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   BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19   

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BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19 (https://dejure.org/2019,20138)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2019 - 5 StR 128/19 (https://dejure.org/2019,20138)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 5 StR 128/19 (https://dejure.org/2019,20138)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 212 StGB
    Voraussetzungen des Heimtückemordes bei vermeintlicher Tötung zum Besten des Opfers (Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit; feindselige Willensrichtung; Mitleidsmotivation; Vermeidung schwerster Leiden, objektiv nachvollziehbare Wertung; erweiterter Suizid; Unfähigkeit ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 211 Abs 2 StGB

  • IWW

    § 49 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 213 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der feindseligen Willensrichtung einer heimtückischen Tötung bei Entsprechung dem ausdrücklichen Willen des Getöteten oder mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ist Mord aus Mitleid strafbar?

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der feindseligen Willensrichtung einer heimtückischen Tötung bei Entsprechung dem ausdrücklichen Willen des Getöteten oder mit dem mutmaßlic...

  • rewis.io

    Mord: Fehlen der feindseligen Willensrichtung bei einer heimtückischen Tötung

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 211 Abs. 2
    Feindselige Willensrichtung bei Heimtücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Fehlen der feindseligen Willensrichtung einer heimtückischen Tötung bei Entsprechung dem ausdrücklichen Willen des Getöteten oder mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mordmerkmal: Heimtücke - und die feindselige Willensrichtung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Heimtücke: Mord aus Mitleid

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Tötung in heimtückischer Begehungsweise

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ein altruistisches Motiv schließt eine Verurteilung wegen Mordes nicht aus

Besprechungen u.ä. (6)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Feindselige Willensrichtung beim Heimtückemord kann nur bei ausdrücklichem Willen des Getöteten fehlen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 49, 211, 212 StGB
    Eine feindselige Willensrichtung entfällt nur bei tatsächlicher oder mutmaßlicher Zustimmung des Opfers

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hammer-Fall

    § 211 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Feindselige Willensrichtung trotz "guter Absichten"?

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die "feindliche Willensrichtung" als Element der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Feindselige Willensrichtung trotz "guter Absichten"?

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 111
  • NJW 2019, 2413
  • NStZ 2019, 719
  • StV 2020, 101
  • JuS 2019, 1124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 08.05.1991 - 3 StR 467/90

    Tötung eines arg- und wehrlosen Patienten im Krankenhaus; Sterbehilfe durch

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    a) Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt (unmündige Kinder: BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 StR 217/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; vgl. auch Urteil vom 10. März 2006 18 19 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338; Todkranke oder Sterbende: BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376, 377; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Urteile vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 305; vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, NStZ-RR 1997, 42; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).

    Mitleid kann die Annahme eines Heimtückemordes dabei allerdings nur ausschließen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt (BGH, Urteile vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, aaO, 377 f.; Urteil vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, aaO; vgl. zum anzulegenden strengen Maßstab auch Kutzer, NStZ 1994, 110, 111).

    Wird dies bewusst unterlassen, ist es unangebracht, das Motiv einer ungewollten Tötung zum vermeintlich Besten des Opfers besonders zu privilegieren und ein solches "einseitiges Absprechen des Lebensrechts' (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 123/01, aaO) von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Heimtücke auszuschließen, ohne dass dies durch die Formulierung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erfordert wäre (vgl. auch Roxin, NStZ 1992, 35; Schneider, aaO Rn. 201; Eschelbach, aaO).

    b) Hierfür spricht auch, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine mögliche Einschränkung des Merkmals der Heimtücke mangels feindseliger Willensrichtung nicht lediglich auf das tatsächliche Vorhandensein eines altruistischen Motivs ankommt, sondern auch normative Erwägungen eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, aaO).

    Der Senat sieht keinen Grund, bei der Tötung eigener Kinder oder Ehegatten durch einen zu deren Schutz berufenen Garanten andere Maßstäbe gelten zu lassen, als sie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Mitleidstötung Schwerkranker entwickelt hat (vgl. auch Laufhütte u.a. in LKStGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 122; ähnlich Roxin, NStZ 1992, 35, 36; vgl. auch Schneider, aaO Rn. 201 ff. mwN).

    Ist das Opfer zu einer autonomen Entscheidung auf absehbare Zeit nicht in der Lage, ist neben der subjektiven Zielsetzung des Täters für einen Ausschluss der feindlichen Willensrichtung deshalb objektiv erforderlich, dass die Tat nach einer anerkennenswerten und nachvollziehbaren Wertung im "wohlverstandenen Interesse' des Opfers lag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, aaO, 377 f.).

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.

    a) Der Große Senat für Strafsachen hat - im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und mit Bindungswirkung für alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs - entschieden, dass bei einer Tötung in heimtückischer Begehungsweise auch beim Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände stets ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen hat und allenfalls eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105).

    Denn außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinne hat der Große Senat in seiner späteren Entscheidung gerade in besonderen Motiven für die Tötung erblickt, namentlich bei durch notstandsähnliche, ausweglos erscheinende Situationen motivierte, in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid oder aus "gerechtem Zorn' aufgrund einer schweren Provokation begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981, aaO, S. 119).

    Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.

  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 123/01

    Heimtücke beim Mord (feindselige Willensrichtung; Motivbündel; Pseudoaltruismus;

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    Von einem solchen ist allerdings nur auszugehen, wenn der Täter - anders als hier - in Willensübereinstimmung mit dem Opfer aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Tatplan übernimmt, dieses und sich selbst zu töten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1994 - 1 StR 626/94, NStZ 1995, 230 mwN; Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 123/01, StV 2001, 666; abweichend Winckler/Foerster, NStZ 1996, 32).

    Wird dies bewusst unterlassen, ist es unangebracht, das Motiv einer ungewollten Tötung zum vermeintlich Besten des Opfers besonders zu privilegieren und ein solches "einseitiges Absprechen des Lebensrechts' (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 123/01, aaO) von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Heimtücke auszuschließen, ohne dass dies durch die Formulierung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erfordert wäre (vgl. auch Roxin, NStZ 1992, 35; Schneider, aaO Rn. 201; Eschelbach, aaO).

  • BGH, 31.07.1996 - 1 StR 247/96

    Verurteilung wegen Giftmordes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    a) Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt (unmündige Kinder: BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 StR 217/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; vgl. auch Urteil vom 10. März 2006 18 19 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338; Todkranke oder Sterbende: BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376, 377; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Urteile vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 305; vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, NStZ-RR 1997, 42; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).

    Mitleid kann die Annahme eines Heimtückemordes dabei allerdings nur ausschließen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt (BGH, Urteile vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, aaO, 377 f.; Urteil vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, aaO; vgl. zum anzulegenden strengen Maßstab auch Kutzer, NStZ 1994, 110, 111).

  • BGH, 03.04.2008 - 5 StR 525/07

    Lebenslange Freiheitsstrafe für Berliner Krankenschwester bestätigt

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    a) Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt (unmündige Kinder: BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 StR 217/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; vgl. auch Urteil vom 10. März 2006 18 19 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338; Todkranke oder Sterbende: BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376, 377; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Urteile vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 305; vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, NStZ-RR 1997, 42; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).

    Gerade bei Tötungshandlungen aus vermeintlichem Mitleid hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass sich darin auch Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht offenbaren kann (vgl. für schwerkranke Opfer BGH, aaO; Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, aaO), etwa weil es darum geht, die eigenen Vorstellungen über Würde und Wert des Lebens eines anderen Menschen durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07; aaO, vgl. ferner Neumann/Saliger aaO).

  • BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07

    Totschlag (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; vage Hoffnung); Mord

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    a) Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt (unmündige Kinder: BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 StR 217/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; vgl. auch Urteil vom 10. März 2006 18 19 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338; Todkranke oder Sterbende: BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376, 377; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Urteile vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 305; vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, NStZ-RR 1997, 42; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).

    Gerade bei Tötungshandlungen aus vermeintlichem Mitleid hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass sich darin auch Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht offenbaren kann (vgl. für schwerkranke Opfer BGH, aaO; Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, aaO), etwa weil es darum geht, die eigenen Vorstellungen über Würde und Wert des Lebens eines anderen Menschen durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07; aaO, vgl. ferner Neumann/Saliger aaO).

  • BGH, 10.03.2006 - 2 StR 561/05

    Verurteilung wegen Tötung zweier Kinder teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    a) Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt (unmündige Kinder: BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 StR 217/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; vgl. auch Urteil vom 10. März 2006 18 19 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338; Todkranke oder Sterbende: BGH, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376, 377; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Urteile vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 305; vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96, NStZ-RR 1997, 42; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).
  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    Das menschliche Leben - auch ein leidensbehaftetes - ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig; das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94

    Mord - Heimtücke - Kleinkind

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    Von einem solchen ist allerdings nur auszugehen, wenn der Täter - anders als hier - in Willensübereinstimmung mit dem Opfer aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Tatplan übernimmt, dieses und sich selbst zu töten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1994 - 1 StR 626/94, NStZ 1995, 230 mwN; Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 123/01, StV 2001, 666; abweichend Winckler/Foerster, NStZ 1996, 32).
  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 574/99

    Mord; Heimtücke; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
    c) Hingegen hat der Bundesgerichtshof eine "feindselige Willensrichtung' dann angenommen, wenn der Täter zwar zum vermeintlich Besten seines Opfers zu handeln glaubt, dieses aber zuvor seinen gegenteiligen Willen bekundet hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 574/99, NStZ-RR 2000, 327).
  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 296/52

    Anforderungen an eine Tötung aus Heimtücke - Ausführung einer Tötung aus nicht

  • BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56

    Begriff der Heimtücke

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57

    Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 217/89

    Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke durch Ersticken mit einem

  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96

    Indirekte Sterbehilfe

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 219/20

    Möglichkeit einer ausnahmsweisen Strafmilderung beim Heimtückemord

    Von einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO sieht der Senat ab, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Schwurgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung eine umfassende neue Prüfung unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 StR 128/19).
  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 628/19

    Relatives Beweisverwertungsverbot bei unterbliebenem Hinweis auf die Möglichkeit

    b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Schwurgerichts ist die Annahme heimtückischen Handelns und insbesondere einer feindseligen Willensrichtung rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 StR 128/19, NStZ 2019, 719, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Dieser Umstand beschreibt die zum Tatbestand gehörende feindselige Willensrichtung der Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 StR 128/19) und kann deshalb nicht strafschärfend herangezogen werden.'.

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