortsetzung des Mietgebrauchs im Sinne von § 545 Satz 1 BGB liegt immer (nur) dann vor, wenn Art und Umfang des Mietgebrauchs, wie er bis zur Beendigung der Mietzeit ausgeübt wurde, auch über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 16. September 1987 - VIII ZR 156/86, WM 1988, 88 unter II 2 c aa mwN).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die W.   den Vertrag nicht an etwaigen Nutzungsinteressen der Beklagten ausgerichtet, sondern es hinsichtlich des Sondernutzungsrechts am Garten bei dem bestehenden Zustand belassen und mit Verkauf der Dachgeschosswohnung als der letzten Wohnung auf ihr insoweit noch bestehendes Änderungsrecht verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 16).
  • BGH, 17.07.2002 - XII ZR 86/01

    Übergang der Rechte und Pflichten aus einem Breitbandkabel-Nutzungsvertrag bei

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Sie erfordert, wenn - wie hier bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, die vom Vermieter vorzunehmende Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache ausschließlich, und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322 unter 2 b bb; vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88, NJW-RR 1989, 589 unter II 1 a; vom 22. Oktober 1975 - VIII ZR 122/74, BGHZ 65, 137, 139 f.; BFHE 132, 124, 128).
  • BFH, 04.12.1980 - V R 60/79

    Überlassung von Parkplätzen als steuerpflichtige Leistung

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Sie erfordert, wenn - wie hier bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, die vom Vermieter vorzunehmende Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache ausschließlich, und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322 unter 2 b bb; vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88, NJW-RR 1989, 589 unter II 1 a; vom 22. Oktober 1975 - VIII ZR 122/74, BGHZ 65, 137, 139 f.; BFHE 132, 124, 128).
  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 6/12

    Geschäftsraummiete: Vermieterhaftung für Schäden an Mietersachen durch einen mit

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Denn zu der einen Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB prägenden Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den (ungestörten) Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 6/12, NZM 2013, 191 Rn. 17), gehört nach dessen Satz 2 die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung.
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94

    Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
    Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (BGH, Urteile vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66, BGHZ 48, 214, 218; vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, BGHZ 115, 116, 121 f.; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, WM 1995, 1693 unter 3 a; BVerwG, NVwZ-RR 2014, 310, 311; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, juris Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

  • BGH, 03.05.2000 - XII ZR 42/98

    Geltung einer Schiedsvereinbarung gegen Rechtsnachfolger des Vermieters

  • BGH, 22.10.1975 - VIII ZR 122/74

    Begriff der Überlassung

  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54

    Standgeld für Straßenverkaufsstand

  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 25.12

    Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung;

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 13/08

    Eigentumsverschaffungsanspruch bei Eintritt des Mieters in Ausübung seines

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 62/14

    Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung

  • BGH, 28.09.2005 - VIII ZR 399/03

    Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen des Mietobjekts

  • BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

  • BGH, 28.11.1962 - VIII ZR 236/61

    Anspruch auf Maklerlohn gegenüber Vorkaufsrechtsberechtigten bei Ausübung des

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.11.2014 - L 5 AS 585/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - ernsthafte Mietzinsforderungen -

  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 189/09

    Anspruch des Mieters gegen den Zwangsverwalter der Mietwohnung auf Rückzahlung

  • BGH, 01.02.1989 - VIII ZR 126/88

    Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Vermieter

  • KG, 26.11.2001 - 24 W 6774/00

    Herausgabe von Kellerräumen an die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BFH, 09.11.1983 - I R 188/79

    Keine Hinzurechnung bei Benutzung von Kaianlagen aufgrund eines

  • RG, 19.09.1901 - VI 169/01

    64. Erlöschen des Mietvertrages.

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 100/15

    Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

    Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus (Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 1; Erman/Müller, BGB, 14. Aufl., Einl. § 104 Rn. 16; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2015, Vorbem. zu §§ 145 - 156 Rn. 2).

    Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhältnisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO).

  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

    Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 27. April 2016, VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21).

    Das Amtsgericht habe zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14) ausgeführt, dass der vorbezeichnete Vertrag trotz dessen Bezeichnung als Mietvertrag mietvertragliche Beziehungen der Parteien nicht begründet habe.

    Wie die Revision mit Recht rügt, kann ein Mietverhältnis über Wohnraum, anders als das Berufungsgericht aufgrund eines Fehlverständnisses des Senatsurteils vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 und Ls. 1) gemeint hat, auch zwischen den Mitgliedern einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer Mitglieder - hier der Klägerin zu 1 (neben dem an der Gemeinschaft nicht beteiligten Kläger zu 2) - begründet werden.

    Dementsprechend hat es die Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, aaO), welches sich auf die - hier offensichtlich nicht gegebene - Fallgestaltung bezog, dass der Mieter zugleich alleiniger Vermieter der Wohnung (geworden) ist, falsch verstanden und deshalb zu Unrecht gemeint, der Annahme eines Mietverhältnisses stehe im Streitfall entgegen, dass die Klägerin zu 1 sowohl auf Seiten der Vermieter als auch auf Seiten der Mieter an dem Mietvertrag beteiligt sei.

    b) Ebenfalls noch frei von Rechtsfehlern ist der - auch von der Revision nicht angegriffene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Schuldverhältnis nach allgemeiner Auffassung voraussetzt, dass Gläubiger und Schuldner (mindestens zwei) verschiedene Personen sind (siehe nur Senatsurteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO Rn. 18; vom 24. August 2016- VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21).

    c) Aus dem Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, aaO mwN) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes.

    Im Gegenteil ist der Senat (auch) in dieser Entscheidung, wie dort im Einzelnen ausgeführt worden ist, von der seit langem gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, dass ein Schuldverhältnis (nur dann) erst gar nicht entstehen kann beziehungsweise in der Regel erlischt, wenn sich die Vertragsparteien und damit die Gläubiger- und Schuldnerstellung - mithin Forderung und Schuld - in einer Person vereinigen (vgl. bereits RGZ 49, 285, 286; Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, NZM 2010, 698 Rn. 18 f.; vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO mwN).

    Dementsprechend hat der Senat in seinem von den Vorinstanzen zur Begründung ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung angeführten Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, aaO) auch nicht etwa zu erkennen gegeben, die hierzu seit langem bestehende, von den Vorinstanzen jedoch nicht berücksichtigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändern zu wollen.

  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

    Sie erfordert, wenn - wie hier bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, die vom Vermieter vorzunehmende Verschaffung des ungestörten (Mit-)Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache, insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann (vgl. BGH Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14 - NJW-RR 2016, 784 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 23.02.2022 - VIII ZR 305/20

    Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit

    Demnach ist zwischen den Parteien gemäß § 464 Abs. 2 BGB ein selbständiger Kaufvertrag zu denselben Bedingungen neu begründet worden, wie er zwischen der Beklagten und der Erstkäuferin abgeschlossen worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NJW-RR 2016, 784 Rn. 28; vom 24. Februar 1995 - V ZR 244/93, NJW 1995, 1827 unter II 1 [zu § 505 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im Folgenden: aF]; vom 3. Dezember 1999 - V ZR 329/98, NJW 2000, 1033 unter II [zu § 505 Abs. 2 BGB aF]).

    Denn im Eigentum des Verkäufers steht in diesen Fällen bei Vertragsschluss und - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - gerade bei einer Übertragung an den Vorkaufsberechtigten auch bis zur Beendigung seiner Eigentümerstellung (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NJW-RR 2016, 784 Rn. 18 mwN [zum Zeitpunkt des Erlöschens des Mietverhältnisses durch Konfusion]) "nur" eine vermietete Wohnung.

    Etwas anderes gilt hier auch nicht etwa deshalb, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien mit dem Erwerb des Eigentums der Klägerin an der bis dahin an sie vermieteten Eigentumswohnung - also mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch - durch Konfusion erloschen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NJW-RR 2016, 784 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZR 307/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei

    Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22).
  • OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18

    Befristeter Mietvertrag, Schriftform, Veränderung der Mietfläche, Kündigung,

    Die hiernach geschuldete Gebrauchsüberlassung ist daher mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 62/14, NZM 2015, 592, zitiert juris Rn. 18; vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZW 2016, 467, zitiert juris Rn. 18; jeweils mwN).
  • AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19

    Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!

    Wenn auf Mieterseite mehrere Personen stehen, von denen eine Person zugleich auf Vermieterseite steht, entfällt der gesamte Mietvertrag durch Konfusion (BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14 -, Rn. 17 f., juris).

    Angesichts der oben genannten jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2002, 338: Vermieterstellung bei Erbengemeinschaft und BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14 -, Rn. 17 f., juris: Konfusion) geht das Gericht auch für die vorliegende Konstellation von Konfusion aus.

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19

    Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und

    Wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2016, 784, Rz 18, m.w.N.).

    Dementsprechend erlischt --für ein Pachtverhältnis gilt nichts anderes-- ein Mietverhältnis, wenn der Mieter nachträglich das Eigentum mit dem daraus fließenden Gebrauchsrecht an der Mietsache erwirbt (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2016, 784, Rz 18, m.w.N.).

  • AG München, 31.05.2016 - 421 C 17180/15

    Beendigung eines Mietverhältnisses durch Konfusion

    [...] Die Zeugin, als Miteigentümerin, hat in dieser Eigenschaft den Mietvertrag bestätigt" legt nahe, dass er bereits 1986 Miteigentümer des streitgegenständlichen Anwesens war und daher ein Mietvertrag aufgrund der Identität von Vermieter und Mieter überhaupt nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Sollte der Beklagte erst 1995 Erbe des streitgegenständlichen Anwesens in Erbengemeinschaft mit seiner Schwester nach der verstorbenen Mutter geworden sein, so ist das Mietverhältnis zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls 1995 durch Konfusion erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 15.12.2021 - VII ZB 38/20

    Nachweis der Rechtsnachfolge durch Offenkundigkeit oder öffentlich beglaubigte

    Es handelt sich hierbei indes nicht um einen Fall der (gesetzlich angeordneten) Rechtsnachfolge - auf welchen § 727 Abs. 1 ZPO im Klauselerteilungsverfahren direkt anwendbar wäre -, vielmehr entsteht zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter ein neues Mietverhältnis mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18 Rn. 24, BGHZ 223, 106; Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14 Rn. 20, NJW-RR 2016, 467; Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 163/12 Rn. 10, BGHZ 202, 354; Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07 Rn. 17, NJW 2008, 2256; jeweils m.w.N.).
  • OLG Dresden, 08.03.2021 - 5 U 2247/20

    Mietvertrag über Lagerfläche oder Lagervertrag?

  • LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16

    Kein Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch eines Werkunternehmers gegen

  • LG Berlin, 13.06.2017 - 63 S 278/16

    Mieter und Vermieter identisch: Kein Mietverhältnis!

  • LG Berlin, 16.06.2017 - 63 S 281/16

    Vorkaufsrecht des Mieters eines Reihenhauses

  • LG Bremen, 14.02.2018 - 1 S 96/17
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40932
BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14 (https://dejure.org/2015,40932)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 StR 537/14 (https://dejure.org/2015,40932)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 3 StR 537/14 (https://dejure.org/2015,40932)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 129 Abs. 1 StGB; § 129a Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB
    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung; mitgliedschaftliche Beteiligungsakte; Zusammenfassung zur tatbestandlichen Handlungseinheit; Reichweite; Tateinheit; Tatmehrheit; Klammerwirkung; Verwirklichung einer anderen Strafvorschrift; ...

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 22 StGB; § 15 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 260 StPO
    Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der versuchten Körperverletzung; kein Teilfreispruch bei ursprünglich tatmehrheitlich angeklagten und sodann tateinheitlich abgeurteilten Taten

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 Alt 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 129 Abs 1 Alt 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB, § 130 StGB
    Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen im Rahmen der Mitgliedschaft

  • IWW

    § 32 Abs. 2 StGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB, § 354 Abs. 3 StPO, § 53 StGB

  • Wolters Kluwer

    Versuchte Körperverletzung beim Schlagen einer Brille aus dem Gesicht ohne Beschädigung der Brille und ohne Verletzungsfolgen

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis von auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gerichteten Handlungen

  • rewis.io

    Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen im Rahmen der Mitgliedschaft

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1
    Konkurrenzverhältnis bei §§ 129, 129a StGB

  • datenbank.nwb.de

    Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen im Rahmen der Mitgliedschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 60, 308
  • NJW 2016, 657
  • NStZ 2016, 464
  • StV 2016, 499
  • JZ 2016, 473
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    Demgegenüber hat das Landgericht - gemäß der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291 f.; allgemein BGH, Urteil vom 29. August 1952 - 4 StR 963/51, BGHSt 3, 165) - eine Klammerwirkung schon immer dann verneint, wenn nur eines der zu verbindenden Delikte gewichtiger als § 129 StGB war.

    a) Zwischen einer Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Verfolgung deren Ziele begeht, und dem darin liegenden Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB besteht Tateinheit (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79, juris Rn. 26; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.; Urteil vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80, MDR 1980, 684, 685; Beschluss vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80, juris Rn. 2; Urteil vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82, NStZ 1982, 517, 518; Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, NStZ 2010, 445, 446 f.; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 194; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 63. Lfg., § 129 Rn. 34; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129 Rn. 27; Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985, 215, 218; Cording, Der Strafklageverbrauch bei Dauer- und Organisationsdelikten, 1993, S. 112).

    Da es aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlautlaut des § 129 Abs. 1 StGB für die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht ausreicht, bloß Mitglied in einer Vereinigung zu sein, begründet das Faktum der Mitgliedschaft keinen rechtswidrigen Zustand; vielmehr ist eine Beteiligung als Mitglied erforderlich, also eine aktive Förderungshandlung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation und seine Unterordnung unter deren Willen manifestiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 294; MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 87; Haberstumpf aaO, 978).

    aa) Allerdings hat der Senat bislang ohne weitere Begründung stets alle mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte zusammengefasst und aus diesem Umstand auf Idealkonkurrenz zwischen dem gesamten Organisationsdelikt (zum Begriff MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 5 mwN; Cording aaO, S. 122, 129 ff.) und einer durch einen der Einzelakte begangenen anderen Straftat geschlossen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.).

    Darauf hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu anderen tatbestandlichen Handlungseinheiten, insbesondere Dauerdelikten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. August 1988 - 2 StR 432/88, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 2; vom 6. September 1988 - 1 StR 481/88, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 3; vom 6. September 1989 - 2 StR 353/89, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 6) - die Annahme einer Klammerwirkung des § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB bezüglich mehrerer als Mitglied begangener sonstiger Straftaten aufgebaut (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291 f.; Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04, NStZ 2005, 46, 47).

    Über diese aus den genannten Gründen der materiellen Gerechtigkeit gebotene materiell-rechtliche Ausnahme vom Grundsatz der Klammerwirkung hinaus hatte die Rechtsprechung des Senats in diesen Fallkonstellationen in strafprozessualer Hinsicht weitere Konsequenzen: Durch eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB trat kein Strafklageverbrauch hinsichtlich eines mit dieser idealkonkurrierenden schwereren Delikts ein, wenn letzteres nicht von der früheren Anklage - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - erfasst war (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.).

    Auf eine entsprechende Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats angestellten Erwägungen zur Frage des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteiltem Organisationsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.) müsse daher nicht zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 152 in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, JR 1986, 203).

    Damit wäre - nach den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288) - jedenfalls hinsichtlich der hierzu in Tateinheit stehenden Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in dem Umfang, in dem diese weitere Delikte zu verklammern in der Lage gewesen wäre, Strafklageverbrauch eingetreten.

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).

    Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die mittels der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153).

    Nach Beendigung der anderen Straftat soll in der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe eine weitere materiell-rechtliche Handlung liegen (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154).

    Auf eine entsprechende Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats angestellten Erwägungen zur Frage des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteiltem Organisationsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.) müsse daher nicht zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 152 in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, JR 1986, 203).

    Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwischen den Dauerdelikten des Waffenbesitzes bzw. -führens und den Organisationsdelikten der § 129 Abs. 1 Var. 2, § 129a Abs. 1 Var. 2 StGB einen wesentlichen Unterschied darin gesehen, dass bei letzteren ein neuer Willensentschluss, der eine Zäsur des "Dauerdelikts" begründen könne, nicht vorliege, weil das Wirken als Mitglied bereits die Bereitschaft voraussetze, im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung kriminell tätig zu werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153).

  • OLG Hamm, 09.09.1985 - 1 Ws 83/85
    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    Auf eine entsprechende Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats angestellten Erwägungen zur Frage des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteiltem Organisationsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.) müsse daher nicht zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 152 in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, JR 1986, 203).

    Dass durch den vom Senat gewählten Lösungsweg wieder ein Gleichlauf von materieller und prozessualer Tat möglich wird (vgl. auch IV.), was insbesondere Probleme im Bereich der Strafzumessung zu vermeiden hilft, die durch die vorherige Aburteilung von in Idealkonkurrenz stehenden Teilen einer Tat im Sinne des § 264 StPO entstehen können (vgl. Werle, NJW 1980, 2671, 2673; zu diesbezüglichen Lösungsansätzen OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, NStZ 1986, 278, 279; Erb aaO, 275 ff.), mag das Ergebnis bestätigen, vermag es aber nicht zu begründen.

  • BGH, 07.08.1996 - 3 StR 318/96

    Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit kein Dauerdelikt

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es sich bei § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB um ein Dauerdelikt handeln würde (so aber Fleischer, NJW 1979, 1337, 1338 f.); ein solches ist gegeben, wenn der Täter einen von ihm begründeten rechtswidrigen Zustand aufrechterhält oder durch tatbestandserhebliche Handlungen weiter verwirklicht (BGH, Beschluss vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 216 mwN).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Verknüpfung zwischen den einzelnen, stoßweise begangenen (vgl. Werle, NJW 1980, 2671, 2674) und für sich betrachtet strafrechtlich oftmals neutralen Beteiligungshandlungen mit der auf einen längeren Zeitraum angelegten Mitgliedschaft, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation widerspiegelt und durch die die Tätigkeiten erst ihr Unwerturteil erhalten, dass eine Mehrzahl von Tätigkeiten zu einer Tatbestandsverwirklichung zusammengefasst werden soll (vgl. zur insoweit vergleichbaren Tatbestandsstruktur des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Beschluss vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 217; vgl. Cording aaO, S. 54).

  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    a) Zwischen einer Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Verfolgung deren Ziele begeht, und dem darin liegenden Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB besteht Tateinheit (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79, juris Rn. 26; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.; Urteil vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80, MDR 1980, 684, 685; Beschluss vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80, juris Rn. 2; Urteil vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82, NStZ 1982, 517, 518; Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, NStZ 2010, 445, 446 f.; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 194; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 63. Lfg., § 129 Rn. 34; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129 Rn. 27; Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985, 215, 218; Cording, Der Strafklageverbrauch bei Dauer- und Organisationsdelikten, 1993, S. 112).

    Es geht mithin nicht um die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen (so aber Herdegen aaO in Kritik an einer Formulierung in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79, juris Rn. 26), sondern um Handlungsidentität.

  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99

    Anwendung von Notwehr auf ein Waffendelikt (Straflosigkeit; Unmittelbarkeit des

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84

    Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall -

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    Dafür spricht zudem, dass auf diesem Wege Probleme bei der Schwerebestimmung vermieden werden, wie sie bereits heute im Zusammenhang mit der Entklammerung auftreten (vgl. hierzu die Kritik bei Peters aaO, 267 f. gegenüber BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.).
  • BGH, 15.04.1998 - 2 StR 670/97

    Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe - Ausüben der tatsächlichen

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).
  • BGH, 07.02.1996 - 5 StR 9/96

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Sachbeschädigung verbunden mit Verstoßes

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die mittels der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153).
  • BGH, 30.06.1982 - 3 StR 44/82

    Tateinheit zwischen Erwerb einer Schußwaffe und einem späteren Waffenvergehen

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
    bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).
  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

  • BGH, 26.03.1982 - 2 StR 700/81

    Erschießung - § 212, WaffenG, § 52 StGB, Dauerdelikt, Klammerwirkung,

  • BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89

    Doppelverwertung bei Versuchsmilderung

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 412/02

    Keine Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung bei vorheriger

  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

  • BGH, 20.12.2001 - 2 StE 11/00

    Antrag auf Ausservollzugsetzung der Untersuchungshaft; Fortdauer der

  • BGH, 11.08.2004 - 3 StR 202/04

    Abwesenheit vorgeschriebener Verfahrensbeteiligter (notwendige Verteidigung);

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

  • BGH, 15.02.2007 - StB 19/06

    Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren Betätigungsakten für eine oder mehrere

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 203/08

    Schuldspruch und Berufsverbot gegen rechtsextreme Strafverteidigerin

  • BGH, 29.08.1952 - 4 StR 963/51
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue

  • OLG Karlsruhe, 24.06.1977 - 3 Ws 99/77
  • BGH, 16.04.1980 - 3 StR 64/80

    Richtige Besetzung einer Strafkammer in einer Hauptverhandlung - Auslieferung

  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 241/82

    Revisionsrechtliche Verfahrensrüge wegen Ablehnungsgesuchs gegen einen Schöffen -

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 481/88

    Einstellung eines mehrere Tatbestände umfassenden Dauerdelikts - Tateinheit der

  • BGH, 08.05.1980 - 3 StR 170/80

    Zusammenfassung zweier Taten zu einer einheitlichen Handlung aufgrund der

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

  • BGH, 24.08.1988 - 2 StR 432/88

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Taten zur

  • BGH, 23.12.2009 - 1 BJs 26/77

    Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Gleiches gilt für Beteiligungshandlungen, die nicht gesondert strafbar sind (wie beispielsweise die Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene); diese werden durch das Organisationsdelikt als tatbestandliche Handlungseinheit zusammengefasst und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu den auch andere Straftatbestände erfüllenden Betätigungsakten hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, 34 35 BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).

    Da es sich bei den der Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten um getrennte Lebensvorgänge handelt und sachlich-rechtlich selbständige Taten grundsätzlich auch prozessual selbständig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47 (insoweit in BGHSt 60, 308 nicht abgedruckt); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN), ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beteiligungshandlungen kein Strafklageverbrauch eingetreten.

    Hierzu träten weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB verstoßen (etwa Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene), als weitere materiell selbständige Tat (§ 2 VStGB, § 53 StGB) hinzu (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).

  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Denn die nachhaltige aufeinander abgestimmte gemeinsame Verfolgung einer derartigen übergeordneten Zielsetzung ist nach Auffassung der Rechtsprechung in der Regel nur dann möglich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen (BGH, Urt. 3 StR 277/09 v. 03.12.2009, NJW 2010, 1979, 1982 ff.; BGH, Beschl. 3 StR 537/14 v. 09.07.2015, NJW 2016, 657 Rn. 13, 15).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 -StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474).

    In Bezug auf Körperverletzungsdelikte fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass ihnen ein koordiniertes, von einem übergeordneten ideologischen Ziel der AN GP und einem entsprechenden Gruppenwillen getragenes Vorgehen zugrunde lag, wie es beispielsweise der Fall sein kann, wenn eine Vereinigung es darauf anlegt, körperliche Auseinandersetzungen gezielt zu suchen oder zu provozieren (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 231 f.; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474 f.).

    Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf seine geänderte Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen hin, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Im Verhältnis zu den weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten, die keinen weiteren Straftatbestand verwirklichen, (Fall 1) steht dieser in Tatmehrheit (vgl. BGHSt 60, 308, Rn. 23 ff.).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungshandlungen jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Solche Handlungseinheiten werden etwa bei Delikten mit pauschalierenden Handlungsbeschreibungen wie z.B. den Organisationsdelikten der §§ 129 ff. StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.) sowie in Fällen wiederholter oder fortlaufender Tatbestandsverwirklichungen (sog. tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne; vgl. dazu LK/Rissing-van Saan aaO, Vor § 52 Rn. 23 ff., 36 mwN) angenommen.
  • BGH, 07.05.2019 - AK 13/19

    Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff;

    Das Faktum der Mitgliedschaft begründet für sich noch keinen rechtswidrigen Zustand; gefordert ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine Beteiligung als Mitglied, also eine Förderung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation manifestiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 294; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 313 f.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung handelt es sich bei mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen im Sinne von §§ 129, 129a StGB, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, materiellrechtlich um Taten, die - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.).

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Der Gruppenwille konnte dabei - wie hier - darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 37 mwN; vom 1. Oktober 1991 - 5 StR 390/91, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 27 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 13).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auf die Schwere des Unrechtsgehalts des Waffendelikts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.).

    Erfüllen mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm und dienen diese der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht tatmehrheitlich neben diesen Handlungen daher nur die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte als die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318).

    Da die Ausübung mitgliedschaftlicher Betätigungshandlungen im Inland bereits durch den § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB erfasst wird, die bloße Mitgliedschaft in der (terroristischen) Vereinigung allein noch keine Strafbarkeit begründet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 313) und bei den Tathandlungen des Unterstützens und Werbens (§ 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) überdies fehlt, erhält § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB nur bei dieser Auslegung einen eigenständigen Anwendungsbereich (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 20; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7; Kress JA 2005, 220, 227).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 236/15

    Divergenzvorlage; keine Tateinheit trotz teilweiser Identität der

    Solche Handlungseinheiten werden etwa bei Delikten mit pauschalierenden Handlungsbeschreibungen wie insbesondere den Organisationsdelikten der §§ 129 ff. StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.) angenommen sowie in Fällen wiederholter oder fortlaufender Tatbestandsverwirklichung (vgl. dazu LK/Rissing-van Saan aaO, vor § 52 Rn. 23 ff., 35, 36 f. mwN).

    Wie dargelegt stellt die Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne bzw. die Zusammenfassung verschiedener natürlicher Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne dar, wobei für die Zusammenfassung nicht tatsächliche Umstände maßgeblich sind, sondern normative Gründe, die sich insbesondere aus der Fassung des gesetzlichen Tatbestands ergeben und die somit auf rechtlichen Wertungen beruhen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 318).

    Wiederum aufgrund von rechtlichen Wertungsargumenten hat der Senat für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB abweichend davon nunmehr entschieden, dass Betätigungshandlungen, die zugleich einen weiteren Straftatbestand erfüllen, wegen ihres deutlich erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit unterfallen, sondern - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129 Abs. 1 Variante 2 StGB - in Tatmehrheit zu dieser stehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319 f.).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 403/20

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems

  • BGH, 20.12.2023 - StB 73/23

    Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer;

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

  • BGH, 20.12.2023 - AK 89/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung

  • BGH, 20.12.2023 - AK 86/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 05.04.2018 - StB 2/18

    Beschwerde gegen die Anordnung körperlicher Untersuchungen (Unzulässigkeit; keine

  • BGH, 18.05.2016 - StB 11/16

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Gruppe Freital; Einschüchterung

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

  • BGH, 11.01.2018 - AK 75/17

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

  • BGH, 03.11.2022 - AK 36/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

  • BGH, 01.06.2023 - 4 StR 225/22

    Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Eingehungsbetrug,

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 11.01.2018 - AK 77/17
  • BGH, 18.12.2018 - StB 52/18

    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

  • BGH, 11.01.2018 - AK 76/17
  • BGH, 06.12.2023 - AK 87/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog.

  • BGH, 13.07.2023 - AK 21/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

  • BGH, 14.07.2016 - StB 22/16

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

  • BGH, 19.04.2017 - StB 9/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

  • BGH, 22.07.2020 - AK 16/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

  • BGH, 02.06.2016 - AK 28/16

    Dringender Tatverdacht wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

  • BGH, 28.06.2018 - StB 11/18

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

  • BGH, 14.05.2020 - AK 8/20

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des

  • BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 19.10.2022 - 3 StR 310/21

    Verständigung (Verbot verfahrensübergreifender Gesamtlösungen;

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 88/17

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verbindung von

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2018 - 6 StS 5/18

    Neue Anklage gegen Nils D. wegen Mordes in drei Fällen und der Begehung von

  • BGH, 28.06.2018 - StB 10/18

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

  • OLG Bremen, 08.09.2017 - 1 Ws 98/17

    Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen eines Waffendelikts und nachfolgender

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2022 - 6 StS 2/21

    Goyim-Bewegung als kriminelle Vereinigung Hass-Postings gegen Juden als

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 16.12.2021 - StB 38/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

  • BGH, 13.07.2023 - AK 22/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.06.2019 - StB 13/19

    Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied;

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 74/18

    Abgrenzung der Tatbeiträge bei gemeinschaftlich begangener gefährlicher

  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 19.12.2017 - AK 72/17

    Haftprüfung: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 13.07.2023 - AK 28/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 24/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 38/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 44/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 23/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 47/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 13.07.2023 - AK 45/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 11.07.2023 - AK 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 42/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20

    Gegenstand des Urteils (verfahrensrechtlicher Tatbegriff: allgemeiner Maßstab,

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • OLG München, 27.04.2017 - 8 St 2/16

    Syrien, Ausreise, Angeklagte, Hauptverhandlung, Einreise, Versorgung,

  • BGH, 12.07.2023 - AK 39/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.11.2020 - AK 35/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen eines dringenden

  • BGH, 12.07.2023 - AK 41/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 27/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 40/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 43/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2017 - AK 31/17

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

  • BGH, 17.12.2015 - StB 15/15

    Umgrenzungsfunktion der Anklage (unzureichende individualisierende Angaben beim

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • BGH, 14.07.2016 - StB 23/16

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2016 - 7 StS 1/15

    Strafverfahren gegen Mustafa C. und Sebastian B.: Verurteilung wegen

  • BGH, 08.11.2017 - AK 54/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Beteiligung an der

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 30.03.2017 - AK 18/17

    Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der

  • BGH, 10.08.2017 - AK 35/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 16.05.2023 - 6 StR 545/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 06.02.2020 - AK 1/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 20.10.2016 - AK 53/16

    Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren (vorgelegter Haftbefehl;

  • BGH, 31.07.2019 - AK 37/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht; Beihilfe zum Mord aus

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2022 - 6 StS 1/21
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2021 - 6 StS 4/20

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Ravsan B.

  • BGH, 19.04.2018 - AK 18/18

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • OLG Stuttgart, 13.02.2020 - 32 OJs 8/15

    Konkurrenzen bei einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im

  • BGH, 18.09.2019 - AK 50/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 05.06.2019 - AK 29/19

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 15.12.2016 - AK 63/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • OLG Stuttgart, 20.01.2020 - 2 StE 9/19

    Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung LTTE und Beihilfe

  • BGH, 02.06.2021 - AK 33/21

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

  • BGH, 03.03.2021 - AK 13/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 26.02.2020 - AK 3/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht wegen

  • BGH, 27.02.2019 - AK 6/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

  • BGH, 13.09.2017 - AK 38/17
  • BGH, 18.12.2018 - AK 48/18
  • BGH, 15.12.2016 - AK 64/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 15.12.2016 - AK 65/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 14.11.2017 - 3 StR 145/16

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Rädelsführerschaft in einer kriminellen

  • BGH, 08.09.2022 - AK 29/22

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 10.08.2017 - AK 36/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 13.09.2017 - AK 39/17
  • BGH, 18.12.2018 - AK 50/18
  • BGH, 13.09.2017 - AK 40/17
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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11073
BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,11073)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,11073)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,11073)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB
    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung

  • IWW

    § 433 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG, § 127 Abs. 1 BGB, § 126 BGB, § 127 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 126b BGB, § 315 BGB

  • Wolters Kluwer

    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens

  • rewis.io

    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 133 C; Gg § 157
    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen

  • rechtsportal.de

    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen

  • datenbank.nwb.de

    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3713
  • WM 2016, 2197
  • JZ 2016, 473
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Damit ist dem Kunden aber gleichzeitig auch bewusst, dass er durch den bloßen, nicht mit einer weiteren (ausdrücklichen) Erklärung verbundenen Weiterbezug von Gas ab dem 1. Januar 2007 das Angebot der Klägerin auf Belieferung zu dem G.    -Komfort-Tarif durch schlüssiges Verhalten (vgl. zum konkludenten Vertragsschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 mwN) annimmt und damit ein neues Vertragsverhältnis zu dem G.    -Komfort-Tarif geschlossen wird.

    Indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, hat - wie vorstehend unter II 1 bereits erörtert - die Beklagte das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G.    -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 aaO).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 30 mwN).
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Deshalb hätte für die Wahrung der Schriftform der Kündigung nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch eine telekommunikative Übermittlung genügt, die unter den Voraussetzungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch den Versand einer E-Mail umfasst (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 404).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 297/94

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gewillkürter Schriftform

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gelten die für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB geregelten strengen Anforderungen, insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, bei einer von den Parteien vereinbarten (gewillkürten) Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB nur "im Zweifel", mithin nur dann, wenn sich aus der gebotenen Auslegung der Schriftformvereinbarung nichts anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641 unter II 2 a; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 127 Rn. 21; MünchKommBGB/Eisele, 7. Aufl., § 127 Rn. 2).
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 0470 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36).
  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 108/10

    Wasserlieferungsvertrag: Kündigung des Versorgungsvertrags durch den

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Die textliche Wendung "[...] müssen wir ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden" lässt den Willen der Klägerin zur Kündigung des Sonderkundenvertrags zum 31. Dezember 2006 klar und unmissverständlich erkennen (vgl. zur Bedeutung des Begriffs "beenden" Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 0470 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 246/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrags bei

    Die von dem Streitfall zu der vertraglichen Grundlage der Lieferbeziehungen der Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den Senat mit Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, ZNER 2016, 326) erörtert und beantwortet worden.

    Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.).

    Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in die Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.

    Insoweit kann auch hier auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.

    Denn der Beklagte hat, indem er von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für ihn als solches erkennbare Angebot der Klägerin, ihn zu dem G.    -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30).

    Damit ist zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 048 EUR/kWh (netto) zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO mwN).

  • BGH, 19.12.2018 - VIII ZR 336/18

    Beendigung des Sonderkundenvertrags mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind vom Senat in dem dasselbe Rechtsverhältnis der Parteien betreffenden Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713), das den Lieferzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 20. April 2010 zum Gegenstand hatte, entschieden worden.

    - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 15).

    Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.

    Denn wie der Senat im Urteil vom 27. April 2016 ausgeführt hat (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30), hat die Beklagte, indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen.

    Damit ist zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 047 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1945/19

    Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

    Nach herrschender Auffassung genügt für die Wahrung der Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die telekommunikative Übermittlung, weshalb eine Mitteilung per E-Mail im Falle einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform ausreicht (vgl. BGH, Urteil v. 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 -, NJW 2016, 3713 Rn. 28 zum Schrifterfordernis in AGB; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 127 Rn. 2; Einsele, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2018, § 127 Rn. 10; Ganten, in: Beck'scher VOB-Kommentar Teil B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 56; Voit, in: MesserschmidtNoit, Privates Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 4 VOB/B Rn. 19; Merkens, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 7. Aufl. 2020, § 4 VOB/B Rn. 99; Fuchs, in: BeckOK VOB/B, 40. Ed. 30.04.2020, § 4 Abs. 3 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14

    Grundversorgung ersetzt Sondervertragsverhältnis - Dreijahreslösung "regelt"

    Dadurch dass der Beklagte nach der Beendigung des bisherigen Versorgungsvertrags weiterhin Gas bezogen hat, hat er das Angebot der Klägerin konkludent angenommen (vgl. BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 20 - 22).

    Der zu Beginn dieses neuen Vertrags geltende Preis ist damit zum vereinbarten Ausgangspreis geworden, der keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 30).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 - 7 Sa 423/21

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsordnung - Auslegung - Antrag -

    Hierunter fallen Erklärungen auf Papier, aber beispielsweise auch ein Fax (BGH 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 - Rn. 28, juris; BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 mwN., juris), ein Computerfax, eine E-Mail (BGH 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 - Rn. 28, juris; BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 mwN., juris) oder eine SMS (OLG Schleswig 25.01.2012 - 2 W 57/11 - Rn. 20 mwN.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11282
BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15 (https://dejure.org/2016,11282)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 (https://dejure.org/2016,11282)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 (https://dejure.org/2016,11282)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3; VO (EWG) Nr. 4115/88 Art. 16, 16a; VwVfG § 53; BGB a. F. §§ 197, 201; BGB §§ 195, 199
    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung; Zinsanspruch dem Grunde nach; feststellender Verwaltungsakt; Feststellung des Zinsanspruchs dem Grunde nach; nationales Recht; nach nationalem Recht geschuldete Zinsen; unionsrechtlich ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3
    30-jährige Verjährungsfrist; Akzessorietät; Analogie; Extensivierungsbeihilfe; Feststellung des Zinsanspruchs dem Grunde nach; Hemmung der Verjährung; Mindestfrist; Nebenforderung; Rechtskraft; Rechtsprechung; Rechtssicherheit; Rückforderung; Sanktion; Unregelmäßigkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 EGV 2988/95, Art 16 EWGV 4115/88, Art 16a EWGV 4115/88, § 53 VwVfG, § 197 BGB vom 01.06.2001
    Verjährung Zinsanspruch bei Rückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe

  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Teils der auf die Zurückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe festgesetzten Zinsen; Einbeziehung von Zinsen in den Kreis der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen; Unmittelbarer Schutz des Haushalts der Union mit dem Entzug des durch eine Unregelmäßigkeit zu ...

  • rewis.io

    Verjährung Zinsanspruch bei Rückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung; Zinsanspruch dem Grunde nach; feststellender Verwaltungsakt; Feststellung des Zinsanspruchs dem Grunde nach; nationales Recht; nach nationalem Recht geschuldete Zinsen; unionsrechtlich ...

  • rechtsportal.de

    Verjährung eines Teils der auf die Zurückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe festgesetzten Zinsen; Einbeziehung von Zinsen in den Kreis der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen; Unmittelbarer Schutz des Haushalts der Union mit dem Entzug des durch eine Unregelmäßigkeit zu ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 259
  • NVwZ 2016, 1572
  • JZ 2016, 473
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Sie unterliegen der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50).

    a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Zinsforderungen, die nicht von den neuen Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erfasst werden, grundsätzlich entsprechend §§ 197, 201 BGB a.F. in vier Jahren vom Schluss des Jahres ihrer Entstehung an verjähren (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 49, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19 und vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 m.w.N.).

    Der Senat hat bereits in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 29) für die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse eines Klägers, eine Verjährungsunterbrechung in Ansehung der auflaufenden Zinsen zu vermeiden, nicht schützenswert ist.

    Denn wenngleich die Zinspflicht mit der Aufhebung der Bewilligungen der Extensivierungsbeihilfe rückwirkend entstanden ist (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff.), so sind die Zinsansprüche mit dem Bescheid vom 20. Mai 1997 doch nur dem Grunde nach festgestellt worden.

    Für sie ist eine gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen längere Verjährung entsprechend den Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 18, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19, Schlussurteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 22, 25; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 264 ff., 652 ff.).

    Daraus hat der Senat zugleich gefolgert, an die Stelle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. trete mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50).

    Legt man zugrunde, dass die Anknüpfung an subjektive Umstände im öffentlichen Recht deshalb Schwierigkeiten begegnen kann, weil die Behörde typischerweise keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50), so führt dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren, nicht hingegen zu einer dreijährigen Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 53 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-564/10

    Pfeifer & Langen - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gelten für Zinsen, die jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen).

    In diesen weit gefassten Schutz fügen sich Zinsen ohne Weiteres ein, ohne das es darauf ankäme, ob diese als Verzugs- und/oder Ausgleichszinsen zu betrachten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 [ECLI:EU:C:2012:190], Pfeifer & Langen - Rn. 47).

    Soweit der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 25) die finanziellen Interessen der Union deshalb als nicht betroffen angesehen hat, weil das Zinsaufkommen nicht dem Gemeinschaftshaushalt zu Gute komme, hat sich dies als unzutreffend erwiesen (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen - Rn. 44 m.w.N.; vgl. auch Art. 1 Nr. 4 VO Nr. 1287/95 und zuletzt Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 VO Nr. 1306/2013).

    c) Diese Auslegung findet Bestätigung in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen.

    Fehle eine solche Regelung, so sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Verjährung eines nur in seinem nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen - Rn. 48-50).

    Eine solche liegt hier vor, weshalb eine darüber hinaus gehende Anwendung auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen dahin stehen kann (vgl. dazu EuGH, Schlussanträge vom 26. Januar 2012 - C-564/10 [ECLI:EU:C:2012:38], Pfeifer & Langen - Rn. 112 und Killmann/Glaser, Verordnung Nr. 2988/95, Art. 3 Rn. 12 f.).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Zinsforderungen, die nicht von den neuen Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erfasst werden, grundsätzlich entsprechend §§ 197, 201 BGB a.F. in vier Jahren vom Schluss des Jahres ihrer Entstehung an verjähren (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 49, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19 und vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 m.w.N.).

    Für sie ist eine gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen längere Verjährung entsprechend den Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 18, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19, Schlussurteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 22, 25; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 264 ff., 652 ff.).

    Der 8. Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats offen gelassen, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Zinsansprüche anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Entsprechend diesem weitgreifenden Ansatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 3 Abs. 1 (EG, Euratom) Nr. 2988/95, mit der in erster Linie eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Mindestfrist festgelegt wird, sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen Geltung beansprucht (EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 [ECLI:EU:C:2004:388], Handlbauer - Rn. 30-35, vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis 280/07 [ECLI:EU:C:2009:38], Vosding u.a. - Rn. 19-23, vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [ECLI:EU:C:2009:6], Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Rn. 18, vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 [ECLI:EU:C:2011:867], Chambre de commerce et d"industrie de l"Indre - Rn. 53, vom 17. September 2014 - C-341/13 [ECLI:EU:C:2014:2230], Cruz & Companhia - Rn. 45, vom 11. Juni 2015 - C- 52/14 [ECLI:EU:C:2015:381], Pfeifer & Langen - Rn. 23, 63 f. und vom 3. September 2015 - C-383/14 [ECLI:EU:C:2015:541], Sodiaal International - Rn. 19 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass der Unionsgesetzgeber eine vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten als ausreichend erachtet hat, ist für die Verfolgungsverjährung eine 30- und auch eine 20-jährige Verjährungsfrist nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 [ECLI:EU:C:2011:282], Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 26 f., 36 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 59 ff.).

    Allerdings wahrt die Anwendung einer solchen Verjährungsregelung den Grundsatz der Rechtssicherheit nur, wenn sie sich aus einer hinreichend vorhersehbaren Rechtsprechungspraxis ergibt (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C 202/10, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 32 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 57 f.).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-52/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Entsprechend diesem weitgreifenden Ansatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 3 Abs. 1 (EG, Euratom) Nr. 2988/95, mit der in erster Linie eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Mindestfrist festgelegt wird, sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen Geltung beansprucht (EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 [ECLI:EU:C:2004:388], Handlbauer - Rn. 30-35, vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis 280/07 [ECLI:EU:C:2009:38], Vosding u.a. - Rn. 19-23, vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [ECLI:EU:C:2009:6], Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Rn. 18, vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 [ECLI:EU:C:2011:867], Chambre de commerce et d"industrie de l"Indre - Rn. 53, vom 17. September 2014 - C-341/13 [ECLI:EU:C:2014:2230], Cruz & Companhia - Rn. 45, vom 11. Juni 2015 - C- 52/14 [ECLI:EU:C:2015:381], Pfeifer & Langen - Rn. 23, 63 f. und vom 3. September 2015 - C-383/14 [ECLI:EU:C:2015:541], Sodiaal International - Rn. 19 ff.).

    Die Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine Unregelmäßigkeit nicht verfolgt, also keine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO Nr. 2988/95; EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14, Pfeifer & Langen - Rn. 71 und vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - Rn. 34).

    a) Mit dem Erlass des Bescheids vom 20. Mai 1997 hat die Beklagte die mit dem unzulässigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Jahr 1996 stattgefunden hat, begangene Unregelmäßigkeit innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren verfolgt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95; zum Verjährungsbeginn vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 [ECLI:EU:C:2015:660], Kollmer - Rn. 25, 26, 31 f., vom 11. Januar 2007 - C-279/05 [ECLI:EU:C:2007:18], Vonk Dairy Products - Rn. 41-43, vom 11. Juni 2015 - C-52/14, Pfeifer & Langen - Rn. 49 und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10, Chambre de commerce et d"industrie de"l Indre - Rn. 55-59).

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Legt man zugrunde, dass die Anknüpfung an subjektive Umstände im öffentlichen Recht deshalb Schwierigkeiten begegnen kann, weil die Behörde typischerweise keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50), so führt dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren, nicht hingegen zu einer dreijährigen Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 53 f.).

    Für Ersatzansprüche nach Art. 104a Abs. 5 GG hat der Senat dementsprechend anerkannt, dass die Kombination einer relativen, kenntnisabhängigen Verjährung mit einer absoluten Höchstfrist sachgerecht ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 49-51).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Vor dem Hintergrund, dass der Unionsgesetzgeber eine vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten als ausreichend erachtet hat, ist für die Verfolgungsverjährung eine 30- und auch eine 20-jährige Verjährungsfrist nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 [ECLI:EU:C:2011:282], Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 26 f., 36 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 59 ff.).

    Allerdings wahrt die Anwendung einer solchen Verjährungsregelung den Grundsatz der Rechtssicherheit nur, wenn sie sich aus einer hinreichend vorhersehbaren Rechtsprechungspraxis ergibt (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C 202/10, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 32 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 57 f.).

  • Drs-Bund, 21.09.1970 - BT-Drs VI/1173
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Dafür sprechen auch die Anlehnung der ursprünglichen Vorschrift an die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, namentlich § 209 BGB a.F., und der Umstand, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, es werde die Verjährungsfrist des Anspruchs geregelt, der durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt "festgestellt" worden sei (BT-Drs. 6/1173 S. 60; vgl. zum Ganzen: Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, S. 401 f.).

    Dem entspricht die Absicht des Gesetzgebers, durch die Unterbrechung und Hemmung zu vermeiden, dass bis zur Unanfechtbarkeit, also insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens sachlich sonst nicht gebotene Maßnahmen allein zur Verhinderung der Verjährung ergriffen werden müssen (BT-Drs. 6/1173 S. 60).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10

    'Chambre de commerce und d''industrie de l''Indre' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Entsprechend diesem weitgreifenden Ansatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 3 Abs. 1 (EG, Euratom) Nr. 2988/95, mit der in erster Linie eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Mindestfrist festgelegt wird, sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen Geltung beansprucht (EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 [ECLI:EU:C:2004:388], Handlbauer - Rn. 30-35, vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis 280/07 [ECLI:EU:C:2009:38], Vosding u.a. - Rn. 19-23, vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [ECLI:EU:C:2009:6], Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Rn. 18, vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 [ECLI:EU:C:2011:867], Chambre de commerce et d"industrie de l"Indre - Rn. 53, vom 17. September 2014 - C-341/13 [ECLI:EU:C:2014:2230], Cruz & Companhia - Rn. 45, vom 11. Juni 2015 - C- 52/14 [ECLI:EU:C:2015:381], Pfeifer & Langen - Rn. 23, 63 f. und vom 3. September 2015 - C-383/14 [ECLI:EU:C:2015:541], Sodiaal International - Rn. 19 ff.).

    a) Mit dem Erlass des Bescheids vom 20. Mai 1997 hat die Beklagte die mit dem unzulässigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Jahr 1996 stattgefunden hat, begangene Unregelmäßigkeit innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren verfolgt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95; zum Verjährungsbeginn vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 [ECLI:EU:C:2015:660], Kollmer - Rn. 25, 26, 31 f., vom 11. Januar 2007 - C-279/05 [ECLI:EU:C:2007:18], Vonk Dairy Products - Rn. 41-43, vom 11. Juni 2015 - C-52/14, Pfeifer & Langen - Rn. 49 und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10, Chambre de commerce et d"industrie de"l Indre - Rn. 55-59).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
    Soweit der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 25) die finanziellen Interessen der Union deshalb als nicht betroffen angesehen hat, weil das Zinsaufkommen nicht dem Gemeinschaftshaushalt zu Gute komme, hat sich dies als unzutreffend erwiesen (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen - Rn. 44 m.w.N.; vgl. auch Art. 1 Nr. 4 VO Nr. 1287/95 und zuletzt Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 VO Nr. 1306/2013).

    Für sie ist eine gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen längere Verjährung entsprechend den Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 18, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19, Schlussurteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 22, 25; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 264 ff., 652 ff.).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-286/05

    Haug - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 14.12

    Landwirtschaft; Einlagerung von Zucker; Rückforderung von Lagerkostenvergütungen;

  • VGH Hessen, 09.12.2011 - 8 A 909/11

    Verjährungshemmung durch aufgehobenen Leistungsbescheid

  • EuGH, 11.01.2007 - C-279/05

    Vonk Dairy Products - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art.

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13

    Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen

  • VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12

    Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

  • RG, 28.11.1908 - I 692/07

    Welche Regeln gelten seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die

  • EuGH, 06.10.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zuwendung; Fördermittel; verspätete Verwendung; Verzögerungszinsen; Zinsanspruch;

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 3/08

    Verjährung des Zinsanspruchs bei Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

  • EuGH, 03.09.2015 - C-383/14

    Sodiaal International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

  • EuGH, 20.01.2000 - C-414/98

    Groß Godems

  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 7.10

    Landwirtschaft; Flächenzahlung; Kulturpflanzen-Ausgleichszahlung; Übererklärung;

  • EuGH, 29.03.2012 - C-564/10

    Pfeifer & Langen - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

    Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine frühere Rechtsprechung, wonach §§ 195 und 199 BGB auf Ansprüche aus öffentlichem Recht nicht anwendbar seien (z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38), inzwischen aufgegeben (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Maßgeblich für solche auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche ist die dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 35 f. und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38).

    b) Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 36 und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38).

  • OVG Sachsen, 30.04.2020 - 6 A 713/17

    Widerruf und Rückforderung einer Subvention wegen Zweckverfehlung und

    Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG unterliegt wie der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 16 ff. und Urt. v. 17. März 2015 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 ff.).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben (vgl. Urt. v. 17. März 2015 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 ff.), weshalb die in dem Teilurteil noch bejahte Möglichkeit, dass Zinsansprüche analog §§ 195, 199 Abs. 1 BGB rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs unabhängig von einer Kenntniserlangung verjähren, nicht mehr in Betracht kommt.

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21

    Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von

    Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung (Neubeginn) ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 39).

    Nur in solchen Anspruchssituationen kann dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40).

    Das gilt auch für die übrigen, im Rahmen der Divergenzrüge von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8 f. sowie Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40 ).

  • VG Aachen, 12.10.2020 - 7 K 462/20

    Keine Aufrechnung mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener

    Unabhängig von der Frage des Eingreifens der Sondervorschrift des § 215 BGB ist wesentlich, dass die Zinspflicht zwar mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 24. Januar 2012 durch Bescheid vom 24. Mai 2012 rückwirkend entstanden ist, vgl. Hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 36, Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 -, juris Rn. 19, die Zinsansprüche mit dem Bescheid vom 24. Mai 2012 aber nur dem Grunde nach festgestellt worden.

    vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 36 m.N.

    Daraus folgt, dass unabhängig davon, ob die Fälligkeit noch von dem Erlass eines Zinsbescheides abhängt - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 36 - mit der Entstehung jedenfalls und erst recht der schuldrechtliche Grund für die Zinsen als gelegt anzusehen ist.

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 19.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

    Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung (Neubeginn) ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 39).

    Nur in solchen Anspruchssituationen kann dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40).

    Das gilt auch für die übrigen, im Rahmen der Divergenzrüge von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8 f. sowie Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40 ).

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 17.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

    Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung (Neubeginn) ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 39).

    Nur in solchen Anspruchssituationen kann dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40).

    Das gilt auch für die übrigen, im Rahmen der Divergenzrüge von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8 f. sowie Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40 ).

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 18.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

    Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung (Neubeginn) ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 39).

    Nur in solchen Anspruchssituationen kann dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40).

    Das gilt auch für die übrigen, im Rahmen der Divergenzrüge von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8 f. sowie Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40 ).

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 16.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

    Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung (Neubeginn) ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 39).

    Nur in solchen Anspruchssituationen kann dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40).

    Das gilt auch für die übrigen, im Rahmen der Divergenzrüge von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8 f. sowie Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 40 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 177/10
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 182/10
  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 214/16

    Zuwendung; Widerruf; Zuwendungszweck; Zweckverfehlung; Verjährung; Hemmung der

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 5.18

    Unterliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 175/10
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19

    "Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 4.15

    Mutterkuhprämie; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

  • OVG Sachsen, 16.08.2023 - 6 A 549/22

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 8 B 17.1999

    Zahlungsanspruch aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung

  • VG Frankfurt/Oder, 19.10.2023 - 1 K 1132/21
  • VG Berlin, 27.04.2018 - 5 K 296.15

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

  • VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13

    Verjährung von Vorgriffszinsen bei widerrufenem Subventionsbescheid

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LC 72/23

    Anrechnung von Renten; Betriebsrente; Grob fahrlässige Unkenntnis;

  • VG Magdeburg, 16.01.2018 - 3 A 225/16

    Verjährung des Zinsanspruchs nach Subventionswiderruf

  • VG Potsdam, 04.12.2019 - 3 K 1654/15
  • VG Magdeburg, 30.06.2020 - 3 A 425/17

    Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Zinsanspruchs

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