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   OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 10 W 115/92   

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https://dejure.org/1993,7644
OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 10 W 115/92 (https://dejure.org/1993,7644)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.1993 - 10 W 115/92 (https://dejure.org/1993,7644)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. März 1993 - 10 W 115/92 (https://dejure.org/1993,7644)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • JurBüro 1994, 281
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04

    Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

    Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281).

    Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12; Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler).

  • OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04

    Einholung der Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte und deren

    Selbst wenn die Tätigkeit des Notars nicht durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abgegolten wird, steht ihm gleichwohl keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil die Ablösung der Grundschulden nach den einzuholenden Löschungsbewilligungen über ein beim Notar bestehendes Treuhandkonto erfolgt ist und infolgedessen eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen ist, in der die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aufgeht (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1994, 704 und 706; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281; OLG Hamm DNotZ 1990, 324; OLG Köln JurBüro 1988, 83; DNotZ 1987, 183; LG Mainz JurBüro 2001, 600; Rohs/Wedewer, § 146 Rdnr. 12; Korintenberg, § 149 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
  • OLG Köln, 07.02.1996 - 2 Wx 28/95

    Überwachung der Ablösung von Grundpfandrechten

    In dem - hier nicht vorliegenden - Fall, daß eine Gebühr nach § 149 Abs. 1 KostG anfällt, wird teilweise angenommen, daß auch die treuhänderische Tätigkeit für den Grundpfandrechtsinhaber durch diese Gebühr abgegolten sei (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281 ; OLG Köln JurBüro 1984, 271 = MittRhNotK 1984, 29; 1988, 83 ff.; OLG Schleswig DNotZ 1988, 194, 196).
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