Weitere Entscheidung unten: LG Magdeburg, 02.08.2007

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - III-2 Ws 228/07   

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OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - III-2 Ws 228/07 (https://dejure.org/2007,6829)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - III-2 Ws 228/07 (https://dejure.org/2007,6829)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - III-2 Ws 228/07 (https://dejure.org/2007,6829)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 3 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) im Falle der Revisionsrücknahme; Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls durchgeführt worden wärende Hauptverhandlung bei Fortführung des ...

  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision;

  • Judicialis
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 4141 VV RVG
    Strafsachen: Revisionsrücknahme -

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 85
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2006 - 1 Ws 58/06

    Revision; Rücknahme der Revision; Befriedungsgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07

    Pflichtverteidigerkosten: Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.).
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
    Andere Oberlandesgerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus zumindest zulässig eingelegt, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden sein muss (vgl. KG NStZ 2006, 239 f.).
  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision

    Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ).
  • LG Osnabrück, 03.07.2019 - 1 KLs 5/18

    Verfahrensgebühr, Rechtsmittel Beratung über Erfolgsaussicht, Rücknahme

    Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der - wie hier - in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 - III-2 Ws 228/07 -, Rn. 10, juris; anders möglicherweise das OLG Dresden, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 Ws 113/14 -, Rn. 3, juris, wonach gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Erfolgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug gehöre und mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten sei, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten bereits vertreten habe bzw. diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei).
  • OLG Koblenz, 15.05.2008 - 1 Ws 229/08

    Verteidigergebühren: Anspruch auf Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Deshalb kann Nr. 4141 VV-RVG nur einschlägig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG Jena v. 30.11.2006 - 1 Ws 254/06 - juris; OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28, OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85).
  • OLG Hamm, 03.04.2008 - 2 Ws 97/08

    Rechtsmittelverzicht; Wirksamkeit; Belehrung; Pflichtverteidiger

    Der Senat verweist außerdem auf die Entscheidung vom 16. August 2007 (2 Ws 228/07 OLG Hamm).
  • OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13

    Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Revision

    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO., Fn. 101).
  • OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13

    Pflichtverteidigerkosten: Voraussetzung für das Entstehen einer zusätzlichen

    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a. a. O., Fn. 101).
  • LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06] ; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288 [OLG Brandenburg 14.03.2007 - 1 Ws 257/06] ; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007, 1 160 [BGH 22.04.2005 - 2 StR 46/05] ; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16
    Nach ganz herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre- chung (OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1008 - 2 Ws 164/08; OLG Hamburg, Be- schluss vom 16.6.2008 - 2 Ws 82/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.10.2007 - III-2 Ws 228/07, jeweils zitiert nach juris) entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG daher erst, wenn eine Re- visionshauptverhandlung ausnahmsweise anberaumt worden ist, oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich wird.
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Rechtsprechung
   LG Magdeburg, 02.08.2007 - 28 Qs 129/07   

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https://dejure.org/2007,35243
LG Magdeburg, 02.08.2007 - 28 Qs 129/07 (https://dejure.org/2007,35243)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2007 - 28 Qs 129/07 (https://dejure.org/2007,35243)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02. August 2007 - 28 Qs 129/07 (https://dejure.org/2007,35243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 85
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 186/11

    Freistellungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung von Rechtsanwaltskosten

    Nach anderer Ansicht betreffen beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (LG Detmold, Urteil vom 17. Juni 2008 - 4 Qs 71/08, juris; LG Köln Rpfleger 2009, 273; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; LG Koblenz AGS 2006, 174; LG Potsdam AGS 2009, 590; AG München DAR 2008, 612; AG Linz, Beschluss vom 7. April 2011 - 2080 Js 65451/10 - 3 Owi, juris; AG Luckenwalde JurBüro 2011, 256; AG Koblenz AGS 2007, 141 ; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 17 Rn. 62; Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. § 15 Rn. 40 "Ordnungswidrigkeit"; Göttlich/Mümmler, RVG 3. Aufl. "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" Ziff. 4 S. 723).
  • AG Linz am Rhein, 07.04.2011 - 2080 Js 65451/10

    In Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und Amtsgericht fällt die Post-

    In Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und Amtsgericht fällt die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG nur einmal an (im Anschluss an LG Köln, Urteil vom 01.10.2008 - 20 S 15/08 Rpfleger 09, 273; LG Magdeburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 28 Qs 129/07 JurBüro 08, 85).

    auch LG Köln Rpfleger 2009, 273, LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 ).

  • LG Dortmund, 15.09.2011 - 2 S 11/11

    Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in Bußgeldverfahren vor der

    Während beispielsweise das Landgericht Konstanz, zfs 2010, 167 mit zustimmender Anmerkung Hansens und das Amtsgericht Aachen, zfs 2011, 647 mit zustimmender Anmerkung Hansens sich dafür ausgesprochen haben, mehrere Angelegenheiten anzunehmen mit der Folge, dass die Unkostenpauschale zweimal berechnet werden kann (ebenso Mayer/Kroiß/Winkler, a.a.O., § 15 Rn. 30), gehen u. a. LG Potsdam v. 16.12.2008 - 24 Qs 113/08 -, juris, LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85, LG Hamburg, JurBüro 2006, 503, Amtsgericht München, DAR 2008, 612 davon aus, dass nur eine Angelegenheit vorliegt und dementsprechend die Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nur einmal berechnet werden kann (ebenso OLG Saarbrücken, Rechtspfleger 2007, 342 für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und anschließendes gerichtliches Strafverfahren).
  • LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12

    Kostenerstattung im Bußgeldverfahren: Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bei

    Während insbesondere von vielen Amtsgerichten die Auffassung vertreten wurde, es sei von zwei verschiedenen Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG auszugehen, weil § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich bestimme, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln seien (vgl. nur AG Friedberg (Hessen), NJW-RR 2009, 560; AG Herford, Beschluss vom 17.02.2011, 11 OWi 588/09, bei juris; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Wildeshausen, NZV 2011, 91), betreffen nach der Gegenmeinung beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, da eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 17 Nr. 1 RVG wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen dem Umfang eines ggf. mit Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsverfahrens und dem Umfang eines Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle ausscheide und auch sonst nichts für verschiedene Angelegenheiten spreche (vgl. nur LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Detmold, Beschluss vom 17.06.2008, 4 Qs 71/08, bei juris; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; AG München, DAR 2008, 612; AG Luckenwalde, 27.01.2011, JurBüro 2011, 256).
  • AG Lüdenscheid, 18.04.2013 - 70 Ls 24/11

    Terminsgebühr, Bemessungskriterien

    LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 für eine Hauptverhandlung beim Strafrichter, die bis zu einer Stunde dauert, ist die Mittelgebühr durchschnittlich gerechtfertigt.
  • AG Dortmund, 21.02.2011 - 427 C 8074/10

    Zweimalige Berechnung der Auslagenpauschale gem Zif. 7002 VV RVG bei Tätigkeit

    Nach Ansicht des Gerichts stellen das vorgerichtliche und anschließend das gerichtliche Bußgeldverfahren eine Angelegenheit dar, sodass die Auslagenpauschale lediglich einmal verlangt werden kann (wie hier AG München DAR 2008, 612; AG Koblenz RVG-Letter 2007, 11; LG Koblenz AGS 2006, 174; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; LG Detmold, Beschl. v. 17.06.2008, Az.: 4 Qs 71/08, veröffentlicht in Juris; OLG Saarbrücken Rpfl 2007, 342; a.A. z.B. LG Konstanz zfs 2010, 167; AG Aachen zfs 2009, 647).
  • LG Dresden, 28.10.2010 - 5 Qs 164/10

    Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Befriedungsgebühr, Festgebühr,

    Dies rechtfertigt sich daraus, dass Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in ihrer Wertigkeit und Bedeutung regelmäßig beträchtlich hinter andere Bußgeldsachen einzustufen sind (ebenso LG Göttingen, Beschluss vom 05.12.2005, Az. .7 Qs 131/05; LG Magdeburg, Beschluss vom 02.08.2007, Az 28 Qs 129/07 - jeweils zitiert nach Juris).
  • LG Potsdam, 05.09.2013 - 24 Qs 85/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Strafverteidigers bei Strafsache von geringer

    Die Wartezeit, die nach dem richterlichen Vermerk lediglich 50 Minuten (14:40 Uhr bis 15:30 Uhr) gedauert hat, bewegte sich noch unterhalb der als durchschnittlich anzusehenden Dauer eines Strafrichter-Termins von einer Stunde (vgl. hierzu nur LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; AG Bensheim NZV 2008, 108) und ist daher nicht geeignet, im Rahmen einer Gesamtschau die fehlende Schwierigkeit der Sache auszugleichen und die Annahme einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit zu rechtfertigen.
  • LG Leipzig, 28.10.2010 - 5 Qs 164/10

    Mittelgebühr bzw. niedrigere Gebühr als angemessene Verteidigungsgebühr eines

    Dies rechtfertigt sich daraus, dass Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in ihrer Wertigkeit und Bedeutung regelmäßig beträchtlich hinter andere Bußgeldsachen einzustufen sind (ebenso LG Göttingen, Beschluss vom 05.12.2005, Az. .7 Qs 131/05; LG Magdeburg, Beschluss vom 02.08.2007, Az 28 Qs 129/07 - jeweils zitiert nach [...]).
  • AG Luckenwalde, 27.01.2011 - 28 OWi 133/10

    Vorliegen einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne i.R.e. gerichtlichen

    Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des LG Köln (20. Zivilkammer, Urteil vom 01.10.2008, Az. 20 S 15/08; vgl. auch LG Potsdam, 24 Qs 110/05, LG Frankfurt/Oder, 23 Qs 33/08, LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85ff.), den Ausführungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an:.
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