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   BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99   

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BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99 (https://dejure.org/1999,1635)
BayObLG, Entscheidung vom 15.09.1999 - 3Z BR 242/99 (https://dejure.org/1999,1635)
BayObLG, Entscheidung vom 15. September 1999 - 3Z BR 242/99 (https://dejure.org/1999,1635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuer; Vergütung; Stundensatz; Beschwerde; Staatskasse; Hochschulausbildung; Fachkenntnisse; Oberstleutnant

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung, Stundensatz, Ausbildung, Hochschulausbildung, Stabsoffizier

  • Judicialis

    FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 69e Satz 1; ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Bayreuth - 15 T 61/99
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 554 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 64
  • BayObLGZ 1999, 275
  • JurBüro 2000, 93
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    (1) "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" (zwischen diesen beiden Begriffen besteht kein sachlicher Unterschied - vgl. Knittel BtG § 1836a BGB Rn. 1; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. - allerdings noch allgemeiner - BT-Drucks. 13/7158 S. 14; BayObLGZ 1999, 275; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1836 Rn. 9).
  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Davon ist auszugehen, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen in Breite und Tiefe dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLG NJWE-FER 2000, 58; SchlHOLG SchlHA 2000, 160).

    Abgeschlossen ist eine Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275/277).

  • BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04

    Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"

    Davon ist auszugehen, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen in Breite und Tiefe dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLGZ 2000, S.248/250).

    aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die formalen Voraussetzungen einer Gleichwertigkeit des Abschlusses der Kolpingakademie mit einer (Fach-) Hochschulausbildung in Form der staatlichen Reglementierung oder zumindest Anerkennung der Ausbildung vorliegen (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 = BayObLG BtPrax 2000, 32/33).

    cc) Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob die Prüfung, die der Betreuer im Rahmen seiner Ausbildung an der Kolping Akademie abgelegt hat, den Anforderungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG genügt (vgl. dazu BayObLGZ 1999, 275/276).

  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe;

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Aber auch wenn die Ausbildung nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben und auch keine Fachprüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegt worden ist, so kann es nach der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2000, 554 und 1306) für die Annahme einer gleichwertigen Ausbildung gleichwohl ausreichend sein, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren die Ausbildung anerkennt.

    Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 W 29/00

    Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht (BayObLG BtPrax 2000, 32 f = Rpfleger 2000, 64).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

    Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 = JurBüro 2000, 93; Barth/Wagenitz, Bt Prax 1996, 118).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

    Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 = JurBüro 2000, 93; Barth/Wagenitz, a.a.O.).

    Hieran vermag auch der Hinweis des Betreuers in der Rechtsbeschwerde auf die mögliche tarifliche Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O im Falle einer Einstellung als Fachlehrer nichts zu ändern, da diese Vergütungsgruppe jedenfalls nicht ausschließlich Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wie dies im Falle des BayObLG ( BtPrax 2000, 32 betreffend die Besoldungsgruppe A 14 ) gegeben war.

  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 - BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Zweibrücken, 20.01.2004 - 3 W 250/03

    Berufsbetreuervergütung: Erhöhte Vergütung bei abgeschlossener Ausbildung zum

    So wird die Vergleichbarkeit etwa bejaht, wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen nach Art und Umfang dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (vgl. BayObLGZ 1999, 275, 276 f und 2000, 248, 250; BayObLG NJWE-FER 2000, 58; OLG Schleswig SchlHA 2000, 160; BT-Drucks. aaO S. 28; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2003 - 3 W 34/03

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit der Kenntnisse eines staatlich

    Davon ist auszugehen, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen in Breite und Tiefe dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (BayObLGZ 1999, 275, 276 f.; 200O, 248, 250; BayObLG NJWE-FER 2000, 58; OLG Schleswig SchJHA 2000, 160; vgl. auch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BVormVG; Barth/Wagenitz aaO).

    Abgeschlossen ist eine Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BayObLGZ 1999, 275, 277; vgl. auch § 2 Abs. 2 S. 1 BVormVG; Barth/Wagenitz aaO).

  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00

    Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister

  • KG, 11.04.2006 - 1 W 227/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Ausbildung zum Diplom-Militärwissenschaftler in

  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 52/05

    Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale

  • OLG Schleswig, 13.07.2000 - 2 W 105/00

    Qualifikation eines Pastors aus Berufsbetreuer

  • BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03

    Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium

  • BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 164/03

    Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

  • OLG Celle, 18.04.2001 - 10 W 13/00

    Berufsbetreuer; Aufwendungsersatz; Kontaktstudium; Fachhochschule;

  • OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 205/00

    Berufsbetreuervergütung aus der Staatskasse: Stundensatzerhöhung infolge

  • OLG Schleswig, 08.03.2000 - 2 W 186/99

    Nutzbarkeit von Fachkenntnissen aufgrund Ausbildung zur Arzthelferin

  • KG, 08.06.2004 - 1 W 238/02

    Betreuervergütung: Qualifikation als Rechtsbeistand für Erbrecht nach altem Recht

  • OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 3 W 145/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Bindung an Auswahlentscheidung des

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 254/99

    Ausbildung an einer Fachakademie im Vergleich zur Hochschulausbildung

  • LG Saarbrücken, 11.06.2002 - 5 T 239/02
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00

    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

  • LG Duisburg, 25.06.2007 - 12 T 92/07

    Anforderungen an durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

  • LG Duisburg, 13.03.2000 - 22 T 247/99
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