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   OLG Köln, 13.08.1999 - 2 W 165/99   

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OLG Köln, 13.08.1999 - 2 W 165/99 (https://dejure.org/1999,11325)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.1999 - 2 W 165/99 (https://dejure.org/1999,11325)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. August 1999 - 2 W 165/99 (https://dejure.org/1999,11325)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1999, 548
  • JurBüro 1999, 606
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Die Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob mit einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Rpfleger 1994, 373; OLG Köln JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220, 222; LG Heidelberg JurBüro 1998, 45, 46) mangels näherer Erkenntnisse als Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Unterhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschußfähigen Altbaumieten gemäß § 8 WoGG zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit auch BVerfGE 89, 346, 358).
  • OLG Köln, 29.01.2001 - 2 W 256/00
    Diese sind nur unselbständige Positionen der im Rahmen der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigenden Bedarfsposten, so daß der Senat als Tatsacheninstanz auch die Richtigkeit der anderen Bedarfsposten überprüfen muß (vgl. allgemein: Senat, NJW 1992, 2836; Rpfleger 1999, 548); denn das Verschlechterungsverbot hindert nur im Ergebnis an einer Unterschreitung der vom Landgericht festgesetzten Pfändungsgrenzen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (NJW 1992, 2836; Rpfleger 1996, 118 = OLGR 1996, 75 [76]; Rpfleger 1999, 548) haben das Vollstreckungsgericht bzw. die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichte bei der Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf des Schuldners in eigener Verantwortung zu ermitteln, wobei eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen Sozialamtes lediglich eine Entscheidungshilfe in Form einer behördlichen Auskunft darstellt, deren Richtigkeit das Gericht eigenverantwortlich überprüfen muß.

    Den Zuschlag für die einmaligen Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 BSHG ist nach ständiger - auch dem Landgericht bekannten Rechtsprechung - des Senates mit 20 % des Sozialhilfebedarfs anzusetzen (Senat, NJW-RR 1993, 1156; Rpfleger 1999, 548).

    Für Erwerbstätige ist seit der Aufhebung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944 (951) ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf nicht mehr vorgesehen und darf - auch nicht mehr bei Bestimmung des nach Abschnitt 2 des BSHG zu bemessenden notwendigen Lebensunterhalts - angesetzt werden (Senat, Rpfleger 1999, 548 [549]; KG Rpfleger 1994, 373; Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage 1999, Rdnr. 1176e; Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 f. Rdnr. 2).

    Die Mietkosten sind bei der Berechnung des Bedarfs des Schuldners nur anzuerkennen, soweit sie angemessen sind (vgl. allgemein: Senat NJW 1992, 2836 [2837]; Senat, Rpfleger 1999, 548; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2 m.w.N.), wobei die Angemessenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den jeweiligen Schuldner zu ermitteln ist.

    Eine Orientierungshilfe und einen Anhaltspunkt für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten allenfalls noch angemessene Miete sieht der Senat (z.B. NJW 1992, 2836 [2837]; Rpfleger 1999, 548; vgl. auch KG, Rpfleger 1994, 373) in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes.

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 103/08

    Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf

    In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222 ; OLG Köln, Rpfleger 1999, 548, 549).

    Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222 ; OLG Köln, Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig.

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 70/01
    Dies ist nur eine unselbständige Position der im Rahmen der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigenden Bedarfsposten, so daß der Senat als Tatsacheninstanz auch die Richtigkeit der anderen Bedarfsposten überprüfen muß (vgl. allgemein: Senat, NJW 1992, 2836; Rpfleger 1999, 548); denn das Verschlechterungsverbot hindert das Gericht nur daran, die vom Landgericht festgesetzten Pfändungsgrenzen im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (NJW 1992, 2836; Rpfleger 1996, 118 = OLGR 1996, 75 [76]; Rpfleger 1999, 548) haben das Vollstreckungsgericht bzw. die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichte bei der Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf des Schuldners in eigener Verantwortung zu ermitteln, wobei eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen Sozialamtes lediglich eine Entscheidungshilfe in Form einer behördlichen Auskunft darstellt.

    Weiterhin ist ein Zuschlag für die einmalige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 BSHG mit 20 % des Sozialhilfebedarfs anzuerkennen (Senat, NJW-RR 1993, 1156; Rpfleger 1999, 548).

    Bei der Berechnung des Bedarfs des Schuldners sind Mietkosten nur anzuerkennen, soweit sie angemessen sind (vgl. allgemein: Senat NJW 1992, 2836 [2837]; Senat, Rpfleger 1999, 548; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2 m.w.N.), wobei die Angemessenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den jeweiligen Schuldner zu ermitteln ist.

    Eine Orientierungshilfe und einen Anhaltspunkt für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten allenfalls noch angemessene Miete sieht der Senat (z.B. NJW 1992, 2836 [2837]; Rpfleger 1999, 548; vgl. auch KG, Rpfleger 1994, 373) in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Der Begriff " Sozialbehörde" ist gebräuchlich (vgl. nur BT-Drucks. 14/640 S. 19; BT-Drucks. 14/2797 S. 14) und findet sich in einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen (Juris - Sozialrecht, Stand 12/1999: 55 Treffer, zB OLG Köln 13.08.1999 - 2 W 165/99 -, OLG Koblenz 09.06.1994 - 11 UF 700/93 -: BSHG; BVerfG vom 07.06.1993 - 1 BvR 68/89 -: Versorgungsamt).
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 105/08

    Höhe des pfändungsfreien Betrages bei der Zwangsvollstreckung aus einem

    In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222 ; OLG Köln, Rpfleger 1999, 548, 549).

    Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222 ; OLG Köln, Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig.

  • LG Potsdam, 03.03.2015 - 3 T 9/15

    Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen

    Nachdem diese Norm in dieser Fassung gestrichen wurde, wurde daraufhin von einigen Gerichten die Ansicht vertreten, dass nunmehr dieser Zuschlag für Erwerbstätige jedenfalls nicht mehr pauschal zu erfolgen habe, sondern nur bei einem konkret zu belegenden Mehraufwand (so ausdrücklich OLG Köln v. 13.8.1999, 2 W 165/99).
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 104/08

    Höhe des pfändungsfreien Betrages bei der Zwangsvollstreckung aus einem

    In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222 ; OLG Köln, Rpfleger 1999, 548, 549).

    Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222 ; OLG Köln, Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig.

  • OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00

    Pfändung des Arbeitseinkommens: Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nach

    Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten, damit sei ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994, 371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 850 f Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 12..Auflage, Rn. 1176 e, der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im Rahmen des § 850 Abs. 1 lit. b anerkennen will).
  • LG Kassel, 24.09.2019 - 3 T 496/19
    Als Orientierungshilfe und Anhaltspunkt für die noch angemessenen Wohnkosten kommen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes in Betracht, die im Vergleich zur Sozialhilfe weiter reichenden Schutz gewähren, jedoch deutlich machen, welche Beträge im Rahmen des (übrigen) Sozialrechts noch angemessen sind (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2000, 614; Beschluss vom 11.09.2000 25 W 058/00 ; OLG Köln Rpfleger 1999, 548 (549); OLG Köln NJW 1992, 2836 (2837); offen gelassen in BGH NJW 2003, 2918 (2920)).
  • OLG Stuttgart, 20.03.2001 - 8 W 371/00

    Pfändungsfreier Betrag - notwendiger Lebensunterhalt - Kindergeld

  • LG Kassel, 11.04.2005 - 3 T 147/05

    Grenzen der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens; Kriterien für die Beurteilung des

  • LG Kassel, 05.04.2005 - 3 T 185/05
  • LG Kassel, 11.12.2015 - 3 T 579/15
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