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   EuGH, 06.12.1994 - C-406/92   

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https://dejure.org/1994,714
EuGH, 06.12.1994 - C-406/92 (https://dejure.org/1994,714)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.1994 - C-406/92 (https://dejure.org/1994,714)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - C-406/92 (https://dejure.org/1994,714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Tatry / Maciej Rataj

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 57
    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Verhältnis zu den anderen Übereinkommen; Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet; Übereinkommen, das Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält; ...

  • EU-Kommission

    Tatry / Maciej Rataj

  • Wolters Kluwer

    Vertragsstaaten als Parteien von Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete; Vertragliche Abweichung von gerichtlichen Zuständigkeitsregelungen des Gemeinschaftsrechts; Zuständigkeit eines Gerichtes bei Anhängigkeit desselben Anspruchs in einem anderen Vertragsstaat; ...

  • Judicialis

    Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 57; ; Übereinkommen Art. 21; ; Übereinkommen Art. 22

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    The Tatry / The Maciej Rataj. Beachtung der ausländischen Rechtshängigkeit nach dem EuGVÜ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Verhältnis zu den anderen Übereinkommen - Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet - Übereinkommen, das Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streitgegenstandslehre - nationales Recht unter gemeineuropäischem Einfluss? (Helmut Rüßmann; ZZP 1998, 399)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Rechtshängigkeit - Im Zusammenhang stehende Verfahren - Verhältnis zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1883 (Ls.)
  • ZIP 1995, 943
  • JZ 1995, 616
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-406/92
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86 (Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 11) festgestellt hat, müssen die in Artikel 21 zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe als autonom verstanden werden.

    38 Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die englische Fassung des Artikels 21 nicht ausdrücklich zwischen den Begriffen Gegenstand und Grundlage des Anspruchs unterscheidet; sie ist jedoch im gleichen Sinn zu verstehen wie die meisten anderen Sprachfassungen, die diese Unterscheidung enthalten (Urteil Gubisch Maschinenfabrik, a. a. O., Randnr. 14).

    47 Es ist daran zu erinnern, daß die Begriffe "derselbe Anspruch" und "dieselben Parteien" autonom zu verstehen sind (Urteil Gubisch Maschinenfabrik, a. a. O., Randnr. 11).

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-406/92
    54 Nach Ansicht der Eigentümer der Ladung und der Kommission ist der in Artikel 22 Absatz 3 und in Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens enthaltene Begriff "irreconcilable"(1) in den beiden Bestimmungen im gleichen Sinn und somit als Kennzeichnung von Entscheidungen zu verstehen, deren Rechtsfolgen sich im Sinne des Urteils vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 22) gegenseitig ausschließen.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    aa) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die auf derselben Grundlage (Sachverhalt und Rechtsvorschrift), nämlich demselben Vertragsverhältnis beruhen, betreffen denselben Anspruch, wenn sie auch denselben Gegenstand (Zweck) haben, wofür - unabhängig von der formalen Identität - ihr Kernpunkt entscheidend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, Az.: 144/86, abgedruckt in NJW 1989, 665; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: C-406/92, abgedruckt in EuZW 1995, 309, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ; ausdrücklich zum LugÜ jetzt EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: C-467/16, abgedruckt in FamRZ 2018, 286; sogenannte "Kernpunkttheorie").

    Dabei bewirkt der Umstand, dass Anträge im einen Fall negativ, im anderen aber positiv formuliert sind, nicht, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Gegenstände hätten; eine Klage, die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, betrifft denselben Anspruch wie eine von diesem Beklagten früher erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: C-406/92, a. a. O.).

    cc) Nicht ergiebig ist der von der Beklagten angeführte Vergleich mit einer (nur) teilweisen Identität der Parteien, wo eine Aufspaltung des Rechtsstreits erfolgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: C-406/92, abgedruckt in EuZW 1995, 309).

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Gemeinsamer Kernpunkt der von den Parteien erhobenen Klagen ist die Frage, ob der Beklagten Ansprüche wegen der Lieferung mangelhaften Marzipans zustehen oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-406/92 = EuZW 1995, 309 = NJW 1995, 1883 unter Nr. 3 der Gründe).

    bbb) Der Prioritätsgrundsatz zu Art. 21 EuGVÜ greift unabhängig davon ein, ob die negative Feststellungsklage oder die Leistungsklage zuerst erhoben worden ist (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 a.a.O. unter 47. und 48. der Gründe; BGH, Urteil vom 8. Februar 1985 a.a.O. unter II 2 m.w.Nachw.).

    Auslegungsmaßstab sind das Übereinkommen selbst und die mit ihm verfolgten Ziele, nicht die Besonderheiten des Verfahrensrechts der einzelnen Vertragsstaaten (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 a.a.O. unter 11. der Gründe und vom 6. Dezember 1994 a.a.O. unter 47. der Gründe; MünchKommZPO-Gottwald, IZPR Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 3; Kropholler a.a.O. Art. 21 EuGVÜ Rdnr. 3; Huber, JZ 1995, 603, 604).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    27 Der Gerichtshof hat die Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens in dieser Weise bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittstaat hatte, während der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hatte (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, und in der Rechtssache Group Josi, Randnr. 60).
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