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   BVerwG, 17.12.1976 - VII C 57.75   

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BVerwG, 17.12.1976 - VII C 57.75 (https://dejure.org/1976,217)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1976 - VII C 57.75 (https://dejure.org/1976,217)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 (https://dejure.org/1976,217)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Senat - Rechtsprechung - Verwaltungsverfahren - Verkehrsverstoß - Kraftfahrer - Bußgeldbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 4 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1212 (Ls.)
  • DÖV 1977, 602
  • DÖV 1977, 603
  • JZ 1977, 298
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 12.71

    Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei fortgesetzter Missachtung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 57.75
    Das Bundesverwaltungsgericht VerkMitt 1977, Nr. 103 (Urt. v. 17.12.1976 - VII C 57.75) hat grundsätzlich entschieden: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt bleiben (vergleiche, BVerwG, 18. Mai 1973, VIII C 12.72, BVerwGE 42, 206).

    Derartige Verkehrsverstöße sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG VII C 12.71 - (BVerwGE 42, 206) ausgeführt hat, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 57.75
    Er hatte nämlich die Möglichkeit, die durch Verkehrszeichen angeordneten Haltverbote und Parkverbote und sonstigen Beschränkungen des ruhenden Verkehrs mit der Anfechtungsklage anzufechten, weil es sich nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 27, 181) bei diesen Anordnungen um anfechtbare Verwaltungsakte handelt.
  • VG Berlin, 23.11.2016 - 11 L 432.16

    Fahrerlaubnisentzug bei hartnäckigem Falschparken

    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 -, Juris; Beschluss vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 57.75 -, Juris).

    Der Halter eines Kraftfahrzeuges zeigt nämlich charakterliche Mängel, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen, wenn er durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dagegen aber nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 57.75 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - 10 S 1883/14

    Kraftfahrungeeignetheit aufgrund von nicht punktebewährten Parkverstößen;

    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602).
  • VG Berlin, 28.10.2022 - 4 K 456.21

    Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden

    Derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert, zeigt charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 57.75 - juris, Rn. 34).
  • VG Saarlouis, 16.12.2011 - 10 K 487/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hartnäckiger Missachtung von

    Siehe grundlegend BVerwG, Urteile vom 18.05.1973, VII C 12.71, und insbesondere vom 17.12.1976, VII C 57.75, wonach in der Zeit von Anfang 1968 bis Ende 1972 begangene 61 Verkehrsordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs sowie vier weitere Verkehrsverstöße (Befahren einer Straße in gesperrter Richtung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, Fahren ohne Licht, Überschreitung des Hauptuntersuchungstermins um zwei bis drei Monate) die Entziehung der Fahrerlaubnis tragen, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens über die charakterliche Eignung bedurft hätte; jeweils zitiert nach Juris.
  • BVerwG, 24.08.1978 - 7 B 41.78

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel - Berücksichtigung von

    Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Abweichung von den von der Beschwerde genannten Urteilen des Senats vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 57.75 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 49 = JZ 1977, 298 = DÖV 1977, 602 = VRS Bd. 52, 461) - BVerwG 7 C 70.75 - (teilweise abgedruckt in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 48), nach denen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen, sondern im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrzeugführers unberücksichtigt bleiben.

    Die zusätzliche Erwägung des Urteils, im besonderen Falle der Klägerin, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb von 15 Monaten insgesamt achtmal überschritten und sich auch darüber hinaus bewußt verkehrswidrig verhalten habe, könnten entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 7 C 57.75 a.a.O. ausnahmsweise auch die sechs weiteren, mit nicht über 40 DM geahndeten und daher nicht in das Verkehrszentralregister einzutragenden Geschwindigkeitsüberschreitungen verwertet werden, gibt lediglich einen zweiten tragenden Urteilsgrund, der die Maßgeblichkeit der ersten Begründung nicht berührt.

    Darum kann offenbleiben, ob diese zweite Begründung des Berufungsurteils als Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Senats angesehen werden muß, die auch in dem Urteil BVerwG 7 C 57.75 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil BVerwG 7 C 12.71 (BVerwGE 42, 206) Ausnahmen - wenn auch nur sehr eng begrenzte - von dem Verwertungsverbot nicht im Verkehrszentralregister eingetragener Ordnungswidrigkeiten anerkannt hat.

  • VG Berlin, 17.07.2017 - 11 K 433.16

    Entziehung einer Fahrerlaubnis

    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 -, Juris; Beschluss vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 57.75 -, Juris).

    Der Halter eines Kraftfahrzeuges zeigt nämlich charakterliche Mängel, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen, wenn er durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dagegen aber nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 57.75 - Juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2007 - 1 S 145.07

    Zur Aussagekraft gehäufter geringfügiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften für

    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602 [603]; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04; Beschluss vom 11. März 1997 - 1 S 75.96; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. August 2006 - 1 S 62.06 - und vom 10. Oktober 2005 - 1 S 42.05 -).
  • BVerwG, 23.08.1979 - 7 B 181.79

    Einziehung der Fahrerlaubnis

    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 12.71 - (BVerwGE 42, 206 = NJW 1973, 1992 [BVerwG 18.05.1973 - VII C 12/71]) und vom 17. Dezember 1976 (nicht, wie in der Beschwerde irrig angegeben, vom 1. Juli 1976) - BVerwG 7 C 57.75 - (DÖV 1977, 602 = NJW 1977, 1212 [dort nur Leitsatz]) ab.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 17. Dezember 1976 ausgesprochen, daß (lediglich) "Geldbußen bis zu 40 DM ebenso zu behandeln (sind) wie in dieser Höhe ausgesprochene Verwarnungen" (DÖV 1977, 602 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 57/75] [603]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07

    Darlegungserfordernis im Beschwerdeverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm als Anlage 4 hergereichte Verwarnung vom 3. August 2006 und die als Anlage 5 zur Akte gegebene (auf ihn bzw. auf seine Firma lautende) Mietwagenrechnung vom 31. August 2006 fernerhin geltend macht, er selbst habe insoweit keine Fahrzeuge (mehr) geführt und ihm solle "offenkundig jeder mögliche Verkehrsverstoß zugeordnet werden", hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch derjenige als ungeeignet erweist, der als Halter - bzw. hier Mieter - eines Kraftfahrzeuges durch ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602, 603); dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 3. April 2007 - OVG 5 S 16.07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

    Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).

  • VG Cottbus, 22.10.2014 - 1 L 330/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Nur ausnahmsweise schließen auch geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere (im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigte) Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - VII C 57.75 - juris Rn. 34ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 - juris Rn. 9 ff. und Beschl. v. 05. März 2012 - OVG 1 S 19.12 - Beschlussabdruck S. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 16. Dezember 2011 - 10 K 487/11- juris Rn. 34 ff.).

    Der Antragsteller hat nicht nur durch sein Verhalten als Fahrzeugführer - Entsprechendes würde gelten, wenn er die Parkverstöße durch seine Angestellten lediglich geduldet hätte (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 - juris Rn. 34) - sondern auch durch sein Verhalten und seine Einlassungen im Verwaltungsverfahren in eindrucksvoller Weise zum Ausdruck gebracht, dass er - grundsätzlich - nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung anzuerkennen.

  • VG Minden, 27.02.2002 - 3 K 1370/01

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Zweifel an

  • VG Weimar, 25.07.2006 - 8 E 850/06

    Gaststättenrecht; Rechtmäßiger Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08

    Aussagekraft häufiger Verkehrsverstöße für die Beurteilung der Kraftfahreignung

  • VG Minden, 28.11.2005 - 3 L 739/05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2007 - 5 S 21.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen

  • VG Berlin, 27.07.2005 - 11 A 544.05

    'Parksünder' charakterlich ungeeignet - Jetzt ist die Fahrerlaubnis erstmal weg!

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 22.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei bußgeldpflichtigen Verkehrsverstößen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07

    Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Verkehrsverstößen aus dem Bagatellbereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - 19 B 687/97

    Bindungswirkung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2007 - 5 S 15.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2007 - 5 S 16.07

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • BVerwG, 01.06.1983 - 7 B 76.83

    Offenbarung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Verstoß des

  • BVerwG, 25.07.1984 - 7 B 128.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Darlegung des

  • BVerwG, 05.10.1979 - 7 B 201.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 03.11.1978 - 7 CB 95.78

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zahlreicher so genannter Halter-Verstöße -

  • VG Berlin, 19.01.1990 - 4 A 438.89

    Kraftfahrer; Straßenverkehr; Behinderung des fließenden Verkehrs; Sanktion;

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