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   EuGH, 22.01.2014 - C-270/12   

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https://dejure.org/2014,282
EuGH, 22.01.2014 - C-270/12 (https://dejure.org/2014,282)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - C-270/12 (https://dejure.org/2014,282)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - C-270/12 (https://dejure.org/2014,282)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Verordnung (EU) Nr. 236/2012 Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps - Art. 28 - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen"

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat

    Verordnung (EU) Nr. 236/2012 - Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps - Art. 28 - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen

  • EU-Kommission

    Vereinigtes Königreich / Rat und Parlament

    Verordnung (EU) Nr. 236/2012 − Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps - Art. 28 - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen“

  • Wolters Kluwer

    Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen; Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Europarechtskonformität der Befugnis der ESMA zum Verbot von Leerverkäufen ("Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat")

  • Betriebs-Berater

    Eingriffsbefugnis der ESMA zur Regelung von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 114; AEUV Art. 263 Abs. 1; AEUV Art. 277; AEUV Art. 290; AEUV Art. 291
    Leerverkaufsverbot der ESMA ist mit EU-Recht vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen; unbegründete Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Leerverkaufsverbot mit Unionsrecht vereinbar: Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps - Verordnung (EU) Nr. 236/2012 Art. 28 - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in dringlichen Fällen auf den Finanzmärkten der Mitgliedstaaten einzugreifen, um Leerverkäufe zu regeln oder zu verbieten, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befugnis zum Leerverkaufsverbot bestätigt - Großbritannien kann sich nicht durchsetzen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    ESMA darf Leerverkäufe bei drohender Gefährdung der Finanzmärkte verbieten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VO (EU) Nr. 236/2012 Art. 28; AEUV Art. 114, 290, 291
    Europarechtskonformität der Befugnis der ESMA zum Verbot von Leerverkäufen ("Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat")

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Leerverkäufe zu regeln oder zu verbieten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingriffsbefugnis der ESMA zur Regelung von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.01.2014)

    Verbot von Leerverkäufen bestätigt

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Eingriffsbefugnis der ESMA zur Regelung von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verbot von Leerverkäufen durch EU-Börsenaufsicht ist rechtmäßig

  • bista.de (Kurzinformation)

    EU-weite Eingriffe in Börsengeschäfte gebilligt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbot von Leerverkäufen bestätigt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Leerverkaufverbot: Niederlage Großbritanniens

Besprechungen u.ä.

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Verbot" von Leerverkäufen - Eingriffsbefugnisse der ESMA zur Regulierung bestimmter Leerverkäufe gebilligt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Gültigkeit von Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86, S. 1) - Institutionelles Gleichgewicht - Verstoß gegen die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1359
  • ZIP 2014, 771
  • EuZW 2014, 349
  • VersR 2014, 441
  • JuS 2014, 279
  • NZG 2014, 266
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.12.2005 - C-66/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2014 - C-270/12
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des AEU-Vertrags dem Unionsgesetzgeber mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik, insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind, (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2005, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-66/04, Slg. 2005, I-10553, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieser Ermessensspielraum insbesondere dann zur Auswahl der am besten geeigneten Angleichungstechnik genutzt werden kann, wenn die in Aussicht genommene Angleichung sehr technische und spezielle Untersuchungen sowie die Berücksichtigung von Entwicklungen auf einem bestimmten Gebiet erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, Rn. 46).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-359/92

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.01.2014 - C-270/12
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. August 1994, Deutschland/Rat (C-359/92, Slg. 1994, I-3681, Rn. 37), entschieden hat, dass es auf bestimmten Gebieten möglich ist, dass die Angleichung nur der allgemeinen Vorschriften nicht ausreicht, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.
  • EuGH, 02.05.2006 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 460/2004 -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2014 - C-270/12
    Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Mai 2006, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-217/04, Slg. 2006, I-3771, Rn. 44), u. a. darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Unionseinrichtung für notwendig erachten kann, deren Aufgabe es ist, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus EuGH, 22.01.2014 - C-270/12
    Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs ermächtigt Art. 28 der Verordnung Nr. 236/2012 die ESMA zum Erlass "quasilegislativer Rechtsakte" mit allgemeiner Geltung; eine solche Befugnis verstoße gegen den im Urteil vom 14. Mai 1981, Romano (98/80, Slg. 1981, 1241), aufgestellten Grundsatz.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Warum das bei Organen der Europäischen Union wie der EZB anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Gerichtshof die Legitimationsfunktion der gerichtlichen Kontrolle mehrmals besonders hervorgehoben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, Slg. 2010, I-1897, Rn. 42; Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 45, 53).

    Schließlich hat der Gerichtshof sogar bei der Heranziehung von Kompetenznormen die faktischen Wirkungen der im Streit stehenden Maßnahme in die rechtliche Würdigung einbezogen, etwa bei der Auslegung der Harmonisierungskompetenz für den Binnenmarkt nach Art. 114 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-217/04, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, Slg. 2006, I-3789 ; Urteil vom 22. Januar 2014, C-270/12, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, EU:C:2014:18, Rn. 113; Urteil vom 4. Mai 2016, C-358/14, Republik Polen/Europäisches Parlament, EU:C:2016:323, Rn. 32) oder bei der Beihilfenkontrolle nach Art. 107 f. AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, C-6/69 u.a., Slg. 1969, I-525 ; Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, I-2672 ; Urteil vom 16. April 2014, Trapeza, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 23; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 107 AEUV Rn. 38; Nowak, in: Pechstein/ders./Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/ AEUV, 2017, Bd. 3, Art. 107 AEUV Rn. 42; Müller-Graff, in: Vedder/Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 104 AEUV Rn. 20).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Die Übertragung muss in den Verträgen ihre Grundlage finden und darf kein freies Ermessen oder weite Ermessensspielräume vorsehen, weil dies zu einer unzulässigen "tatsächlichen Verlagerung der Verantwortung" führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

    Eine weitere Eingrenzung der Befugnisse ist durch prozedurale Vorgaben wie Konsultations-, Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten vorzunehmen, wobei insbesondere der Kontrolle durch den Gerichtshof eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 50, 53).

    Diese Vorgabe eines ministerialfreien Raums steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. BVerfGE 142, 123 ; Kahl, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber , IPE V, 2014, § 74 Rn. 44; Marcou, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber , IPE V, 2014, § 92 Rn. 49 f.; Ruffert, JuS 2014, S. 279 ).

    In der Rechtssache ESMA (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18) hat der EuGH nicht nur seine seit der Rechtssache Meroni (EuGH, Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, C-9/56, Slg. 1958, I-16 ff.) geltenden Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union deutlich herabgesetzt (vgl. Chamon, European Law Review 2014, S. 380 ; Koslowski, Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und ihre Befugnisse, 2014, S. 162; Züll, Regulierung im politischen Gemeinwesen, 2014, S. 100; Simoncini, European Public Law 2015, S. 309 ; Gaich, Kompetenzrechtliche Aspekte der Bankenunion unter besonderer Berücksichtigung des Single Resolution Mechanism, 2015, S. 47; krit. Kohtamäki, EuR 2014, S. 321 ; Skowron, EuZW 2014, S. 349 ; Weismann, in: Breitenlechner, Sicherung von Stabilität und Nachhaltigkeit durch Recht, 2014, S. 121 ), sondern zugleich die Harmonisierungskompetenz des Art. 114 Abs. 1 AEUV spürbar erweitert.

    Der unionale Gesetzgeber besitze bei der Beurteilung dessen, was an "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten" für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sei, einen Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2010, The Queen/Secretary of State, C-58/08, Slg. 2010, I-5026 ; Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102) und könne daher bei der Festlegung der spezifischen Angleichungsmaßnahmen zwischen verschiedenen Regulierungsinstrumenten wählen.

    Das sei insbesondere dort der Fall, wo, wie bei der Regulierung im Finanzbereich, ein spezifisches technisches Fachwissen und eine hohe Reaktionsfähigkeit erforderlich seien (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 85, 105; Urteil vom 4. Mai 2016, The Queen/Secretary of State, C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 63).

    Dies gelte angesichts ernsthafter Bedrohungen für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union etwa für die Schaffung eines geeigneten Mechanismus zur Abwehr entsprechender Bedrohungen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 105 ff.).

    Die Übertragung von Befugnissen müsse darüber hinaus anhand detaillierter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale genau eingegrenzt werden und ihre Ausübung gerade im Hinblick auf die festgelegten Ziele gerichtlich überprüfbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 45, 53).

    Dazu zählten Konsultations-, Informations- und Begründungspflichten sowie eine gegebenenfalls zeitliche Begrenzung der Maßnahmen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 45, 50).

    Daraus lässt sich folgern, dass die Übertragung von Zuständigkeiten, die weitreichende Ermessensausübungen ermöglichen, unzulässig ist, weil damit die Übertragung der Verantwortung für grundlegende Entscheidungen und Weichenstellungen einhergeht, die jedoch bei den vertraglich hierfür zuständigen und legitimierten politischen Organen verbleiben müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 50, 53 f.).

    Ausgeschlossen ist die Zuweisung nicht klar umrissener und nicht hinreichend kontrollierbarer Befugnisse, wesentlicher Entscheidungen über die strategische Ausrichtung eines Politikbereichs und anderer grundsätzlicher Entscheidungen sowie die Übertragung gesetzgeberischer Befugnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, C-9/56, Slg. 1958, I-16 ; Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 f.).

    Soweit die SRM-Verordnung mit Blick auf das Selbsteintrittsrecht des Ausschusses mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet (Art. 7 Abs. 4 SRM-VO), lassen sich die damit verbundenen Spielräume mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend eingrenzen (vgl. Oehler, EuR 2016 - Beiheft 2 -, S. 7 ; kritisch allerdings Howell, ECFR 2014, S. 454 ; Kohtamäki, EuR 2014, S. 321 ; Ruffert, JuS 2014, S. 279 ; Skowron, EuZW 2014, S. 349 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Frage der Reichweite des Art. 114 Abs. 1 AEUV als Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses als unabhängiger Agentur der Europäischen Union die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18) zugrunde gelegt und ist unter Anwendung dieser Rechtsprechung und insbesondere der dort genannten Grenzen zur Vermeidung substantieller Kompetenzverschiebungen zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Errichtung des Ausschusses keine qualifizierte Überschreitung der primärrechtlichen Kompetenzgrundlage des Art. 114 Abs. 1 AEUV darstellt.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Im Übrigen habe, selbst wenn man davon ausgehe, dass die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung auf Unionsagenturen etablierten Grundsätze auf NRB übertragbar seien, im vorliegenden Fall das Unionsrecht selbst die Kriterien und Bedingungen hinreichend festgelegt, die gemäß dem Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 bis 54), die den NRB zugewiesene Zuständigkeit eingrenzen und ihren Handlungsspielraum begrenzen müssten, so dass die Ausübung dieser Zuständigkeit gerichtlich überprüft werden könne.

    Zulässig ist hingegen eine Übertragung genau umgrenzter Ausführungsbefugnisse, deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale unterliegt, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41, 42 und 54).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Außerdem ist zu beachten, dass die Verfasser des AEU-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik, insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Außerdem ist zu beachten, dass die Verfasser des AEU-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontextes und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Gegebenheiten gekennzeichnet sind (Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    66 Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 ff.).

    67 Vgl. Urteil Meroni (S. 44) sowie Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41, 42 und 54).

    68 Vgl. Urteil Meroni (S. 44) sowie Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41).

    69 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 44).

    71 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    10 Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 83 und 84).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.

    Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine Übertragung von Befugnissen, die nach freiem Ermessen auszuüben sind, einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen und, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik ermöglichen, durch ein Unionsorgan an eine private Einrichtung mit dem AEU-Vertrag unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 43, 44 und 45, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 42).

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Die Klägerin macht geltend, die Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 verstießen gegen die Grundsätze, die in den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), für die Übertragung von Befugnissen durch die Organe aufgestellt worden seien.

    Diese Grundsätze sind sodann im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), auf den Fall angewandt worden, dass der Unionsgesetzgeber einer Agentur autonome Befugnisse zugewiesen hat.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Mit ihrem Vorbringen macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass die Übertragung von Befugnissen an den SRB durch die Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht den Voraussetzungen genüge, die in dem oben in Rn. 121 angeführten Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), aufgestellt worden seien.

    Da mit den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014, wie festgestellt, keine Befugnisse an den SRB übertragen worden sind, gelten die vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung von Befugnissen an eine Agentur mit den im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht, somit im vorliegenden Fall nicht.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Da sich aus der Verordnung Nr. 1093/2010 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Befugnis der EBA zur Herausgabe von Leitlinien auf der Grundlage objektiver Kriterien genau eingegrenzt hat, muss die Ausübung dieser Befugnis Gegenstand einer strengen gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf diese objektiven Kriterien sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 53).
  • EuG, 24.01.2024 - T-405/21

    Dexia Crédit Local/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

  • EuG, 16.03.2022 - T-684/19

    Das Gericht erklärt die Bestimmungen der Verordnung 2017/459 über das Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 45/21

    Keine Eröffnung des deutschen Verwaltungsrechtsweges für die Durchsetzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • EuGH, 17.09.2014 - C-562/12

    Liivimaa Lihaveis - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Verordnungen

  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 20 BV 16.2024

    Keine nationale Gebührenerhebung für die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14

    Kommission / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo - Rechtsmittel - Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP -

  • EuG, 20.09.2019 - T-755/17

    Deutschland/ ECHA - REACH - Stoffbewertung - BENPAT - Persistenz - Entscheidung

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