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   KG, 05.01.2012 - 1 ARs 26/11   

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https://dejure.org/2012,48555
KG, 05.01.2012 - 1 ARs 26/11 (https://dejure.org/2012,48555)
KG, Entscheidung vom 05.01.2012 - 1 ARs 26/11 (https://dejure.org/2012,48555)
KG, Entscheidung vom 05. Januar 2012 - 1 ARs 26/11 (https://dejure.org/2012,48555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer über der einem Wahlanwalt zustehenden Höchstgebühr liegenden Pauschgebühr für einen beigeordneten Zeugenbeistand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51
    Höhe der Pauschvergütung beim Zeugenbeistand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 232
  • JurBüro 2013, 360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 18.01.2007 - 1 Ws 2/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütung der Tätigkeit eines dem Zeugen beigeordneten

    Auszug aus KG, 05.01.2012 - 1 ARs 26/11
    Der Antragsteller übersieht, daß er nach § 68b StPO lediglich für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden und dementsprechend nur für diese Tätigkeit einschließlich eines mit der Gebühr abgegoltenen Vorgesprächs (vgl. Senat, Beschluß vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 2/07 -) aus der Landeskasse zu bezahlen ist (§ 48 Abs. 1 RVG).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Demgemäß kann die pauschalierte Vergütung auch nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundenlohns festgesetzt werden (KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 6 nach juris; OLG München, Beschluss vom 09.09.2013 - 6 St (K) 1/13, [Volltext in www.burhoff.de]; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 14 nach juris).

    aa) Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen für die Höhe der Pauschvergütung (vgl. etwa KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 11 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    So nahm das Kammergericht (NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 5 nach juris) einen zur Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühr führenden Ausnahmefall bei einem Zeugenbeistand an, wenn dieser an sieben Sitzungstagen insgesamt etwa 24 1/2 Stunden in Anspruch genommen wurde und das erforderliche Vorgespräch unter erschwerten Bedingungen (Zeugenschutzprogramm) abgehalten werden musste.

  • OLG München, 09.09.2013 - 6 St 3/12

    Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr des beigeordneten

    Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de).
  • KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13

    Pflichtverteidigerkosten: Obergrenze der Pauschgebühr; Zumutbarkeit der gewährten

    Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts überein (vgl. etwa Senat NStZ-RR 2013, 232; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 4 ARs 18/01 -).

    Die wahlanwaltliche Höchstgebühr kann zwar nach der Rspr. des Senats (vgl. etwa NStZ-RR 2013, 232 betreffend einen Zeugenbeistand) ausnahmsweise überschritten werden.

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2015 - 1 AR 3/13

    Zeugenbeistand, Pauschgebühr, Bemessung

    Danach ist der Bezirksrevisor mit Recht davon ausgegangen, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG beantragt werden kann, wenn die gesetzliche Gebühr wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar ist, und dass in einem solchen Fall auch einem Rechtsanwalt, der - wie der Antragsteller- nach § 68 b Abs. 2 StPO einem Zeugen als Beistand beigeordnet worden ist, eine Pauschgebühr zusteht (vgl, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - 1 AR 1/13 - s.a. Thüring. OLG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 1 AR (S) 69/10 - KG, Beschlüsse vom 5. Januar 2012 - 1 ARs 26/11 - und 4. Juni 2012 - 1 ARs 16/11 -, jew. zitiert nach juris; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 21. Auf, § 51 Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 4).

    Insbesondere fallen die vom Antragsteller als erschwerend angeführte mehrfache Beanstandung von Fragen der Verteidiger an den Zeugen und die damit verbundene wiederholte Beratung des Zeugen nicht besonders ins Gewicht, da derartige Tätigkeiten zu den normalen Aufgaben eines Zeugenbeistands gehören (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 68 b Rn. 4; SK-StPO/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 68 b Rn. 9) und einem erfahrenen und fachkundigen Rechtsanwalt keine übermäßigen Schwierigkeiten bieten (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14

    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache:

    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
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