Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 22.02.2002

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.07.2002 - 23 W 175/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4642
OLG Hamm, 15.07.2002 - 23 W 175/02 (https://dejure.org/2002,4642)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2002 - 23 W 175/02 (https://dejure.org/2002,4642)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2002 - 23 W 175/02 (https://dejure.org/2002,4642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nach Zivilprozessreform; Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht im Rahmen der Bescheidung einer Gegenvorstellung; Zulassungsgrund; Verletzung von Verfahrensgrundrechten

  • Judicialis

    ZPO § 318; ; ZPO § 321 a; ; ZPO § 544; ; ZPO § 574

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 318 § 321 a § 544 § 574
    Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung der ZPO kommt eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 296
  • JurBüro 2002, 653
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2002 - 23 W 175/02
    Zudem hat er in § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen Grund für die Zulassung der Revision eingeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von Verfahrensverstößen umfassen soll (vgl. BT-Dr. 14/4722, S. 104 re. Sp.; BGH NJW 2002, 1577).
  • OLG Celle, 18.10.2005 - 16 W 90/05

    Sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf gegen die das Unterlassen einer notwendigen

    Auch die Oberlandesgerichte lassen, soweit ersichtlich einheitlich, die außerordentliche Beschwerde nicht mehr zu (OLGR Celle 2002, Frankfurt NJW-RR 2003, 140; Hamm MDR 2003, 296; Karlsruhe Report 2003, 225; KG MDR 2002, 1086; Köln Report 2003, 35; Rostock Report 2003, 120).
  • OLG Schleswig, 09.08.2004 - 4 W 47/04

    Orientierungssatz: Keine außerordentliche Beschwerde gegen zweitinstanzliche

    Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat im Wege der Analogie an (vgl. auch OLG Hamm, MDR 2003, 296).
  • KG, 19.03.2004 - 15 W 17/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist für ein solches außerordentliches Rechtsmittel kein Raum mehr; vielmehr kommt nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02; BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02; OLG Hamm MDR 2003, 296; OLG Celle OLGR 2002, 304; KG MDR 2002, 1086; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140).
  • KG, 03.02.2004 - 15 W 5/04

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    In solchen Fällen kommt nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, die sie erlassen hat, in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02; OLG Hamm MDR 2003, 296; OLG Celle OLGR 2002, 304; KG MDR 2002, 1086; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.02.2002 - 5 U 24/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16215
OLG Düsseldorf, 22.02.2002 - 5 U 24/01 (https://dejure.org/2002,16215)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2002 - 5 U 24/01 (https://dejure.org/2002,16215)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - 5 U 24/01 (https://dejure.org/2002,16215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 693 Abs. 2
    Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2002, 653
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09

    Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von

    Die Frage, ob die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, wenn die Zustellungsverzögerung durch falsche Anschriftenangaben vom Antragsteller zu verantworten ist, stellt sich nicht (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 2794; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 653; LG Berlin Urt. v. 15.02.2007 Az. 10 O 433/06 - zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 15.02.2007 - 10 O 433/06

    Verjährung; Bürgschaftsvertrag: "Demnächst" erfolgte Zustellung eines

    Zu Recht weist nämlich das OLG Düsseldorf im dortigen Fall darauf hin, dass nach Ablauf von 5 Jahren Veranlassung bestanden hätte, vor Mahnantragstellung die alte Anschrift zu überprüfen, da in einer solchen Zeitspanne Veränderungen immer möglich sind (OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 653 f.; sowie MDR 1999, 1462).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08

    Demnächst-Zustellung bei Wahrung einer Ausschlussfrist

    Derselbe Senat hat bereits in einem früheren Urteil vom 22.02.2002 zu Az. 5 U 24/01 die vom erkennenden Senat geteilte Rechtsauffassung vertreten, dass die Klagepartei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gehalten ist, rechtzeitig vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen die Richtigkeit der letzten bekannten Anschrift der späteren Beklagtenpartei zu überprüfen, wenn zwischen dem letzten Kontakt der späteren Prozessparteien ein mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegt.
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