Weitere Entscheidung unten: KG, 26.02.2007

Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06   

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https://dejure.org/2007,956
BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06 (https://dejure.org/2007,956)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 (https://dejure.org/2007,956)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 (https://dejure.org/2007,956)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs über einen rechtshängigen Anspruch; Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr; Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der darin vereinbarten Kostenfolge

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr, Einigung im Vergleich

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Terminsgebühr bei Vergleich ohne mündliche Verhandlung

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104; ; ZPO § 278

  • BRAK-Mitteilungen

    Terminsgebühr nach einem schriftlichen Vergleich

  • RA Kotz

    Terminsgebühr bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 278
    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr nach Vergleich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Terminsgebühr - Zählt die Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs oder des Rechtsstreits?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1149
  • MDR 2007, 917
  • NZBau 2007, 447
  • FamRZ 2007, 1013 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 462
  • Rpfleger 2007, 431
  • JurBüro 2007, 360
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
    1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507).

    Das Beschwerdegericht ist, gestützt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 = Rpfleger 2006, 38 = JurBüro 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem durch Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit sei den Prozessbevollmächtigten der Parteien neben einer Verfahrensgebühr und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr erwachsen.

  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Auszug aus BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
    a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) im Anschluss an die von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten.
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
    Das Beschwerdegericht ist, gestützt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 = Rpfleger 2006, 38 = JurBüro 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem durch Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit sei den Prozessbevollmächtigten der Parteien neben einer Verfahrensgebühr und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr erwachsen.
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
    Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Erwägungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311 (vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2004, in Juris dokumentiert), die festgesetzte Terminsgebühr sei bereits nicht angefallen.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
    Nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 setzt der Gebührentatbestand nicht voraus, dass diese auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, in Juris dokumentiert).
  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht

    Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

    Dafür kommt es auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung und deren Auslegung an; ein Rückgriff auf § 98 ZPO ist im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 = JurBüro 2007, 360).

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Erörterungsgebühr nach früherem Recht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO seien daher gleich zu behandeln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.) und nicht zu den Kosten des Vergleichs zu rechnen.

    Zu diesen Kosten gehöre die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene Terminsgebühr nicht (BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.).

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2021 - 10 WF 2/21

    Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Der BGH hat durch Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05 (NJW 2006, 157) überzeugend entschieden, dass insbesondere der schriftliche Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unter die Vorschrift des VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV falle (ebenso BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507; BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 9) Eine entsprechende Entscheidung hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffen (BAG, Beschluss vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05, NJW 2006, 3022).
  • OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09

    Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

    Er verweist hierzu auf die Rechtssprechung des BGH (Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 = AGS 2007, 341 = NJW-RR 2007, 1149 = MDR 2007, 918), wonach bei einer Einigung der Parteien im Vergleichswege, die vom Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreit gehört, auch wenn die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben.
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2012 - 5 W 52/12

    Kostenentscheidung: Streitwert und Kostenquotelung bei einer durch Vergleich

    Sie entsprechen den anwaltlichen Einigungsgebühren (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 144: "Kosten des Vergleichs" seien im Zweifel allein die Gebühren gemäß Nr. 1000 der Anlage 1 RVG, wohingegen etwa die Terminsgebühren und die allgemeine Verfahrensgebühr zu den sonstigen "Kosten des Rechtsstreits" zählten; siehe auch BGH, Beschl. 22.2.2007 - VII ZB 101/06 - MDR 2007, 917).
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (siehe auch BGH, MDR 2007, 917).
  • OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21

    Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei

    Damit korrespondiert es, die Terminsgebühr, wie es für die vormalige Erörterungsgebühr außer Frage stand, als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln (BGH NJW-RR 2007, 1149 Rn. 14).
  • LAG Hamburg, 16.08.2010 - 4 Ta 16/10

    Terminsgebühr - privatschriftlicher Vergleich vor Klageeinreichung

    Der Wortlaut dieser Vorschrift legt nach jetzt herrschender Ansicht, der auch die Beschwerdekammer folgt, die Auslegung näher, dass der dort angesprochene Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle die Verfahren gilt, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 22.10.2007 - 13 Ta 400/07 - zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 22. Februar 2007 -VII ZB 101/06- NJW-RR 2007, 1149; BGH vom 3. Juli 2006 -II ZB 31/05- NJW-RR 2006, 1507; BAG Beschluss vom 20. Juni 2006 - 3 AZB 78/05 - NZA 2005, 1060; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 13. Januar 2006 - 2 Ta 2/06 - NZA-RR 2006, 268; Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10. Januar 2006 - 16 Ta 668/05 -LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 2; BGH 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157; anderer Auffassung: LAG Berlin Beschluss vom 27. Juli 2005 - 17 Ta (Kost) 6024/05 - zitiert nach juris; OLG Naumburg Beschluss vom 1. August 2005 - 12 W 78/05 - JurBüro 2006, 22 und OLG Nürnberg Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 W 4006/04 MDR 2005, 599).

    Ohne Rechtsfehler hat deshalb die Rechtspflegerin erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem der Entscheidung des BGH vom 22. Februar 2007 (- VII ZB 101/06 - NJW-RR 2007, 1149) nicht vergleichbar ist.

  • OLG Naumburg, 25.06.2010 - 2 W 59/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen

    Eine Terminsgebühr fällt aufgrund dieser Bestimmung immer dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (BGH, Beschluss v. 03.07.2006 - Az.: II ZB 31/05 -, NJW-RR 2006, 1507 f.; BGH, Beschluss v. 22.02.2007 - Az.: VII ZB 101/06 -, NJW-RR 2007, 1149 ff.).

    Auch in diesem Fall hätten sie die Kostentragung abschließend geregelt und nicht etwa - wie dies § 98 ZPO voraussetzt - einen Gebührentatbestand ausgenommen (s. BGH, Beschluss v. 22.02.2007 - Az.: VII ZB 101/06 -, NJW-RR 2007, 1149 ff.).

  • OLG Köln, 24.04.2008 - 21 WF 103/08

    Erfallen der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 24. Juli 2003 (NJW 2003, 3133) bestätigt durch Beschluss vom 09. März 2006, Rechtspfleger 2006, 438), und vom 22. Februar 2007 (FamRZ 2007, 1013).

    Nach der Entscheidung des BGH vom 22. Februar 2007 (FamRZ 2007, 1013) kommt es für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht nur darauf an, ob ein Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden ist, sondern insbesondere darauf, ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen worden ist.

  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und

  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2009 - 5 E 728/09

    Entstehung einer Terminsgebühr im Verwaltungsrechtsstreit bei schriftlichem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2011 - L 19 AS 726/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - L 19 AS 1522/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LAG Nürnberg, 21.02.2019 - 5 Ta 144/18

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsvorschlag - Vergütungsanspruch - Terminsgebühr

  • OLG Braunschweig, 16.04.2008 - 3 WF 36/08

    Anwaltsgebühren im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

  • LAG Hessen, 22.10.2007 - 13 Ta 400/07

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr - Prozessvergleich

  • OLG Bamberg, 19.12.2016 - 5 W 65/16

    Zur Auslegung einer Kostenregelung in einem nicht rechtshängige Ansprüche

  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

  • OLG Braunschweig, 21.04.2008 - 3 WF 36/08

    Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt; Entstehung einer

  • KG, 03.08.2007 - 1 W 261/07

    Schriftlicher Vergleich im PKH-Bewilligungsverfahren

  • VG Göttingen, 03.06.2011 - 3 A 319/07

    Terminsgebühr für Rechtsanwalt bei Verfahrensbeendigung durch schriftlichen

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Rechtsprechung
   KG, 26.02.2007 - 1 W 469/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,25450
KG, 26.02.2007 - 1 W 469/06 (https://dejure.org/2007,25450)
KG, Entscheidung vom 26.02.2007 - 1 W 469/06 (https://dejure.org/2007,25450)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 1 W 469/06 (https://dejure.org/2007,25450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Streithelfers auf eine Vergleichsgebühr; Berechnung der Einigungsgebühr nach den dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten

  • Judicialis

    ZPO § 98; ; ZPO § 101

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2007, 360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 24.11.1995 - 11 W 185/95
    Auszug aus KG, 26.02.2007 - 1 W 469/06
    Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers richtet sich in diesem Fall nach dem Wert der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (wie OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447).

    Das ist schon dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl., Seite 645 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines

    Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies zunächst voraus, dass der Vertrag auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102; KG Berlin JurBüro 2007, 360 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11

    Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des

    Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Vertrag auch die Regelung eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, AGS 2008, 589 = OLGR 2009, 94; OLG Brandenburg BeckRS 2008, 11354; KG Berlin JurBüro 2007, 360; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 447; OLG Koblenz MDR 2002, 296; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl., Seite 645; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102 ; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., VV 1000 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
    Geht der Inhalt einer Kostenregelung nicht über die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO hinaus, wonach die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, liegt eine Einigung im gebührenrechtlichen Sinne hingegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1993 - 23 W 504/92, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 W 469/06, juris Rn. 2), denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers würde auch dann bestehen, wenn die Hauptparteien keine Kostenregelung bezüglich des Nebenintervenienten in den Vergleich aufgenommen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09, juris Rn. 5 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2015 - 18 W 31/15

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Gegenstandswert eines Vergleichs;

    Die bloße Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs der Prozessparteien reicht nicht aus (vgl. KG JurBüro 2007, 360; OLG München JurBüro 1990, 1819).
  • OLG Köln, 10.02.2014 - 3 U 184/12

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das

    Die bloße Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs der Prozessparteien reicht nicht aus (vgl. KG JurBüro 2007, 360; OLG München JurBüro 1990, 1819).
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