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   BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04   

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https://dejure.org/2004,1561
BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04 (https://dejure.org/2004,1561)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2004 - I ZB 6/04 (https://dejure.org/2004,1561)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 (https://dejure.org/2004,1561)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts; Erhöhung der Prozeßgebühr, wenn sich die Parteien im Revisionsverfahren nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können; ...

  • info-it-recht.de

    Patentanwaltskosten im Kennzeichenstreit

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3 (Fassung bis zum 1.7.2004); ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkender Patentanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Prozeßgebühr für Patentanwalt vor dem BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 1062
  • Rpfleger 2005, 51
  • JurBüro 2005, 34
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 08.02.1980 - 6 W 4/80
    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    Die Frage, ob dem im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalt die 20/10 Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO oder nur eine 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zusteht, war schon zur Geltung des alten Kostenrechts, das eine Begrenzung der Erstattung auf eine volle Gebühr vorsah, umstritten (für 20/10 Gebühr: OLG Düsseldorf GRUR 1978, 199 u. GRUR 1988, 761, 762; OLG Frankfurt GRUR 1988, 530; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 331, 332; OLG Nürnberg Mitt.
  • OLG Frankfurt, 31.03.1988 - 6 W 7/88
    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    Die Frage, ob dem im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalt die 20/10 Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO oder nur eine 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zusteht, war schon zur Geltung des alten Kostenrechts, das eine Begrenzung der Erstattung auf eine volle Gebühr vorsah, umstritten (für 20/10 Gebühr: OLG Düsseldorf GRUR 1978, 199 u. GRUR 1988, 761, 762; OLG Frankfurt GRUR 1988, 530; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 331, 332; OLG Nürnberg Mitt.
  • OLG München, 15.11.1978 - 11 W 2445/78
    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    1979, 58, 59; für 13/10 Gebühr: OLG Frankfurt GRUR 1978, 498; OLG Hamburg MDR 1988, 684; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1014; OLG München GRUR 1979, 339 u. Mitt.
  • OLG Düsseldorf, 03.10.1977 - 2 W 65/77
    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    Die Frage, ob dem im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalt die 20/10 Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO oder nur eine 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zusteht, war schon zur Geltung des alten Kostenrechts, das eine Begrenzung der Erstattung auf eine volle Gebühr vorsah, umstritten (für 20/10 Gebühr: OLG Düsseldorf GRUR 1978, 199 u. GRUR 1988, 761, 762; OLG Frankfurt GRUR 1988, 530; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 331, 332; OLG Nürnberg Mitt.
  • OLG Hamm, 21.06.1998 - 23 W 402/98
    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    1979, 58, 59; für 13/10 Gebühr: OLG Frankfurt GRUR 1978, 498; OLG Hamburg MDR 1988, 684; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1014; OLG München GRUR 1979, 339 u. Mitt.
  • OLG München, 30.01.2004 - 29 W 665/04

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    Auch nach Aufhebung der Beschränkung auf eine volle Gebühr wurde von einem Teil von Rechtsprechung und Schrifttum an der Auffassung festgehalten, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts auf eine 20/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO geboten sei, weil § 140 Abs. 3 MarkenG an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise vertretenden Rechtsanwalts anknüpfe und der Patentanwalt als Gehilfe des in der Revisionsinstanz tätigen Rechtsanwalts gleichfalls durch die in diesem Verfahrensstadium anfallende Mehrarbeit belastet sei (vgl. OLG München GRUR-RR 2004, 128 u. GRUR-RR 2004, 224; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 78).
  • OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04

    Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04
    Auch nach Aufhebung der Beschränkung auf eine volle Gebühr wurde von einem Teil von Rechtsprechung und Schrifttum an der Auffassung festgehalten, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts auf eine 20/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO geboten sei, weil § 140 Abs. 3 MarkenG an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise vertretenden Rechtsanwalts anknüpfe und der Patentanwalt als Gehilfe des in der Revisionsinstanz tätigen Rechtsanwalts gleichfalls durch die in diesem Verfahrensstadium anfallende Mehrarbeit belastet sei (vgl. OLG München GRUR-RR 2004, 128 u. GRUR-RR 2004, 224; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 78).
  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10

    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in

    Wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2004 ergebe (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.), rechtfertige sich die Erhöhung der Verfahrensgebühr für lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht wegen deren Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof einhergegangenen regelmäßigen Entfalls der Verhandlungsgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

    In dem von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Ansicht in Bezug genommenen Beschluss vom 1. Juli 2004 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage der Zubilligung des erhöhten Gebührensatzes an nicht lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.).

    In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ihrer besonderen Stellung und ihrem besonderen Aufgabenbereich geschuldet sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 ).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof - wie seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend angeführt - darauf hingewiesen, dass die Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 zu einer erheblichen Reduzierung mündlicher Verhandlungen und damit zu einem regelmäßigen Entfall der Verhandlungsgebühr geführt hätten, welche durch die Erhöhung der Verfahrensgebühr auszugleichen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 ).

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

    Zu berücksichtigen ist allerdings die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 34, 37; a.A. offenbar Enders JurBüro 2005, 34 in der Anmerkung zu AG Koblenz JurBüro 2005, 33.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2013 - 2 W 12/12

    Höhe der Gebühren des Patentanwalts im Revisionsverfahren

    Seit der BGH-Entscheidung "Mitwirkender Patentanwalt" (GRUR 2004, 1062) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die ursprünglich in § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG und jetzt in Nr. 3208 RVG-VV vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber dem mitwirkenden Patentanwalt zugute kommt.
  • OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 6 W 89/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten im

    Diese Grundsätze gelten auch für das Revisionsverfahren (vgl. BGH GRUR 2004, 1062 [BGH 12.08.2004 - I ZB 6/04] ).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05

    Kennzeichenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts

    Nachdem früher die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten im Gesetz (§ 140 Abs. 5 MarkenG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ausdrücklich auf die Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO beschränkt war, hat der Gesetzgeber diese Beschränkung mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Regelung in § 140 Abs. 3 MarkenG aufgehoben und die Patentanwaltskosten in gleichem Umfang wie die entsprechenden Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig erklärt (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 04, 1062, 1063 - Mitwirkender Patentanwalt).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 219/04

    Patentanwaltskosten: Erstattungsfähige 1,3-Gebühr des Patentanwalts

    Nachdem früher die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten im Gesetz (§ 140 Abs. 5 MarkenG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ausdrücklich auf die Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO beschränkt war, hat der Gesetzgeber diese Beschränkung mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Regelung in § 140 Abs. 3 MarkenG aufgehoben und die Patentanwaltskosten in gleichem Umfang wie die entsprechenden Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig erklärt (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 04, 1062, 1063 - Mitwirkender Patentanwalt).
  • OLG Hamm, 21.02.2007 - 2 (s) Sbd IX-10/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; verfahrensabkürzende Tätigkeiten

    Zu berücksichtigen war außerdem die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 34, 37; a.A. offenbar Enders JurBüro 2005, 34 in der Anmerkung zu AG Koblenz JurBüro 2005, 33).
  • BPatG, 28.04.2005 - 10 W (pat) 702/00
    Ihre Tätigkeit ist von Gesetzes wegen eng begrenzt, im übrigen besteht ein besonderes Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (vgl. zur ausführlichen Begründung BGH Beschluss vom 12. August 2004 in WRP 2004, 1490 ff, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt).
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) VIII Sbd 11/05

    Pauschvergütung nach neuem Recht: Prüfungsmaßstab

    Zu berücksichtigen ist allerdings die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 34, 37; a.A. offenbar Enders JurBüro 2005, 34 in der Anmerkung zu AG Koblenz JurBüro 2005, 33).
  • BPatG, 28.04.2005 - 10 ZA (pat) 6/04
    Ihre Tätigkeit ist von Gesetzes wegen eng begrenzt, im übrigen besteht ein besonderes Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (vgl. zur ausführlichen Begründung BGH Beschluss vom 12. August 2004 in WRP 2004, 1490 ff, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt).
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