Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 15.03.1989

Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89   

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https://dejure.org/1989,1538
BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89 (https://dejure.org/1989,1538)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1989 - 1 StR 7/89 (https://dejure.org/1989,1538)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1989 - 1 StR 7/89 (https://dejure.org/1989,1538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Zumessungsgrundes der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 146 Abs. 2, § 46
    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

Papierfundstellen

  • JZ 1989, 652
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
    Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bedacht hat, daß der Angeklagte, wenn er wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert; das ist schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; BGH, Beschl. vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85; je m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.05.1986 - 5 StR 143/86

    Kuriertätigkeit als Handeltreiben; Begehung der Tat im Inland

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
    Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommender Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich; aus dem Umstand, daß ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 m.w.Nachw., insoweit in NStZ 1986, 415 nicht abgedr.).
  • BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
    Ob der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt werden muß, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen (BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87; Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) zu erwähnen sind.
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
    Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bedacht hat, daß der Angeklagte, wenn er wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert; das ist schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; BGH, Beschl. vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85; je m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 306/87

    Betrug in Tateinheit mit Untreue - Rüge des Vorliegens eines besonders schweren

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
    Ob der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt werden muß, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen (BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87; Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) zu erwähnen sind.
  • BGH, 04.06.1985 - 4 StR 277/85

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Konsequenzen bei der Strafzumessung - Wegfall

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
    Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bedacht hat, daß der Angeklagte, wenn er wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert; das ist schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; BGH, Beschl. vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85; je m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    Der Tatrichter braucht im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend sind, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92; BGH, Beschl. vom 19. Juli 2002 - 2 StR 255/02).
  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

    Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Das gilt insbesondere für gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts (BGH NStZ 1981, 342; BGH StV 1988, 64; BGH StV 1981, 235; BGH StV 1982, 419; BGH, Beschl. vom 11. November 1983 - 2 StR 279/83 -) und dabei grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 18; BGH StV 1985, 454; BGH, Beschl. vom 27. August 1996 - 1 StR 474/96 -).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Verlust der Beamtenrechte bereits bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen ist (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96 -).

    Aus dem Umstand, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH StV 1991, 157; BGH bei Spiegel DAR 1976, 92; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 -).

  • OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19

    Diebstahl: Strafzumessung und Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen

    Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 227; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    Gleiches gilt für eine drohende Ist-Ausweisung, sofern diese im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte für den Angeklagten darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5; BGH StV 2008, 298), und für berufs- oder dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8 und 18; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rdn. 430).
  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (Senat, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18 Rn. 2 f., jeweils mwN).
  • BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17

    Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 492/96, NStZ-RR 1997, 195 mwN; vom 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 14; Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 StR 90/81, NStZ 1981, 342); dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85, StV 1985, 454; vom 27. August 1996 - 1 StR 474/96; juris Rn. 4).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

    In der neuen Verhandlung und Entscheidung kann auch beachtet werden, daß bei der Strafzumessung gegebenenfalls in Betracht kommende, zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten Schosser in Erwägung zu ziehen sind (BGHSt 35, 148 ff.; BGH, Urt. vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 - Leitsatz in StV 1982, 419; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 18; s. a. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 24; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 324; restriktiv Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. § 83 III 2 b, S. 891).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 413/11

    Strafzumessung (ausdrückliche Erörterung bereits erwähnter Umstände; Beseitigung

    Dass in den Strafzumessungsgründen eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Tatgericht habe sie bei der Zumessung der Strafe übersehen (BGH, Beschluss vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18).
  • BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03

    Strafzumessung (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen bei einem Arzt:

    Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23).
  • BGH, 15.05.1990 - 5 StR 594/89

    Treuebruchtatbestand als Voraussetzung der Untreue - Treueverhältnis, das den

  • BGH, 27.11.1998 - 3 StR 436/98

    Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

  • BGH, 23.10.1992 - 2 StR 483/92

    Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung von direktem Vorsatz beim

  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

  • BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90

    Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug -

  • BGH, 27.08.1996 - 1 StR 474/96

    Prüfung eines minder schweren Falls ohne gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände

  • BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90

    Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des

  • BayObLG, 18.04.1995 - 4St RR 74/95
  • BGH, 26.05.1992 - 1 StR 796/91

    Schwerer Raub in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer -

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Rechtsprechung
   BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89   

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https://dejure.org/1989,4408
BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89 (https://dejure.org/1989,4408)
BayObLG, Entscheidung vom 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89 (https://dejure.org/1989,4408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Staatsanwaltschaft; Verurteilung; Jugendstrafe; Revision; Entscheidung; Unterbringung; Psychiatrisches Krankenhaus

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 933
  • JR 1990, 209
  • BayObLGSt 1989, 48
  • JZ 1989, 652
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89
    Zwar kann die Revision wie die Berufung allgemein auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 344 Abs. 1 , § 318 Satz 1 StPO ), vorausgesetzt, daß diese losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden konnen (BGHSt 29, 359, 364; LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 344 Rn. 15; KK/Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rn. 6; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 318 Rn. 6) und daß die Beschränkung nicht zu Widersprüchen zwischen den nicht angefochtenen Teilen des Urteils und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bzw. des neuen Tatrichters führen kann (BGHSt 29, 359, 365; 24, 185, 188; LR/Hanack aaO. § 344 Rn. 16).
  • BGH, 10.01.1961 - 1 StR 517/60

    Anordnung auf Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Erhebliche

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89
    So hält der BGH auch die Beschränkung der Revision auf die Ablehnung der Unterbringung (§ 63 StGB ) eines nach dem Erwachsenenrecht zu Strafe verurteilten vermindert schuldfähigen Angekl. grundsätzlich für zulässig (BGHSt 15, 279, 285; BGH bei Holtz MDR 1977, 460; zust. KMR StPO 7. Aufl. § 318 Rn. 69; aA.: LR/Hanack aaO. § 344 Rn. 51, 53; Kleinknecht/Meyer aaO. § 318 Rn. 24).
  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89
    Zwar kann die Revision wie die Berufung allgemein auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 344 Abs. 1 , § 318 Satz 1 StPO ), vorausgesetzt, daß diese losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden konnen (BGHSt 29, 359, 364; LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 344 Rn. 15; KK/Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rn. 6; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 318 Rn. 6) und daß die Beschränkung nicht zu Widersprüchen zwischen den nicht angefochtenen Teilen des Urteils und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bzw. des neuen Tatrichters führen kann (BGHSt 29, 359, 365; 24, 185, 188; LR/Hanack aaO. § 344 Rn. 16).
  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Daraus folgt, daß, wenn - wie hier - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, über die Anordnung der Maßregel allein oder neben der Verhängung von Jugendstrafe nur aufgrund einheitlicher Beurteilung entschieden werden kann; dieser Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Maßregel schließt es aus, daß die Nichtanordnung der Unterbringung in einem solchen Fall vorab in Rechtskraft erwächst (vgl. für den umgekehrten Fall der isolierten Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung BayObLG JR 1990, 209, 210 mit. zust. Anm. Brunner; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 318 Rdn. 24).
  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92

    Absehen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe bei Unterbringung in einem

    Gerade diese Ausgestaltung weist § 5 Abs. 3 JGG als eine spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift aus (vgl. Brunner JGG, § 5 Rdn. 2; derselbe in JR 1990, 210 Anm. zu BayObLGSt 1989, 48; Eisenberg, JGG, § 5 Rdn. 28).
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