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   KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00   

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https://dejure.org/2002,2639
KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00 (https://dejure.org/2002,2639)
KG, Entscheidung vom 15.10.2002 - 1 W 7734/00 (https://dejure.org/2002,2639)
KG, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - 1 W 7734/00 (https://dejure.org/2002,2639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM; Verjährungsbeginn für Rückerstattungsanspruch; Bemessung des Beschwerdewerts

  • Judicialis

    KostO § 14; ; KostO § 17 Abs. 2 a.F.; ; KostO § 26; ; KostO § 79; ; Richtlinie 69/335 EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM; Verjährungsbeginn für Rückerstattungsanspruch; Bemessung des Beschwerdewerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 89
  • Rpfleger 2003, 149
  • JurBüro 2003, 31
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 245/98

    Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer nach dem Recht der USA

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).

    Daher fallen häufig zeitintensive Überprüfungen und auch Rechtsmittelverfahren an, deren Kosten als anteilige Allgemeinkosten ebenfalls in die Höhe der Gebühren einfließen müssen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 359/362).

    Auch diese halten die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks entsprechend § 13 Abs. 4 KostVfg bzw. den Erlass eines nur vorläufigen Kostenansatzes bis zum Vorliegen der entsprechenden Erhebungen regelmäßig für zulässig, wobei die Entscheidung über die Vorgehensweise nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und in das Ermessen des Kostenbeamten bzw. der gerichtlichen Instanzen gestellt wird (vgl. etwa BayObLG ZIP 1999, 359 u.a.; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; OLG Köln NJW 1999, 1341/1342; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 ("Fantask", ZIP 1998, 206), wonach wertabhängige Gebühren als indirekte Steuern gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen, soweit sie die Kosten für den mit der Eintragung verbundenen Aufwand des Registergerichts übersteigen, und danach überzahlte Kosten nach Maßgabe des nationalen Rechts zurückzuerstatten sind.

    Der EuGH gestattet aber nicht nur die Berücksichtigung solcher Sach- und Lohnkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der Eintragung verbunden sind, sondern auch des darauf entfallenden Teils der allgemeinen Kosten der zuständigen Verwaltung (vgl. EuGH ZIP 1998, 206/209).

    b) Wie inzwischen - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der deutschen Obergerichte einhellig anerkannt ist, enthalten die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 2.Dezember 1997 ("Fantask"; ZIP 1998, 206), die unter anderem in den weiteren Urteilen vom 26.9.2000 ("IGl/Fazienda Pública"; ZIP 2000, 1891) und 21.6.2001 ("SONAE"; ZIP 2001, 1145) bestätigt und weitergeführt worden sind, eine Auslegung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 geänderten Fassung, die gemäß Art. 234 (früher Art. 177) EGV für die Gerichte aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen der abschließenden Entscheidungsbefugnis des EuGH u.a. über die Auslegung der im EGV genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte verbindlich ist.

  • OLG Köln, 16.11.1998 - 2 Wx 45/98

    Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).

    Auch diese halten die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks entsprechend § 13 Abs. 4 KostVfg bzw. den Erlass eines nur vorläufigen Kostenansatzes bis zum Vorliegen der entsprechenden Erhebungen regelmäßig für zulässig, wobei die Entscheidung über die Vorgehensweise nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und in das Ermessen des Kostenbeamten bzw. der gerichtlichen Instanzen gestellt wird (vgl. etwa BayObLG ZIP 1999, 359 u.a.; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; OLG Köln NJW 1999, 1341/1342; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252).

  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 227/00

    Anspruch auf Rückerstattung von Kosten

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Demgegenüber ist der Gegenauffassung, wonach die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs erst mit der Aufhebung bzw. Berichtigung des Kostenansatzes beginnt, entgegenzuhalten, dass sie allein aus der begrifflichen Einordnung des Kostenansatzes als Justiverwaltungsakt Folgerungen über dessen Wirkungen herleitet, obwohl zunächst anhand der gesetzlichen Ausgestaltung des Justiverwaltungsakts zu prüfen ist, ob und inwieweit allgemeine Lehren des Verwaltungsakts auf diese Sonderregelung überhaupt übertragbar sind (vgl. zu Vorstehendem OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 209; BayObLG JurBüro 2001, 104; OLG Bremen NJW-RR 2000, 1743, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung; s.a. allg. Senat, zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss vom 6.November 2001 - 1 W 8818/00 - zur Frage der Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs).

    Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es ihr - wie das Landgericht meint -zuzumuten gewesen wäre, die Erinnerungen schon im Laufe des Jahres 1998 zu erheben (vgl. zu Vorstehendem auch BayObLG JurBüro 2001, 104/105).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 118/00

    § 26 KostO gemeinschaftsrechtswidrig

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).

    Auch diese halten die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks entsprechend § 13 Abs. 4 KostVfg bzw. den Erlass eines nur vorläufigen Kostenansatzes bis zum Vorliegen der entsprechenden Erhebungen regelmäßig für zulässig, wobei die Entscheidung über die Vorgehensweise nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und in das Ermessen des Kostenbeamten bzw. der gerichtlichen Instanzen gestellt wird (vgl. etwa BayObLG ZIP 1999, 359 u.a.; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; OLG Köln NJW 1999, 1341/1342; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252).

  • OLG Zweibrücken, 08.11.1999 - 3 W 219/99

    Zur Rückforderung von Handelsregistergebühren

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).

    Auch diese halten die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks entsprechend § 13 Abs. 4 KostVfg bzw. den Erlass eines nur vorläufigen Kostenansatzes bis zum Vorliegen der entsprechenden Erhebungen regelmäßig für zulässig, wobei die Entscheidung über die Vorgehensweise nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und in das Ermessen des Kostenbeamten bzw. der gerichtlichen Instanzen gestellt wird (vgl. etwa BayObLG ZIP 1999, 359 u.a.; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; OLG Köln NJW 1999, 1341/1342; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252).

  • BSG, 12.08.1987 - 10 RKg 16/86

    Rechtsmißbrauch - Verjährung - Beratungspflicht - Herstellungsanspruch

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Auch die Geltendmachung der Verjährung durch einen Träger der öffentlichen Hand ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich anzusehen (vgl. BSG NJW-RR 1988, 642; MünchKomm-BGB/Grothe, 4.Aufl., § 194 Rdn.12 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Leistung verliert der ihm zugrunde liegende Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an Gewicht, während die den Eintritt der Verjährung tragenden Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens an Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG NJW 1996, 1073).
  • OLG Celle, 16.01.2002 - 8 W 319/01

    Verzinsungspflicht bei Rückerstattung überzahlter Gebühren bzw. Kosten in

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Jedenfalls bis zu dem Betrag von 2.000 DM sind der Kostenschuldnerin auch die Nachteile zuzumuten, dies sich insbesondere aus der nach Auffassung des Senats (a.a.O.; ebenso OLG Celle NJW 2002, 1133) nicht bestehenden Pflicht zur Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs ergeben.
  • BGH, 12.06.2002 - VIII ZR 187/01

    Verjährung von Ansprüchen bei Übertragung auf einen neuen Rechtsträger

    Auszug aus KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
    Unzulässig ist sie erst dann, wenn der Gläubiger darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwänden in der Sache bekämpft, wobei auch ein unabsichtliches Verhalten des Schuldners genügt, wenn es ursächlich für die Fristversäumung des Gläubigers war (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2002, 3110/3111; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Überbl. Vor § 194 Rdn. 10ff. m.w.N.).
  • OLG Bremen, 26.01.2000 - 2 W 117/99

    Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten gegen die

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

  • OLG Düsseldorf, 20.10.1998 - 10 W 99/98
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 250/00

    Erinnerungen gegen Kostenansatz für Kapitalerhöhung und Satzungsänderung -

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

  • OLG Hamm, 21.08.1986 - 15 W 292/84

    Zulässigkeit einer Nachforderung von Kosten wegen unrichtigen Ansatzes;

  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

  • OLG Stuttgart, 25.07.1997 - 2 U 4/97

    Bauschuttklausel unwirksam?

  • BayObLG, 19.04.2002 - 3Z AR 16/02

    Erinnerung gegen Kostenansätze des Registergerichts; Bestimmung des örtlichen

  • BayObLG, 25.05.2000 - 3Z BR 55/00

    Beschwerdewert einer Kostenbeschwerde

  • KG, 06.11.2001 - 1 W 8818/00

    Keine Verzinsung zurückzuerstattender Gerichtskosten

  • OLG Frankfurt, 12.03.2018 - 20 W 282/15

    Kostenerinnerungsverfahren: Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten

    Die Erinnerung ist dann allerdings unbegründet, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch - begründet - die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2001, 15 W 456/00, zitiert nach juris; BayObLG FGPrax 2000, 255; KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 - 1 W 7734/00] ; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 20. Aufl., § 81 Rz. 34).

    Nach § 7 KostOwird der Anspruch aber bereits mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 - 1 W 7734/00] ; RPfleger 2005, 217; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1229 [OLG Hamm 26.03.1999 - 15 W 58/99] [OLG Hamm 26.03.1999 - 15 W 58/99] ; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 36 [OLG Düsseldorf 20.10.1998 - 10 W 99/98] ; OLG Stuttgart RPfleger 2004, 380, je zitiert nach juris).

    Soweit dieser rechtliche Ansatz - wenn auch in anderem Zusammenhang - für die KostO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung umstritten war, ist diese Streitfrage durch die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 KostOmit Wirkung vom 01.01.2002 im Sinne dieser Auffassung geklärt worden (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 - 1 W 7734/00] ; Rohs/Waldner, KostO, Stand: Mai 2006, § 17 Rz. 6).

    Die Geltendmachung der Verjährung durch Träger der öffentliche Hand ist deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich anzusehen (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 zu § 17 Abs. 2 KostO).

  • KG, 09.11.2004 - 1 W 343/02

    Rückzahlungsanspruch einer Gesellschaft für überzahlte Handelsregistergebühren:

    Die Verjährung euoparechtswidrig zuviel gezahlter Handelsregistergebühren beginnt auch nach § 17 Absatz 2 KostO i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, mit der Zahlung der Gebühren und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes zu laufen (Bestätigung des Beschlusses vom 15. Oktober 2002, 1 W 7734/00, KG-Report 2003, 28= Rpfleger 2003, 149 = FGPrax 2003, 89 = JurBüro 2003, 31).

    Diese Regelung ist vom Landgericht zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verjährungsfrist bereits mit der Zahlung der angeforderten Kosten begann (so Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 887 = MDR 1988, 507; BayObLGZ 2000, 256 = FGPrax 2000, 255) und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatz auf dem die Zahlung beruht (so aber OLG Köln NJW-RR 1992, 1086 = Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Aufl., § 17 Rn. 17).

    Allein der Hinweis auf die rechtliche Einordnung des Kostenansatzes als Justizverwaltungsakt ändert hieran nichts, weil sich aus dieser Einordnung nicht ergibt, dass angesichts der abweichenden Regelungen in der Kostenordnung auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden könnte (vgl. Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; im Einzelnen BayObLGZ 2000, 256 = FGPrax 2000, 255).

  • KG, 09.11.2004 - 1 W 347/02

    Verjährung von Rückerstattungsansprüchen; Hinderung an der Erhebung der Einrede

    Die Verjährung euoparechtswidrig zuviel gezahlter Handelsregistergebühren beginnt auch nach § 17 Absatz 2 KostO i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, mit der Zahlung der Gebühren und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes zu laufen (Bestätigung des Beschlusses vom 15. Oktober 2002, 1 W 7734/00, KG-Report 2003, 28= Rpfleger 2003, 149 = FGPrax 2003, 89 = JurBüro 2003, 31).

    Diese Regelung ist vom Landgericht zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verjährungsfrist bereits mit der Zahlung der angeforderten Kosten begann (so Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 887 = MDR 1988, 507; BayObLGZ 2000, 256 = FGPrax 2000, 255) und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatz auf dem die Zahlung beruht (so aber OLG Köln NJW-RR 1992, 1086 = Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Aufl., § 17 Rn. 17).

    Allein der Hinweis auf die rechtliche Einordnung des Kostenansatzes als Justizverwaltungsakt ändert hieran nichts, weil sich aus dieser Einordnung nicht ergibt, dass angesichts der abweichenden Regelungen in der Kostenordnung auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden könnte (vgl. Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; im Einzelnen BayObLGZ 2000, 256 = FGPrax 2000, 255).

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