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   BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84   

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https://dejure.org/1984,293
BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84 (https://dejure.org/1984,293)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1984 - 3 StR 96/84 (https://dejure.org/1984,293)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - 3 StR 96/84 (https://dejure.org/1984,293)
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Behandlungsverbot (Wittig)

§§ 216, 22 StGB;

§ 323c StGB, Suizid

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Teilnahme am Suizid

  • opinioiuris.de

    Teilnahme am Suizid

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Muss ein Arzt seinen Patienten behandeln, der sich versucht hat sich selbst umzubringen?

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur strafrechtlichen Beurteilung der Beteiligung eines Arztes an einem Selbstmord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzt - Patient - Selbstmordversuch - Tötungsdelikt - Unterlassene Hilfeleistung

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.07.1984)

    Sterbehilfe: Letzter Wille // Darf ein Arzt einen lebensmüden Patienten sterben lassen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 323 c
    Garantenpflicht des behandelnden Arztes bei Selbstmordversuch eines Patienten

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Sterbewille und ärztliche Verantwortung (Prof. Dr. Albin Eser; MedR 1985, 6)

  • uni-muenchen.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pflicht zur ärztlichen Hilfeleistung auch beim Bilanzselbstmord?

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 367
  • NJW 1984, 2639
  • MDR 1984, 858
  • NStZ 1985, 119
  • JZ 1984, 893
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58
    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
    Daher kommt eine Bestrafung wegen versuchter Tötung, begangen durch das Unterlassen ärztlicher Hilfsmaßnahmen, in Betracht (vgl. BGHSt 14, 282 [284]; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 4 StR 266/84), und zwar nach § 212 StGB oder wenn die privilegierenden Voraussetzungen eines ausdrücklichen, ernstlichen und bestimmend wirkenden Verlangens des Opfers vorliegen - nach § 216 StGB (BGHSt 13, 162, 166).

    a) Die Rechtsprechung hat bisher kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Fallgruppen, die sich bei aktiver oder passiver Beteiligung Dritter an den verschiedenen Stadien eines freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmords ergeben, stets sachgerecht und in sich widerspruchsfrei vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 2, 150; 6, 147; 13, 162; 19, 135; 24, 342; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821; BGH, Urt. vom 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57; BayObLG …

    Daher kann ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden, wer sich hieran beteiligt (ständige Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 313 [315]; BGHSt 2, 150 [152]; 6, 147 [154]; 13, 162 [167]; 19, 135 [137]; 24, 342 [343]).

    Diese Meinung, die zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 147 ; 13, 162 [169]) davon ausgeht, daß der frei verantwortete Selbstmord kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist und daher auch keine allgemeine Hilfeleistungspflicht auslöst, vertritt z.B. Eser (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 211 Rn. 35 f., 41 und 46); allerdings beurteilt er die ärztliche Rettungspflicht dann, wenn ein bewußtloser Suizident einem Arzt zur Behandlung überwiesen wird, nicht anders als bei einem "Normalpatienten".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie schon dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare als Unglücksfall zu wertende Gefahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 6, 147 [153]; 13, 162 [169]; zustimmend Laufs, Arztrecht 2. Aufl. 1978 S. 31 f.).

    Es kann auf sich beruhen, ob es in der Konsequenz der Entscheidungen BGHSt 6, 147 und 13, 162 [169] liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.

    Davon unabhängig bedarf jedoch die Zumutbarkeit der Hilfeleistung gerade in "äußersten Grenzlagen" besonderer Prüfung (BGHSt 6, 147 [154]; 13, 162 [169]).

  • BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53

    Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
    a) Die Rechtsprechung hat bisher kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Fallgruppen, die sich bei aktiver oder passiver Beteiligung Dritter an den verschiedenen Stadien eines freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmords ergeben, stets sachgerecht und in sich widerspruchsfrei vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 2, 150; 6, 147; 13, 162; 19, 135; 24, 342; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821; BGH, Urt. vom 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57; BayObLG …

    Daher kann ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden, wer sich hieran beteiligt (ständige Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 313 [315]; BGHSt 2, 150 [152]; 6, 147 [154]; 13, 162 [167]; 19, 135 [137]; 24, 342 [343]).

    Diese Meinung, die zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 147 ; 13, 162 [169]) davon ausgeht, daß der frei verantwortete Selbstmord kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist und daher auch keine allgemeine Hilfeleistungspflicht auslöst, vertritt z.B. Eser (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 211 Rn. 35 f., 41 und 46); allerdings beurteilt er die ärztliche Rettungspflicht dann, wenn ein bewußtloser Suizident einem Arzt zur Behandlung überwiesen wird, nicht anders als bei einem "Normalpatienten".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie schon dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare als Unglücksfall zu wertende Gefahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 6, 147 [153]; 13, 162 [169]; zustimmend Laufs, Arztrecht 2. Aufl. 1978 S. 31 f.).

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat den Willen des Selbstmörders für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (BGHSt 6, 147 [153]).

    Es kann auf sich beruhen, ob es in der Konsequenz der Entscheidungen BGHSt 6, 147 und 13, 162 [169] liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.

    Davon unabhängig bedarf jedoch die Zumutbarkeit der Hilfeleistung gerade in "äußersten Grenzlagen" besonderer Prüfung (BGHSt 6, 147 [154]; 13, 162 [169]).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
    aa) Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs (BVerfGE 52, 131 [170]).

    Sie wirkt, wie das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Eb. Schmidt hervorgehoben hat (BVerfGE 52, 131 [169 f.]), allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Beide schlugen in Reaktion auf Entwicklungen in der damaligen Rechtsprechung (vgl. dazu BGHSt 2, 150; 6, 147; 7, 268; 13, 162; 32, 367) und im Bestreben um eine Stärkung der Selbstbestimmung jeweils eine strafgesetzliche Regelung zur Beschränkung der Strafbarkeit der "Nichthinderung einer Selbsttötung' vor (vgl. Baumann et al., Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches, Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, 1970, S. 7, 21 sowie Baumann et al., Alternativentwurf eines Gesetzes über die Sterbehilfe - Entwurf eines Arbeitskreises von Professoren des Strafrechts und der Medizin sowie ihrer Mitarbeiter, 1986, S. 25-33).

    Deshalb ist auch die Suizidhilfe als nicht tatherrschaftliche Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung grundsätzlich straffrei (vgl. BGHSt 2, 150 ; 6, 147 ; 32, 262 ; 32, 367 ; 53, 288 ; Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 211 Rn. 32 m.w.N.).

  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich in der Vergangenheit selbst auch nicht durchgängig hieran orientiert, denn ein pflichtwidriges Unterlassen kann den Tatbestand des § 216 StGB ebenfalls erfüllen (BGHSt 13, 162, 166; 32, 367, 371).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    a) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 371).

    Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 369 f.; vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 f.; vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2757 und vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 27).

    Denn es bestand zwischen den Beteiligten kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377 f.).

    c) Der Senat weicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise von der vom 3. Strafsenat in seinem Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 - vertretenen Ansicht ab.

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    a) Allerdings hatte er Frau D. viele Jahre als Hausarzt betreut und befand sich aufgrund der Übernahme ihrer ärztlichen Behandlung und des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zunächst in einer besonderen Schutzposition für deren Leib und Leben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377; Schönke/Schröder/Bosch, aaO, § 13 Rn. 28a).

    d) Der Senat weicht mit dieser Ansicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise von der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 4. Juli 1984 (3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 374) ab.

  • LG Berlin, 08.03.2018 - 502 KLs 1/17

    Tötung auf Verlangen und unterlassene Hilfeleistung: Unterlassung von

    Im Jahr 1984 entschied der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall, dass den behandelnden Arzt auch gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Suizidenten eine Pflicht zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen treffe, sobald er nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten die Tatherrschaft über das Geschehen erlange, denn der Eintritt des Todes oder eine Rettung des Suizidenten hänge dann alleine vom Verhalten des Garanten ab (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639 ff., sog. " Peterle "- oder " Wittig "-Entscheidung; anders hingegen bereits BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 494/82, NStZ 1983, 117 f., der bei freier Willensentschließung des Suizidenten den Mitbewohner nicht als zum Einschreiten verpflichtet ansah und eine Strafbarkeit ablehnte, allerdings ausdrücklich offen ließ, wie bei einer längeren Bewusstlosigkeit des Suizidenten vor dem Tod zu entscheiden wäre).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner " Peterle "-Entscheidung aus dem Jahr 1984 alleine für die Fälle ersichtlich irreparabler Schäden bei dem Suizidenten Ausnahmen vornehmen zu wollen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639 (2641 f.)), würde heute - vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wertwandels in der Zwischenzeit - zu einer nicht mehr hinreichenden Beachtung des grundgesetzlich verankerten Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen führen.

    Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner " Peterle "-Entscheidung aus dem Jahr 1984 nochmals ausdrücklich jedenfalls am Ergebnis der Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 1954 festgehalten hat, der auch in einer freiverantwortlichen Selbsttötung einen Unglücksfall sah und allgemein auf das sittliche Gebot der gegenseitigen Hilfe in Notfällen abstellte sowie darauf, dass der Suizident nicht befugt sei, "aus eigenem Willensentschluss über sein eigenes Leben zu verfügen" (BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - GSSt 4/54, BeckRS 9998, 122354; BGH, NJW 1984, 2639 (2641)), kann dem nicht mehr gefolgt werden.

  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    Sie richteten zudem die suizidale Situation so ein, dass zwischen Selbsttötungshandlung und Todeseintritt keine längere Latenzperiode lag und das Hinzukommen Dritter nahezu ausgeschlossen war, was für einen unerschütterlichen Todeswunsch und gegen die unterschwelligen Hoffnung, dass ein verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand gehört wird, spricht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 376).

    Der Bundesgerichtshof hat in der "Wittig"- Entscheidung (Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367 ff.) Folgendes festgestellt:.

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen des Notrufes auf einer ärztlichen Gewissensentscheidung des Angeschuldigten beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984, a.a.O., S. 381).

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Denn auch in dieser Situation ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten (vgl. BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 f.), gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung grundsätzlich weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf.
  • OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87

    Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen

    a) Nach geltendem Recht erfüllt die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts, so daß ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden kann, wer sich lediglich hieran beteiligt (vgl. BGHSt 32, 367, 371 f. = JZ 1984, 893 mit Nachweisen).

    Die Eröffnung des Hauptverfahrens hierwegen setzt voraus, daß der Angeschuldigte vorsätzlich handelte, daß er also wußte oder zumindest damit rechnete, daß sein sofortiges Eingreifen nach Eintritt der Bewußtlosigkeit geeignet gewesen wäre, den Tod zu vermeiden und er dennoch für einen von ihm für möglich gehaltenen Fall der Rettung hat untätig bleiben wollen (vgl. BGHSt 32, 367, 370).

    Im Urteil vom 4.7.1984 (BGHSt 32, 367; 378) läßt der 3. Strafsenat des BGH zwar ausdrücklich offen, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt und ob es in der Konsequenz der Entscheidungen in BGHSt 6, 147 = JZ 1954, 639 mit Anm. Gallas und 13, 162, 169 liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.

  • LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16

    Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen

    Trotz der grundsätzlichen Straflosigkeit der Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung hat der Bundesgerichtshof vor gut 33 Jahren in seinem Urteil vom 4. Juli 1987 (3 StR 96/84, NJW 1984, 2639 - "Wittig" bzw. "Peterle") entschieden, dass sich nach allgemeinen Grundsätzen wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar mache, wer einen Bewusstlosen in einer lebensbedrohenden Lage antreffe und die ihm erforderliche zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leiste, obwohl ihn Garantenpflichten für das Leben des Verunglückten treffen.
  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15

    Unterlassene Hilfeleistung (Erforderlichkeit und Möglichkeit der Hilfeleistung;

    Nach ständiger Rechtsprechung muss einem Verunglückten selbst dann die dem Täter mögliche Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge des Unglücks aus der Rückschau als von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59).
  • BGH, 08.05.1991 - 3 StR 467/90

    Tötung eines arg- und wehrlosen Patienten im Krankenhaus; Sterbehilfe durch

  • KG, 12.12.2016 - 3 Ws 637/16

    Hauptverfahrenseröffnung wegen Tötung auf Verlangen: Abgrenzung zwischen aktivem

  • BGH, 19.08.2020 - 1 StR 474/19

    Versuchter Verdeckungsmord (Vorsatz: Möglichkeit der Verdeckungsabsicht bei

  • BGH, 09.03.2022 - 4 StR 200/21

    Anfragebeschluss; versuchtes Unterlassungsdelikt (bedingter Vorsatz:

  • LG Deggendorf, 13.09.2013 - 1 Ks 4 Js 7438/11

    Selbstmord, unterlassene Nothilfe, Strafbarkeit

  • VG Berlin, 30.03.2012 - 9 K 63.09

    Kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an

  • AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14

    Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat: Vortäuschen eines Unglücksfalls

  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07

    Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag;

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 373/19

    Unterlassene Hilfeleistung (Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen

  • BGH, 25.11.1986 - 1 StR 613/86

    Ernstliches und ausdrückliches Verlangen bei der Tötung auf Verlangen - Relevanz

  • VG Karlsruhe, 11.12.1987 - 8 K 205/87

    Polizeiliche Untersagung der Leistung aktiver Sterbehilfe

  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 365/99

    Unglücksfall; Erforderlichkeit des Hilfeleistens; Unabwendbarkeit des

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

  • LG Gießen, 28.06.2012 - 7 Qs 63/12

    Tötung durch Unterlassen: Strafbarkeit eines Arztes einer psychiatrischen Klinik

  • LG Ravensburg, 03.12.1986 - 3 KLs 31/86

    Sterbebegleitung - Beistandleisten durch nahen Angehörigen

  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

  • BGH, 08.07.1987 - 2 StR 298/87

    Pflichten des Arztes gegenüber einem bewußtlosen Suizidpatienten

  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 15 W 126/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme

  • StA Mainz, 06.11.1985 - 2 Js 6320/85
  • AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21

    Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff

  • OLG Stuttgart, 03.02.1997 - 4 Ws 230/96

    Fahrlässige Tötung durch Aufnahme einer suizidgefährdeten Patientin in ein

  • AG Mannheim, 24.02.2009 - Gut 2 XVII 8740/09

    Rechtliche Betreuung: Rechtswidrige Verweigerung einer medizinisch indizierten

  • AG Berlin-Tiergarten, 02.03.1990 - (255a) 52 Js 889/89

    Unterlassene Hilfeleistung durch Polizeibeamte; umgekehrter Irrtum

  • OLG Koblenz, 25.10.2006 - 1 Ss 197/06
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 26/98

    Bewertung einer Körperverletzung mit Todesfolge als minder schwerer Fall

  • OLG Koblenz, 26.01.1989 - 2 Vollz (Ws) 63/88
  • AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
  • GStA Berlin, 25.02.1987 - Zs 117/87
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