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   OLG Bremen, 13.03.1991 - 2 W 140/90   

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https://dejure.org/1991,7064
OLG Bremen, 13.03.1991 - 2 W 140/90 (https://dejure.org/1991,7064)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.1991 - 2 W 140/90 (https://dejure.org/1991,7064)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. März 1991 - 2 W 140/90 (https://dejure.org/1991,7064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Schutzschrift im Eilverfahren; Prozessbezogenheit von Kosten einer schon vor dem Eingang des das Eilverfahren einleitenden Antrages eingereichten Schutzschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 1991, 940
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02

    Kosten der Schutzschrift I

    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap. 55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR 1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 318/94

    Verfahrenszugehörigkeit der Schutzschrift; Erstattungsfähigkeit lediglich einer

    Wegen des nur vorbeugenden Schutzzwecks einer Schutzschrift kann aber ein damit verbundener Sachantrag nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, so daß eine etwa entstandene 10/10 Prozeßgebühr den vermeidbaren, weil überflüssigen Mehrkosten zuzurechnen und folglich nicht über eine 5/10 Gebühr nach § 32 BRAGO hinaus erstattungsfähig ist (so auch OLG Bremen, JurBüro 1991, 940 und OLG München, Rechtspfleger 1993, 126 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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