Weitere Entscheidung unten: LG Mönchengladbach, 19.12.2002

Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,4764
BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00 (1) (https://dejure.org/2002,4764)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00 (1) (https://dejure.org/2002,4764)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00 (1) (https://dejure.org/2002,4764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenrechnung - Kostenentscheidung - Analoge Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO - Anwalt in eigener Sache - Selbstvertreten - Umdeutung einer Gegenvorstellung als Rechtsmittel - Rechtskraft - Abänderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2003, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 12.12.1980 - 2 VA (Not) 1/86

    Bundesnotarordnung; Anfechtungsverfahren; Rechtsanwalt; Obsiegen; Erstattung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00
    In diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111 BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200).
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 15/94

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss hisichtlich der

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00
    Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht abgeändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94, n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

    Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, die Gebührenerstattung in eigener Sache im Zivilverfahren vorsieht, in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht analog anzuwenden ist; zudem hat der BGH klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2002, BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris).

    bb) Auch im Einspruch- und Rügeverfahren sind angefallene Auslagen von dem jeweils betroffenen Kammermitglied nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre selbst zu tragen (vgl. Gaier-Wolff-Göcken-Lauda, Anwaltliches Berufs-recht, a.a.O., § 74 Rdnr. 57; Henssler/Prütting, a.a.O., § 197 a Rdnr. 5; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 197 a Rdnr. 2, § 74 Rdnr. 11; Feuerich/Weyland-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 54; EGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1983, 138; BGH, BRAK-Mitt. 2003, 24).

    Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2002 (BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris), nach der dem Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zusteht, betrifft auch nicht nur das berufsgerichtliche Verfahren, sondern berufsrechtliche Verfahren, zu denen auch das Rügeverfahren zählt.

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2016 - 18 WF 166/15

    Gewaltschutzverfahren: Kostenerstattungsanspruch eines in eigener Sache

    Anders als im Zivilprozess, in dem gemäß § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets zu erstatten sind, gilt dies nicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH vom 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/99 - JurBüro 2003, 207, juris Rn. 5; KG Berlin vom 11.11.2003 - 1 W 611/01, FamRZ 2004, 1385, juris Rn. 3; Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 17.05.2006 - 3Z BR 71/00, NJW-RR 2007, 773, juris Rn. 4; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 80 FamFG Rn. 4; MünchKomm/Schindler, FamFG, 2. Auflage 2013, § 80 Rn. 11).

    In Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusste Verweisung nur auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die im Übrigen der alten Norm des § 13a Abs. 3 FGG a.F. entspricht, ist für eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO kein Raum (BGH vom 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/99 - JurBüro 2003, 207, juris Rn. 5; s. Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 17.05.2006 - 3Z BR 71/00, NJW-RR 2007, 773, juris Rn. 4).

  • BGH, 03.11.2003 - AnwZ (B) 61/03

    Erstattung von Auslagen im Verfahren vor den Anwaltsgerichten

    Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten haben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2003, 24).
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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22261
LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02 (https://dejure.org/2002,22261)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.12.2002 - 5 T 263/02 (https://dejure.org/2002,22261)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 5 T 263/02 (https://dejure.org/2002,22261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2003, 313
  • Rpfleger 2003, 269
  • JurBüro 2003, 207
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Mönchengladbach, 24.07.2002 - 5 T 101/02
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02
    Anwaltliche Kosten in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a EGZPO sind unter dem Gesichtspunkt der notwendigen "Vorbereitungskosten" im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich erstattungsfähig (Beschluss der Kammer vom 24.7.2002, 5 T 101/02; ebenso Hartmann, NJW 1999, 3745/3748).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    bb) Anwaltskosten, die in einem freiwilligen, nicht obligatorischen Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, gehören hingegen nicht zu den Vorbereitungskosten, die im Falle ihrer Notwendigkeit nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind (LG Mönchengladbach, Rpfleger 2003, 269, 270; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., "Güteverfahren", Anm. 3 "Kostenerstattung"; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn. 13; Heck/Krafka/U. Schmidt in Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, Rn. 599; Friedrich, NJW 2003, 3534, 3536; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, OLGR 2002, 19, 20; a.A. LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2003, 1508; AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, 8. Aufl., VV 2303 Rn. 50; wohl auch MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36, 38; BeckOKZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2018, § 91 Rn. 90).
  • BayObLG, 29.06.2004 - 1Z BR 36/04

    Kosten einer gescheiterten Schlichtung als Vorbereitungskosten im Rahmen der

    Da die Klägerin mit ihrer Klage ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hätte haben können, war das vorgerichtliche Schlichtungsverfahren für die Vorbereitung des Klageverfahrens nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich (vgl. LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 207 und 208; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 62. Aufl. § 91 Rn. 286; Hartmann NJW 1999, 3745/3748; Schütt MDR 2002, 116).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der in einem Güteverfahren

    Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2009 - 10 W 19/09

    Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit der Kosten eines Güteverfahrens

    Erstattungsfähig können derartige Vorbereitungskosten nur sein, soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (vgl. LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 207).
  • LG Mönchengladbach, 24.03.2006 - 2 S 155/05
    Bei § 91 Abs. 3 ZPO handelt es sich bereits von der Stellung im Gesetz und der Formulierung her um die ausdrückliche Regelung des Ausnahmefalls, dass auch Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit, die - ebenso wie vorgerichtliche anwaltliche Mahnschreiben - einen Rechtsstreit vermeiden sollen, Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO darstellen und - ebenfalls ausnahmsweise - im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Berücksichtigung finden können; selbst hinsichtlich dieser Kosten ist jedoch in der Rechtsprechung bereits umstritten, ob von der Erstattungsmöglichkeit gemäß § 91 Abs. 3 ZPO nur die von der Gütestelle selbst verlangten Gebühren, nicht aber die der Partei erwachsenen (außergerichtlichen, d. h. Anwalts-)Kosten erfasst werden (so OLG Hamburg, MDR 2002, 115 [OLG Hamburg 31.08.2001 - 8 W 191/01] ) oder ob - jedenfalls in einem obligatorischen Güteverfahren im Sinne des § 15a EGZPO - auch die außergerichtlichen Kosten als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung erstattet werden können (so LG Mönchengladbach, Beschl. v. 19.12.2002, -5 T 263/02 -, Rpfleger 2003, 269 - 270).
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