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   BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88   

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BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88 (https://dejure.org/1989,397)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1989 - 1 StR 641/88 (https://dejure.org/1989,397)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 1 StR 641/88 (https://dejure.org/1989,397)
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"gigantische Mordmaschinerie"

§ 185 StGB, Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung, Bundeswehr

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

  • opinioiuris.de

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur kollektiven Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aktive Soldaten - Kollektive Beleidigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 1975 § 185, § 130
    Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 83
  • NJW 1989, 1365
  • MDR 1989, 558
  • NStZ 1989, 361 (Ls.)
  • StV 1992, 157
  • afp 1989, 535
  • JR 1989, 514
  • JZ 1989, 644
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    a) Das Landgericht hat die Äußerungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]), daß sich die Angriffe des Angeklagten vordergründig zwar gegen den Beruf des Soldaten richten, daß damit aber auch die Menschen getroffen werden sollen, die die Aufgabe des Soldaten wahrnehmen; dieser Schluß rechtfertigt sich daraus, daß sich der Beitrag in vielfacher Hinsicht mit der Lage und den Problemen der Soldaten befaßt.

    Zwar ist die Auslegung der Publikation des Angeklagten und damit auch die Feststellung des Zieles seiner Angriffe Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]).

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    a) Das Landgericht hat die Äußerungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]), daß sich die Angriffe des Angeklagten vordergründig zwar gegen den Beruf des Soldaten richten, daß damit aber auch die Menschen getroffen werden sollen, die die Aufgabe des Soldaten wahrnehmen; dieser Schluß rechtfertigt sich daraus, daß sich der Beitrag in vielfacher Hinsicht mit der Lage und den Problemen der Soldaten befaßt.

    Zwar ist die Auslegung der Publikation des Angeklagten und damit auch die Feststellung des Zieles seiner Angriffe Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]).

  • RG, 02.01.1900 - 4128/99

    1. Beleidigung mehrerer mittels einer Kollektivbezeichnung erkennbar gemachter

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    Demgemäß wurde eine kollektive Beleidigung u.a. anerkannt für den preußischen Richterstand (RGRspr. 1, 292), die Großgrundbesitzer mit Ausnahme etwa sozialdemokratisch gesinnter (RGSt 33, 46 [47]), die deutschen Offiziere (RG LZ 1915, 60), die deutschen Ärzte (RG JW 1932, 31, 13), die in Deutschland lebenden Juden, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen waren (BGHSt 11, 207 [208]); verneint wurde die Beleidigungsfähigkeit für "alle an der Entnazifizierung Beteiligten", die Katholiken, die Protestanten, die Akademiker (BGHSt 11, 207 [209]), "die Robenknechte von Moabit" (KG JR 1978, 422), die Polizei in ihrer Gesamtheit (OLG Düsseldorf NJW 1981, 1522).

    Als wesentliches Kriterium für die Möglichkeit der Kollektivbeleidigung wurde in der bisherigen Rechtsprechung - weil feststehen müsse, welche einzelnen Personen beleidigt sind - angesehen, daß sich die bezeichnete Personengruppe auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebe, daß der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt sei (vgl. z.B. BGHSt 2, 38 [39]; 11, 207 [208]; RGSt 33, 46 [47]).

  • BGH, 28.02.1958 - 1 StR 387/57
    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    Demgemäß wurde eine kollektive Beleidigung u.a. anerkannt für den preußischen Richterstand (RGRspr. 1, 292), die Großgrundbesitzer mit Ausnahme etwa sozialdemokratisch gesinnter (RGSt 33, 46 [47]), die deutschen Offiziere (RG LZ 1915, 60), die deutschen Ärzte (RG JW 1932, 31, 13), die in Deutschland lebenden Juden, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen waren (BGHSt 11, 207 [208]); verneint wurde die Beleidigungsfähigkeit für "alle an der Entnazifizierung Beteiligten", die Katholiken, die Protestanten, die Akademiker (BGHSt 11, 207 [209]), "die Robenknechte von Moabit" (KG JR 1978, 422), die Polizei in ihrer Gesamtheit (OLG Düsseldorf NJW 1981, 1522).

    Als wesentliches Kriterium für die Möglichkeit der Kollektivbeleidigung wurde in der bisherigen Rechtsprechung - weil feststehen müsse, welche einzelnen Personen beleidigt sind - angesehen, daß sich die bezeichnete Personengruppe auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebe, daß der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt sei (vgl. z.B. BGHSt 2, 38 [39]; 11, 207 [208]; RGSt 33, 46 [47]).

  • BGH, 27.01.1984 - 5 StR 866/83

    Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener -

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    Anzumerken ist insoweit jedoch, daß besonderer Prüfung bedarf, ob bei Bejahung der Voraussetzungen des § 185 StGB hinsichtlich der Bundeswehr als Institution angesichts des Gewichts des Interesses der Öffentlichkeit an freier Kritik und ungebundener Diskussion gerade im hier fraglichen Bereich sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Angeklagten bei Verbreitung seiner Schrift der Bereich dessen überschritten ist, was einer Institution wie der Bundeswehr, die sich auch unsachlicher und massiver Kritik eher stellen muß als eine Einzelperson, noch hinzunehmen zumutbar ist (vgl. OLG Hamm NZWehrr 1977, 70, 71; zur Anwendung des § 193 StGB in Fällen der Beleidigung BGH NStZ 1987, 554; BGH, Urt. vom 27. Januar 1984 - 5 StR 866/83; verneinend noch BGH, Urt. vom 31. März 1953 - 1 StR 584/52 bei Dallinger MDR 1953, 401).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.1980 - 2 Ss 129/80
    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    Demgemäß wurde eine kollektive Beleidigung u.a. anerkannt für den preußischen Richterstand (RGRspr. 1, 292), die Großgrundbesitzer mit Ausnahme etwa sozialdemokratisch gesinnter (RGSt 33, 46 [47]), die deutschen Offiziere (RG LZ 1915, 60), die deutschen Ärzte (RG JW 1932, 31, 13), die in Deutschland lebenden Juden, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen waren (BGHSt 11, 207 [208]); verneint wurde die Beleidigungsfähigkeit für "alle an der Entnazifizierung Beteiligten", die Katholiken, die Protestanten, die Akademiker (BGHSt 11, 207 [209]), "die Robenknechte von Moabit" (KG JR 1978, 422), die Polizei in ihrer Gesamtheit (OLG Düsseldorf NJW 1981, 1522).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.1986 - 15 U 118/85
    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    4 St 41/82">NStZ 1983, 126 und 265; OLG Düsseldorf(Z) NJW 1986, 1262), wie sie hier verwendet wurden.
  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 584/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    Anzumerken ist insoweit jedoch, daß besonderer Prüfung bedarf, ob bei Bejahung der Voraussetzungen des § 185 StGB hinsichtlich der Bundeswehr als Institution angesichts des Gewichts des Interesses der Öffentlichkeit an freier Kritik und ungebundener Diskussion gerade im hier fraglichen Bereich sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Angeklagten bei Verbreitung seiner Schrift der Bereich dessen überschritten ist, was einer Institution wie der Bundeswehr, die sich auch unsachlicher und massiver Kritik eher stellen muß als eine Einzelperson, noch hinzunehmen zumutbar ist (vgl. OLG Hamm NZWehrr 1977, 70, 71; zur Anwendung des § 193 StGB in Fällen der Beleidigung BGH NStZ 1987, 554; BGH, Urt. vom 27. Januar 1984 - 5 StR 866/83; verneinend noch BGH, Urt. vom 31. März 1953 - 1 StR 584/52 bei Dallinger MDR 1953, 401).
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 612/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    Als wesentliches Kriterium für die Möglichkeit der Kollektivbeleidigung wurde in der bisherigen Rechtsprechung - weil feststehen müsse, welche einzelnen Personen beleidigt sind - angesehen, daß sich die bezeichnete Personengruppe auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebe, daß der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt sei (vgl. z.B. BGHSt 2, 38 [39]; 11, 207 [208]; RGSt 33, 46 [47]).
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
    4 St 285/81|OLG Hamm; 24.01.1983; 3 Ws 30/83">NStZ 1983, 265); das rechtfertigt jedoch nicht Beschimpfungen, Schmähungen und Diffamierungen (vgl. BGH(Z) NJW 1974, 1762, 1763; 1977, 626, 627; BayObLG …
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

  • BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53

    Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 272/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Umfang der

  • KG, 30.03.1978 - Ss 54/78
  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 54/87

    Berechtigte Interessen - Ehrschutz - Rechtsstaatliches Gebot

  • RG, 14.06.1898 - 1548/98

    1. Darf bei Feststellung des Thatbestandes des § 130 St.G.B.'s, insbesondere des

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Insoweit schließe sich das Amtsgericht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83) an, daß die Beleidigung aktiver Bundeswehrsoldaten unter der Kollektivbezeichnung "Soldaten" dann möglich sei, wenn ein Unwerturteil mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium verbunden sei und die weitergehende Bezeichnung (alle Soldaten schlechthin) auch den engeren, klar abgrenzbaren und überschaubaren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr mit umfasse.

    Die Gerichte haben sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, die gerade aus Anlaß herabsetzender Äußerungen über Soldaten ergangen ist (vgl. BGHSt 36, 83).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 ; 40, 97 ; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Der Angriff muß sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (BGHR StGB § 130 Menschenwürde 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 130 Rdn. 7 jeweils m.w.N.; BT-Drucks. III/1746 S. 3).
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