Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 25.07.2008

Rechtsprechung
   BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,723
BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08 (https://dejure.org/2008,723)
BGH, Entscheidung vom 14.08.2008 - I ZB 39/08 (https://dejure.org/2008,723)
BGH, Entscheidung vom 14. August 2008 - I ZB 39/08 (https://dejure.org/2008,723)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Räumungsvollstreckung bei Besitz der Mietsache durch einen weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichneten Dritten; Räumungsvollstreckung gegen den im Vollstreckungstitel nicht bezeichneten Untermieter bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Räumungsvollstreckung - Zwangsvollstreckungsvereitelung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen in Titel und Klausel nicht benannten aber den tatsächlichen Besitz innehabenden Dritten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Räumungsvollstreckung - Vollstreckungsvereitelung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendiger Räumungsvollstreckungstitel gegen Besitzer der Mietsache; Dritter als Besitzer; Zwangsvollstreckung; Zwangsräumung; Untermieter; Hauptmieter; Räumungsvollstreckung; Besitzrecht; Räumung; Gerichtsvollzieher; Billigkeitserwägungen; Missbrauch

  • Judicialis

    ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 750 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Räumungstitel auch gegen Untermieter!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Räumungstitel auch gegen Untermieter

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsräumung ohne Urteil - auch bei Verdacht der Vollstreckungsvereitelung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Zwangsräumung ohne Urteil - auch bei Verdacht der Vollstreckungsvereitelung

  • anwaeltin-krueger.de PDF, S. 9 (Leitsatz und Zusammenfassung)
  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Die schwierige Räumungsvollstreckung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Räumungsklage und Zwangsräumung // Keine Zwangsräumung der Wohnung ohne Räumungsurteil (Titel)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Räumungsvollstreckung - BGH zum Beitreibungsverbot bei im Titel nicht benanntem Dritten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Räumungsvollstreckung gegen einen im Titel nicht genannten Untermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern! (IMR 2008, 395)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3287
  • MDR 2008, 1356
  • NZM 2008, 805
  • ZMR 2009, 21
  • FamRZ 2008, 2108
  • WM 2008, 2026
  • Rpfleger 2009, 38
  • JurBüro 2008, 661
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 116/03

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungsvollstreckung gegen einen Untermieter einen gegen diesen gerichteten Vollstreckungstitel erfordert und nicht aufgrund eines gegen den Hauptmieter ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden kann (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451).

    Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).

    bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280).

    Derartige Fragen sind daher nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Erkenntnisverfahren zu klären (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).

    bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280).

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).

    Sodann hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959 Tz. 12).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im Streitfall keine abweichende Beurteilung.

    Sodann hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959 Tz. 12).

  • KG, 11.12.2001 - 25 W 220/01

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280).
  • KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93

    Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    Ihre Zwangsräumung hat ihre Grundlage in der allein gegen den Mieter als Besitzer der Mieträume gerichteten Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 9 und 14).
  • OLG Hamburg, 19.08.1992 - 6 W 49/92

    Räumungsvollstreckung; Räumungstitel; Mitbesitzer von Mieträumen;

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280).
  • AG Ludwigshafen, 20.03.2001 - 3a M 200/00
    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280).
  • LG Stuttgart, 14.06.2007 - 2 T 204/07

    Vollstreckungserinnerung wegen Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
    cc) Der Gerichtsvollzieher wäre überfordert, wenn er sich bei der Vollstreckung nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen könnte, sondern daneben materiell-rechtliche Erwägungen zur Frage des Besitzrechts der im Titel nicht benannten, aber den Besitz tatsächlich innehabenden Person anzustellen hätte (LG Memmingen DGVZ 2007, 126).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im

    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885 Rn. 7).

    Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind (BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11).

    Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich zudem nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei (BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19

    Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige

    Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn - zumindest auch - die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 9).

    Der Gerichtsvollzieher hat allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen sowie zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm nach diesem Maßstab festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 386 [juris Rn. 9]; BGH, NJW 2008, 1959 Rn. 12; NJW 2008, 3287 Rn. 13 mwN).

    Der Gerichtsvollzieher hat die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen und zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386 [juris Rn. 9], BGH, NJW 2008, 1595 Rn. 12; NJW 2008, 3287 Rn. 13).

  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 212/17

    Rechtsnachfolgeklausel durch die im Grundbuch eingetragene dingliche

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, WM 2010, 1703 Rn. 12; Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 130/11, WM 2012, 1867 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, WM 2008, 2026 Rn. 10; Beschluss vom 17. Mai 2017- VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 16).

    Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14; Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NZM 2008, 805 Rn. 10).

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 301/13

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Grundstückseigentümers: Pflicht des

    Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 17; vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8).
  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 68/20

    Zwangsvollstreckungverfahren: Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei

    Allein diese Vorgehensweise entspricht dem formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung (zu § 885 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 12; Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 13; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 33 mwN; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 885 Rn. 19).

    Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung jedoch nur beginnen, wenn - zumindest auch - die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (vgl. BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 9; BGHZ 225, 252 Rn. 31).

    Gegen andere als die in dem Titel oder der Klausel bezeichneten Personen darf die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zu der gemäß dem Titel geschuldeten Handlung verpflichtet sind (vgl. BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11).

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren kommt es nur auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse an (vgl. BGH, NJW 2008, 1959 Rn. 12 und 16; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 13; BGHZ 225, 252 Rn. 33).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Gegen andere Personen darf die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zu der gemäß dem Titel geschuldeten Handlung verpflichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 16; Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146 Rn. 31).
  • KG, 18.07.2016 - 8 U 111/16

    Berufung im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter: Nachholung eines

    Nur wenn sie kein eigenständiges Besitzrecht haben, und somit zur Zwangsräumung ein gegen den Gewerbemieter gerichteter Titel genügt (zum Erfordernis eines Titel gegen eigenständig besitzende Dritte s. BGH NJW 2008, 3287 Tz 9, 15), kommt nach dem Zweck des § 721 ZPO seine Anwendung auch im Gewerbemietverhältnis in Betracht (s. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 12. Aufl., § 721 ZPO Rn 7).
  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 78/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Herausgabevollstreckung;

    Nur dann, wenn sich klar und eindeutig ein Besitz der Frau H.     ergeben sollte, kam in Betracht, die Räumung zu unterlassen, weil sich der Titel nicht auf alle Besitzer erstreckte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 192/09

    Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 2008, I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 387) oder weil der Gebrauch des Rechts zu Zwecken erfolgt, die zu schützen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987, VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 20.27; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 130/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Antrag auf Erbringung einer Sicherheit bei

    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 424 f.).
  • OLG München, 02.05.2019 - 32 U 1436/18

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung

  • LG Düsseldorf, 12.12.2011 - 25 T 368/11

    Rechtmäßigkeit eines Zuschlags bei einer Versteigerung im Falle der

  • BGH, 06.06.2013 - I ZB 78/11

    Berichtigung eines Beschlusses

  • LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18

    Gegen Hausbesetzer hilft kein Klagen, nur rohe Gewalt!

  • LG Hamburg, 07.12.2011 - 316 T 72/11

    Räumungsvollstreckung: Nachweis eines bestehenden Drittgewahrsams durch Vorlage

  • AG Berlin-Mitte, 16.01.2017 - 31 M 8004/17

    Vorgetäuschtes Untermietverhältnis schützt nicht vor Räumung

  • LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18

    Räumungsvollstreckung: Mitbesitz eines vollährigen Kindes

  • LG Krefeld, 15.12.2010 - 2 T 55/10

    Räumung gegen einen Untermieter berdarf der Einräumung des Besitzes an dem zu

  • LG München I, 20.09.2016 - 14 T 14988/16

    Vollstreckungserinnerung eines im Vollstreckungstitel nicht genannten Dritten

  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.04.2014 - 32 M 8042/14

    Gerichtsvollzieher muss Besitzverhältnisse vor Ort prüfen!

  • LG Berlin, 20.03.2023 - 51 T 108/23

    Vollstreckung; (Mit-) Gewahrsam des Schuldners

  • LG Augsburg, 25.03.2011 - 81 O 943/10

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung eines

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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 25.07.2008 - 25 T 512/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25380
LG Düsseldorf, 25.07.2008 - 25 T 512/08 (https://dejure.org/2008,25380)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2008 - 25 T 512/08 (https://dejure.org/2008,25380)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - 25 T 512/08 (https://dejure.org/2008,25380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Festsetzung eines Pfandfreibetrags; Vollstreckung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Zwangsvollstreckung aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 661
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Sie führen dazu, dass auch auf Grundlage dieses speziellen Titels eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850d Abs. 1, 850f Abs. 2 ZPO nicht möglich ist (so überzeugend: AG Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143; Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850f Rn 46;  a.A. LG Düsseldorf,Beschluss vom 25.07.2008, Az.: 25 T 512/08, ZInsO 2009, 1542; Smid in, MüKo-InsO, 5. Aufl., § 850 f Rz. 18; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: 1 T 291/04, InVo 2005, 197).
  • LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17

    Festsetzung des Pfandfreibetrags durch Nachweis der Forderung aus einer

    Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18).

    Die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weswegen der Tabellenauszug - anders als der Vollstreckungsbescheid - ein Titel mit dem Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

    Vor diesem Hintergrund kann das Verfahren zur Erlangung eines Tabellenauszuges als Titel nicht mit dem Erwirken eines Vollstreckungsbescheides gleichgesetzt werden, auch wenn die Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, ursprünglich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert worden war (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

  • AG Münster, 24.03.2017 - 73 IN 53/15

    Forderungsanmeldung unzulässig, Prüfung Insolvenzgericht

    Soweit vom LG Düsseldorf die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil die fehlende materiell rechtliche Prüfung durch eine Prüfung durch den Schuldner ersetzt werde, der der Anmeldung als Deliktsforderung widersprechen könne (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, Az. 25 T 512/08), so kann dem nicht zugestimmt werden.
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