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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29700
BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15 (https://dejure.org/2015,29700)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2015 - 3 StR 218/15 (https://dejure.org/2015,29700)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15 (https://dejure.org/2015,29700)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Staatsschutzklausel; Zivilperson in ausländischem Staat; bewaffneter Konflikt; Verteidigungshandlungen; keine Maßgeblichkeit der völkerrechtlichen Bewertung; restriktive Auslegung; Sympathie mit terroristischer ...

  • lexetius.com

    StGB § 89a Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

    § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 S 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 1 StGB
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Unterweisung im Gebrauch von Schusswaffen durch ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung in einem ausländischen Staat

  • IWW

    § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § ... 89a StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB, § 239a, § 239b StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG, §§ 129a, 129b StGB, §§ 89b, 91 StGB, § 30 StGB, §§ 129, 129a, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 129 ff. StGB, § 89a Abs. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sympathisierung mit der betreffenden terroristischen Vereinigung; Aufenthalt einer Zivilperson in einem ausländischen Staat bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung und Unterweisung in dem ...

  • rewis.io

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Unterweisung im Gebrauch von Schusswaffen durch ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung in einem ausländischen Staat

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 89a Abs. 1 Satz 2
    Schwere staatsgefährdende Gewalttat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sympathisierung mit der betreffenden terroristischen Vereinigung; Aufenthalt einer Zivilperson in einem ausländischen Staat bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung und Unterweisung in dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im sogenannten Allgäuer Islamistenprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ausbildung im Al Qaida-Camp

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine strafbare Vorbereitungshandlung - Schusswaffen zur Selbstverteidigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil im sogenannten Allgäuer Islamistenprozess bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlernen von Schusswaffengebrauch bei Terrorvereinigung ist nicht immer Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • Telepolis (Pressebericht, 27.10.2015)

    Sympathie für den Dschihad ist noch kein Terrorismus

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 27.10.2015)

    Grenzen des Rechts

  • Telepolis (Pressebericht, 27.10.2015)

    Sympathie für den Dschihad ist noch kein Terrorismus

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Allgäuer Islamistin

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.10.2015)

    Kann Selbstverteidigung Terror sein?

  • br.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.10.2015)

    Allgäuer Islamistin: BGH-Urteil erst in vier Wochen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auslegung der Staatsschutzklausel in § 89a StGB im Lichte der Rechtsprechung des BGH (StA Dr. Stefan Biehl; HRRS 2016, 85-89)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 36
  • NJW 2016, 260
  • NStZ 2016, 666
  • StV 2016, 492
  • JZ 2016, 109
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).

    Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 24.11.2009 - 3 StR 327/09

    Lebenslange Haft gegen einen der "Kofferbomber von Köln" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf.
  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15
    a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf.
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Staatsform und der konkreten Ausgestaltung des Regierungshandelns in dem Land des ins Auge gefassten Tatorts (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 41 f.).

    Im Speziellen kommt darüber hinaus in Betracht, dass die besondere Situation in dem in Rede stehenden Staat Bedeutung für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 41 f.).

    (2) Das vom Angeklagten verfolgte Vorhaben ist auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (3 StR 218/15, BGHSt 61, 36) als nicht der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallend angesehen hat, weil es nicht bestimmt und geeignet war die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen.

    Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 38 f.; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 234 f. mwN).

  • LG München I, 19.05.2016 - 2 KLs 111 Js 169510/15

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - Beabsichtigte

    Der Anwendung steht auch nicht entgegen, dass - wie der BGH im Urteil vom 27.10.2015 (3 StR 218/15) ausführt - "(...) Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze wie der derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates (...) zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der am Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird.
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, NJW 2016, 260 Rn. 10).
  • OLG München, 27.04.2017 - 8 St 2/16

    Syrien, Ausreise, Angeklagte, Hauptverhandlung, Einreise, Versorgung,

    Der Gesetzeswortlaut macht insoweit keinen Unterschied nach Regierungsform oder rechtsstaatlichem Charakter (vgl. BGH NJW 2016, 260, 261 Tz. 14).
  • BGH, 04.04.2019 - AK 8/19

    Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Untersuchungshaft bei einem Vorwurf der

    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36 Rn. 10).
  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

    Denn sie war nicht nur gegen das Leben einer Vielzahl von Personen gerichtet, sondern auch nach den Umständen bestimmt und geeignet, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36 Rn. 10, 14; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 37, 39, 53; LK-StGB/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 89 f.; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 8; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 22).
  • OLG München, 29.01.2020 - 8 St 8/19

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Nusra-Front; HTS) -

    Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 3 StR 218/15).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39234
BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14 (https://dejure.org/2015,39234)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - IX ZR 198/14 (https://dejure.org/2015,39234)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14 (https://dejure.org/2015,39234)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 InsO
    Wahlrechtsausübung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauträgers: Schadensersatzverlangen wegen Nichterfüllung nach Ablehnung der Erfüllung eines Subunternehmervertrages

  • IWW

    § 180 Abs. 2 InsO, § ... 240 Satz 1 und 2 ZPO, § 86 Abs. 1 InsO, § 87 InsO, § 174 InsO, § 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176 f InsO, § 179 Abs. 1, § 13 VOB/B, § 103 Abs. 1 InsO, § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, § 103 InsO, § 13 Abs. 7 VOB/B 2009, § 281 BGB, § 4 Abs. 7 VOB/B 2009, § 103 Abs. 2 InsO

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers; Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nach Ablehnung der Erfüllung eines nicht erfüllten Subunternehmerauftrags kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • rewis.io

    Wahlrechtsausübung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauträgers: Schadensersatzverlangen wegen Nichterfüllung nach Ablehnung der Erfüllung eines Subunternehmervertrages

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers; Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfüllung eines nicht erfüllten NU-Vertrags abgelehnt: Kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters eines Bauträgers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei beiderseits nicht erfülltem Subunternehmervertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters wegen Nichterfüllung bei Ablehnung der Erfüllung eines Subunternehmervertrags gem. § 103 InsO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der insolvente Bauträger - und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bauvertragliche Ansprüche in der Insolvenz des Bauträgers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzverfahren: Erfüllungsablehnung eines Subunternehmervertrags durch Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauvertragliche Ansprüche in der Insolvenz des Bauträgers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters ohne Erfüllungswahl? (IBR 2016, 150)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 711
  • ZIP 2016, 85
  • MDR 2016, 120
  • NZI 2016, 128
  • WM 2016, 90
  • DB 2016, 105
  • BauR 2016, 503
  • JZ 2016, 109
  • ZfBR 2016, 147
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Dies hatte zur Folge, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin deren Ansprüche auf weitere Leistung der Subunternehmerin und die Ansprüche der Subunternehmerin auf Zahlung ihre Durchsetzbarkeit verloren (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218/11, BGHZ 196, 160 Rn. 8 ff).

    Folge des Erfüllungsverlangens wäre nämlich auch gewesen, dass der Erfüllungsanspruch der Subunternehmerin auf Zahlung des Werklohns die Rechtsqualität einer originären Masseverbindlichkeit erlangt hätte (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO).

  • BGH, 10.08.2006 - IX ZR 28/05

    Rechte des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Hauptunternehmers gegenüber

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05, BGHZ 169, 43) beschränkten sich im Streitfall die Ansprüche der Bauherrin nicht auf eine Insolvenzforderung, vielmehr habe diese mit Schadenersatzforderungen gegen die Werklohnforderung aufrechnen können.

    aa) Die Senatsentscheidung vom 10. August 2006 (IX ZR 28/05, BGHZ 169, 43), auf die das Berufungsgericht und die Revision Bezug nehmen und in welcher der Senat einen Minderungsanspruch des Insolvenzverwalters des Bauträgers statt eines Nachbesserungsanspruches gegenüber dem Subunternehmer bejaht hat, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk gegen den insolventen Bauträger nur eine Insolvenzforderung zusteht, betraf einen Fall, in dem im Verhältnis des Bauträgers zum Subunternehmer § 103 InsO nicht anwendbar war.

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 218/11

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers: Anspruch des

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Dies hatte zur Folge, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin deren Ansprüche auf weitere Leistung der Subunternehmerin und die Ansprüche der Subunternehmerin auf Zahlung ihre Durchsetzbarkeit verloren (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218/11, BGHZ 196, 160 Rn. 8 ff).

    e) Der Sonderfall beiderseits teilbarer, einander entsprechender Leistungen der Vertragsparteien liegt nicht vor, weil der Industriefußboden insgesamt mangelhaft ist und die Vergütung für den gesamten Fußboden begehrt wird (vgl. für solche Fälle z.B. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013, aaO Rn. 9 mwN; MünchKomm-InsO/Kreft, 3. Aufl., § 103 Rn. 37).

  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 140/98

    Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Denn der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers ist letztlich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form (BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 - VII ZR 39/57, BGHZ 26, 337, 340; vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, WM 1996, 2062; vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, ZIP 1999, 394, 397).
  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 24/95

    Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Denn der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers ist letztlich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form (BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 - VII ZR 39/57, BGHZ 26, 337, 340; vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, WM 1996, 2062; vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, ZIP 1999, 394, 397).
  • BGH, 29.04.2004 - IX ZR 265/03

    Aufnahme eines infolge Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits in der

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Die Aufnahme kann auch im Revisionsverfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZR 265/03, ZVI 2004, 530; vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZInsO 2013, 1102 Rn. 8).
  • BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57

    Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Denn der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers ist letztlich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form (BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 - VII ZR 39/57, BGHZ 26, 337, 340; vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, WM 1996, 2062; vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, ZIP 1999, 394, 397).
  • BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Die Aufnahme kann auch im Revisionsverfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZR 265/03, ZVI 2004, 530; vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZInsO 2013, 1102 Rn. 8).
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14
    Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit - wie hier - mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO aufnehmen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 9).
  • BGH, 16.05.2019 - IX ZR 44/18

    Recht des Verwalters zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung im

    Ein Werkvertrag über Bauleistungen ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 103 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 358 zu § 9 GesO; vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14, WM 2016, 90 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 67; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 103 Rn. 27).

    Eine vollständige Erfüllung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung noch beseitigungsfähige Mängel bestanden (BGH, Urteil vom 19. November 2016 - IX ZR 198/14, aaO Rn. 17; Jaeger/Jacoby, InsO, § 103 Rn. 128; K.Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 103 Rn. 17; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 103 Rn. 63).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 261/15

    Abschluss eines Werklieferungsvertrages nach Insolvenzantrag des Unternehmers:

    Als Folge der Eröffnung verloren die Ansprüche der Beklagten auf die bestellten Metallgussteile und diejenigen der Schuldnerin auf den entsprechenden Werklohn allerdings ihre Durchsetzbarkeit (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO; vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14, WM 2016, 90 Rn. 18).

    Zwar kann der Verwalter grundsätzlich nur aus solchen Verträgen vertragliche Ansprüche herleiten, deren Erfüllung er gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14, WM 2016, 90).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23

    Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

    Mängelrechte nach den §§ 634 ff. BGB setzen voraus, dass bei Abnahme noch ein durchsetzbarer Herstellungsanspruch bestanden hat, denn der den Mängelrechten zu Grunde liegende Nacherfüllungsanspruch nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB ist letztlich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14 -, Rn. 17 m.w.N. zum Schuldrecht in der Fassung bis zum 31.12.2001; siehe auch unten unter Ziff. 2 c.).

    Mängelrechte nach den §§ 634 ff. BGB setzen voraus, dass bei Abnahme ein noch durchsetzbarer Herstellungsanspruch bestanden hat, denn der den Mängelrechten zu Grunde liegenden Nacherfüllungsanspruch nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB ist letztlich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14 -, Rn. 17 m.w.N. der BGH-Rechtsprechung auch zum Schuldrecht in der Fassung bis zum 31.12.2001).

  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 117/16

    Insolvenzeröffnung für einen Bauunternehmer: Bindung des Insolvenzverwalters

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ließ die beiderseitigen Ansprüche unberührt, nahm ihnen jedoch ihre Durchsetzbarkeit (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218/11, BGHZ 196, 160 Rn. 8; vom 19. November 2015 - IX ZR 198/14, NZI 2016, 128 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Kreft, 3. Aufl., § 103 Rn. 13).

    Verlangt der Insolvenzverwalter in dieser Lage die Erfüllung des Anspruchs zur Masse, liegt darin in aller Regel die Erfüllungswahl im Sinne von § 103 Abs. 1 InsO; denn diese ist Voraussetzung der Durchsetzung des Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2003, aaO S. 376; vom 19. November 2015, aaO).

  • LG Wiesbaden, 06.03.2019 - 5 O 234/17

    Ausschluss des Versicherungsumfanges für wissentliche Pflichtverletzung im Rahmen

    Ob eine Nachmeldefrist vorliegend also ausgelöst wurde oder nicht ist wegen des bereits in der originären Versicherungsperiode nicht bestehenden Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Folgeprämie unerheblich (BGH NJW 2016, 711).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41074
BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15 (https://dejure.org/2015,41074)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2015 - IX ZR 131/15 (https://dejure.org/2015,41074)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - IX ZR 131/15 (https://dejure.org/2015,41074)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Abruf eines Dispositionskredits auf einem gepfändeten Konto

  • IWW

    § 129 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gläubigerbenachteiligung bei Kontopfändung des Gläubiger und Entstehung eines Pfändungspfandrechts erst durch Abruf eines ihm eröffneten Kontokorrentkredit des Schuldners

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Abruf eines Dispositionskredits auf einem gepfändeten Konto

  • ra.de
  • degruyter.com

    Überweisung aus Kontokorrentkredit als Rechtshandlung des Schuldners

  • rechtsportal.de

    InsO § 129 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 129 Abs. 1
    Gläubigerbenachteiligung bei Kontopfändung des Gläubiger und Entstehung eines Pfändungspfandrechts erst durch Abruf eines ihm eröffneten Kontokorrentkredit des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kontopfändung als Gläubigerbenachteiligung?

  • ZIP-online.de

    Anfechtbarkeit eines erst mit Abruf des Kontokorrentkredits durch den Insolvenzschuldner entstandenen Pfändungspfandrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontopfändung - der Kontokorrentkredit und die Gläubigerbenachteiligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungsunfähigkeit - und die anderweitige Mittelverwendung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzrecht im Januar 2016

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 304
  • ZIP 2016, 124
  • MDR 2016, 180
  • NZI 2016, 225
  • WM 2016, 135
  • DB 2016, 229
  • JZ 2016, 109
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/09

    Insolvenzanfechtung: Scheckübergabe an einen Vollziehungsbeamten der

    Auszug aus BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f).

    War die Überweisung nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten Landes gedeckt, so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits gläubigerbenachteiligende Wirkung hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 20; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 22).

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 179/08

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einem Dispositionskredit:

    Auszug aus BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15
    War die Überweisung nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten Landes gedeckt, so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits gläubigerbenachteiligende Wirkung hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 20; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 22).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15
    Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 356).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15
    Setzt der Schuldner vorhandene Geldmittel nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, sondern für andere Zwecke ein, liegt ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor, weil sich der Schuldner durch diese Ausgaben der Mittel entäußert hat, die er für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten benötigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 19).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

    Auszug aus BGH, 03.12.2015 - IX ZR 131/15
    Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, WM 2008, 168 Rn. 14).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Könnte er sich die erforderliche Liquidität durch die Verwertung von Vermögensgegenständen zwar verschaffen, ist hierzu aber nicht bereit, ist hingegen Zahlungsunfähigkeit gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 131/15, ZIP 2016, 124 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 19.09.2019 - IX ZR 22/17

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflichten des Anwalts bei Auftrag zur zwangsweisen

    Auch ist der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens mit dessen Abruf pfändbar (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 195 ff; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 131/15, WM 2016, 135 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40534
BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14 (https://dejure.org/2015,40534)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2015 - IX ZA 32/14 (https://dejure.org/2015,40534)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - IX ZA 32/14 (https://dejure.org/2015,40534)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 222 Abs 1 InsO, § 226 Abs 1 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO
    Insolvenzplan: Ausschlussregelung für Gläubiger mit nicht angemeldeten Forderungen

  • IWW

    § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 201 Abs. 1 InsO, § 286 InsO, § 301 Abs. 1 InsO, § 222 Abs. 1 Satz 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Regelung im Insolvenzplan zum Ausschluss der Forderung in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote mangels Anmeldung der Forderung im Verfahren durch den Gläuber im Fall einer beantragten Restschuldbefreiung des Schuldners

  • zvi-online.de
  • rewis.io

    Insolvenzplan: Ausschlussregelung für Gläubiger mit nicht angemeldeten Forderungen

  • ra.de
  • degruyter.com

    Unzulässigkeit gewillkürter Präklusion im Insolvenzplan

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Regelung im Insolvenzplan zum Ausschluss der Forderung in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote mangels Anmeldung der Forderung im Verfahren durch den Gläuber im Fall einer beantragten Restschuldbefreiung des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • ZIP-online.de

    Unzulässigkeit von Präklusionsregeln im Insolvenzplan auch bei Beantragung von Restschuldbefreiung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1015
  • NJW-RR 2016, 372
  • ZIP 2016, 85
  • MDR 2016, 236
  • NZI 2016, 170
  • WM 2016, 134
  • DB 2016, 230
  • Rpfleger 2016, 241
  • JZ 2016, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Auszug aus BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14
    Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015, IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.

    Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher

    Eine mit dem Insolvenzplan möglicherweise bezweckte Regelung, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZA 32/14, NZI 2016, 170 Rn. 2).
  • BFH, 08.03.2022 - VI R 33/19

    Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines

    cc) Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (materielle Ausschlussklausel), sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig (grundlegend BGH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14, Rz 15 f.; ergänzend BGH-Beschluss vom 03.12.2015 - IX ZA 32/14).
  • LG Düsseldorf, 27.04.2017 - 14d O 10/14

    Schadensersatzbegehren wegen eines Kartellrechtsverstoßes; Begründung des

    Zwischenzeitlich, d.h. nach der Bestätigung des in Rede stehenden Insolvenzplans, ergangene höchstrichterliche Entscheidungen (BGH NJW 2015, 2660; NZI 2016, 170; BAG NZI 2016, 175) lassen es zwar fraglich erscheinen, ob die im Insolvenzplan vorgesehene Ausschlussklausel bei ihrer Überprüfung Bestand gehabt hätte.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39224
BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15 (https://dejure.org/2015,39224)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - V ZB 79/15 (https://dejure.org/2015,39224)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 (https://dejure.org/2015,39224)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 36 KonsÜbk Wien, Art 12 EUV 604/2013
    Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers nach Italien: Rechtswidrigkeit bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, Verordnung (EU) Nr. 603/2015, § ... 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 26a Abs. 2 AsylVfG, Richtlinie 2008/115/EG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung eines Asylbewerbers; Beendigung der Haft bzw. Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verteidigungsrechten

  • rewis.io

    Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers nach Italien: Rechtswidrigkeit bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung eines Asylbewerbers; Beendigung der Haft bzw. Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verteidigungsrechten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftanordnung - und die fehlerhafte Belehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und der erforderliche Haftantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestehender subsidiärer Schutz in Italien - und der Asylantrag in Deutschland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 711
  • FGPrax 2016, 87
  • JZ 2016, 109
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 10 [rechtliches Gehör] und vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146 Rn. 5 [Belehrung über den Rechtsmittelverzicht]).

    Die von dem Gerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern auch für die Haft zur Beendigung eines illegalen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, weil sie eine unterschiedliche Behandlung der Verletzung von Verteidigungsrechten nicht erlauben (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 11).

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012- V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15).

    Sie ist von der beteiligten Behörde im weiteren Verfahren nicht nachgeholt und von dem Beschwerdegericht auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23), selbst festgestellt worden.

  • BGH, 18.11.2010 - V ZB 165/10

    Abschiebungshaftverfahren: Beachtung des Rechts auf konsularische Hilfe

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    Die versäumte oder fehlerhafte Belehrung nach Art. 36 WÜK oder vergleichbaren bilateralen Abkommen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 18. November 2010, V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99).

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats führten solche Verstöße zwar ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung (Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 4, vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 33/13, juris Rn. 6).

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012- V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 87/14

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation der

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 10 [rechtliches Gehör] und vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146 Rn. 5 [Belehrung über den Rechtsmittelverzicht]).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 33/13

    Bekanntgabe und Belehrung eines Asylsuchenden über die Haftanordnung und die

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats führten solche Verstöße zwar ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung (Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 4, vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 33/13, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    Denn ein Asylsuchender, dem - wie hier dem Betroffenen - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt worden ist, hat keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland; sein Antrag ist unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13, BVerwGE 150, 29 Rn. 29).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    Diese Änderung der Rechtsprechung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2013 (Rs. C-383/13 - PPU - G. und R., ECLI:EU:C:2013:533).
  • BGH, 15.01.2015 - V ZB 165/13
    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012- V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15).
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    a) Es ist zwar richtig, dass die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2015 (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin-III-Verordnung) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) am 1. August 2015 nur auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG gestützt werden konnte, nicht dagegen auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der damals geltenden Nr. 5 AufenthG (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f.).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 127/13

    Ausländerrecht: Zuständigkeit der Bundespolizei für Abschiebungen

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012- V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15).
  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 128/16

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an die Begründung der beantragten

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 26/15, juris Rn. 6).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat aber aufgegeben (Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 10 f.), weil das nationale Gericht die Haft zur Sicherung einer Abschiebung nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wegen der Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen nur dann aufheben darf, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. September 2013 - Rs. C-383/13 - PPU - G. und R., ECLI:EU:C:2013:533 Rn. 45).

    Das hat der Betroffene darzulegen (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 13).

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung;

    Solche Fehler haben nämlich nur dann die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge, wenn das Verfahren bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und der Betroffene dies darlegt (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 10 f. und vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, juris Rn. 16).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 159/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Zur Sicherung einer solchen Abschiebung konnte die Haft unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angeordnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 9).
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