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   BayObLG, 23.11.1979 - RReg. 5 St 387/79   

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https://dejure.org/1979,1972
BayObLG, 23.11.1979 - RReg. 5 St 387/79 (https://dejure.org/1979,1972)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.1979 - RReg. 5 St 387/79 (https://dejure.org/1979,1972)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 1979 - RReg. 5 St 387/79 (https://dejure.org/1979,1972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zuziehung eines Zeugen bei Durchsuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 113; StPO § 105 Abs. 2
    Zuziehung von Zeugen bei einer Durchsuchung

Papierfundstellen

  • JR 1981, 28
  • BayObLGSt 1979, 183
  • JZ 1980, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 14.12.2001 - 1 Ss 227/01

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Strafverfahren, Festnahme, Polizei,

    Rechtswidrig ist eine Maßnahme deshalb nur dann, wenn der Beamte die wesentlichen Förmlichkeiten nicht eingehalten hat, oder seine Diensthandlung deshalb nicht vertretbar erscheint, weil er sich nicht in verantwortungsbewußter Weise um die Wahrung eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums bemüht hat (vgl. BGHSt 4, 161, 164; 21, 334, 363; KG GA 1975, 213; BayObLGSt 54, 59; NJW 1955, 1088; JZ 1980, 109).
  • BGH, 15.10.1985 - 5 StR 338/85

    Gewaltsame Behinderung einer Durchsuchung - Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei

    In einem solchen Fall könnte durch den mit der Zuziehung der Zeugen eintretenden Zeitverlust der Erfolg der Durchsuchung in Frage gestellt werden (BayObLGSt 1979, 183 = JR 1981, 28).
  • LG München I, 10.02.2009 - 4 Qs 2/09

    Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung: Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsöffnung

    Die Rechtswidrigkeit könnte dadurch entfallen, dass der Beamte nach gewissenhafter Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Zuziehung von Zeugen ohne Gefährdung des Erfolges nicht möglich ist und sich in der Beurteilung der Verhältnisse lediglich geirrt hat (Meyer-Goßner § 105 StPO Rz. 11 und BayObLGst 1979, 183ff).
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