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   OLG Stuttgart, 15.04.2005 - 8 W 142/05   

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https://dejure.org/2005,5042
OLG Stuttgart, 15.04.2005 - 8 W 142/05 (https://dejure.org/2005,5042)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.04.2005 - 8 W 142/05 (https://dejure.org/2005,5042)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. April 2005 - 8 W 142/05 (https://dejure.org/2005,5042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Wesentliche Überschreitung der Reisekosten eines Unterbevollmächtigten; Eignung der Kosten für Flüge von Billigfluglinien für die Berechnung fiktiver Reisekosten eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; BRAGO § 28; ; VV/RVG Nr. 7003

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung - fiktive Reisekosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 573
  • JurBüro 2005, 367
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2005 - 8 W 142/05
    Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO (jetzt Nr. 7003 bis 7007 VV / RVG) erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH NJW 2003, 898, 899).
  • OLG Hamm, 24.01.1996 - 23 W 86/95

    Prozeßrecht; Behandlung der Umsatzsteuer bei der Reisekostenentschädigung _

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2005 - 8 W 142/05
    Die Verwendung eines Pkw zur Anreise des Hauptbevollmächtigten wäre hier auch nicht missbräuchlich gewesen, weil die Reisekosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG in der 1. Klasse (Gerold / Schmidt - Madert a.a.O. RN 20; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 576; OLG Oldenburg NdsRpfl 1997, 12) nicht wesentlich niedriger gewesen wären, sondern Kosten ungefähr in gleicher Höhe entstanden wären.
  • OLG Stuttgart, 10.03.2010 - 8 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Allerdings ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Billigflug zu benutzen, bei dem er nicht umbuchen kann (N. Schneider, a. a. O., Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 32a; OLG Stuttgart/Senat JurBüro 2005, 367; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; je m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 30.03.2006 - 8 W 61/06

    Prozesskosten: Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für den mit

    Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort bzw. - wie vorliegend - in der Nähe des Wohnortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim auswärtigen Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach Nrn. 7003 bis 7007 VV RVG erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH NJW 2003, 898, 899 f.; NJW 2003, 1534; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 1591, 1592; OLG Stuttgart, JurBüro 2005, 367).

    Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr ein 1 / 10 überschreiten (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Stuttgart, JurBüro 2005, 367).

  • OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten;

    Er braucht - in den Grenzen des hier nicht im Raum stehenden Missbrauchs - grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger wäre (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2005, 2282; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 7003 Rdnr. 11).
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