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   OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10   

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https://dejure.org/2010,7924
OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10 (https://dejure.org/2010,7924)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 2 W 13/10 (https://dejure.org/2010,7924)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 2 W 13/10 (https://dejure.org/2010,7924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 15a Abs 2 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Anl 1 Nr 2300 RVG-VV, Anl 1 Nr 3100 RVG-VV, § 104 Abs 1 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Reduzierung des Gesamtbetrages wegen Anrechnung angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren; Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung zu Gunsten des Kostenschuldners; Erfüllungsnachweis durch einen Vergleich mit Abgeltungsklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung angefallener vorgerichtlicher Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren; Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15a
    Anrechnung angefallener vorgerichtlicher Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren; Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 299
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10
    Letzteres dürfte selten der Fall sein (vgl. z. Bsp. BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - NJW 2010, 76) - eine solche Situation liegt jedenfalls hier nicht vor, weil die Klägerin die volle Geschäftsgebühr weder in Ansatz gebracht hat noch als Kosten des Rechtsstreits in Ansatz bringen kann (vgl. OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417).
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10
    Letzteres dürfte selten der Fall sein (vgl. z. Bsp. BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - NJW 2010, 76) - eine solche Situation liegt jedenfalls hier nicht vor, weil die Klägerin die volle Geschäftsgebühr weder in Ansatz gebracht hat noch als Kosten des Rechtsstreits in Ansatz bringen kann (vgl. OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417).
  • OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10
    Allerdings gehen die Beklagten - und ihnen insoweit folgend auch das Landgericht - zutreffend davon aus, dass die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG für alle am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO anzuwenden ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Jedoch lehnt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Anrechnung in diesen Fällen ab (vgl. etwa OLG München, JurBüro 2010, 23, 24; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 23-28; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 Rn. 29-32 in juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG findet im Fall einer pauschalen Leistungs- und Abgeltungsvereinbarung daher keine Anwendung (ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10, und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zit. n. juris).
  • OLG Köln, 09.06.2010 - 17 W 86/10

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Prozessvergleichs mit allgemeiner

    Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).

    Der Senat ist daher mit anderen Obergerichten der Auffassung, dass eine vergleichsweise Titulierung der Geschäftsgebühr im Regelfall nur angenommen werden kann, wenn der Vergleich eine ausdrückliche Regelung enthält, der sich entnehmen lässt, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr im Vergleichswege tituliert worden ist bzw. in welcher Höhe diese als erfüllt anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt, AGS 2010, 211, 212).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 15 W 91/11
    Das Landgericht hat der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Die hier getroffene Entscheidung steht den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht entgegen.

  • OLG Celle, 29.09.2010 - 2 W 266/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Demgegenüber vertritt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Anrechnung in den vorgenannten Fällen nicht zu erfolgen habe (vgl. OLG München MDR 2009, 875 ff., OLG Naumburg, BeckRS 2010, 05632 = RVG report 2010, 603 f; OLG Koblenz Beschluss vom 24. August 2010, Az. 14 W 463/10, zitiert nach ibr-online).
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Etwaige Leistungen des Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der - von den Parteien in Abweichung von einem Vorschlag des Landgerichts bewusst gewählten - Formulierung in Ziffer 1. des Vergleichs nicht mehr zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2011 - 4 W 104/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der mit eingeklagten anwaltlichen

    Demgegenüber hat die überwiegende Rechtsprechung eine Anrechnung abgelehnt, wenn sich aus der Wortfassung des Vergleichs nicht eindeutig ergab, inwieweit mit der Vergleichssumme auch die vorgerichtlichen Kosten tituliert sein sollten (OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, OLG Naumburg, AGS 2010, 211; OLG Stuttgart, AGS 2010, 212; OLG Köln, JurBüro 2010, 526; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2010 - 14 W 220/10).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2010 - 4 W 468/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im

    Auch der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an, wonach eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 2. Alternative RVG tituliert wird, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben; nicht ausreichend ist, wenn die Parteien zwar die Geschäftsgebühr während der Vergleichsgespräche angesprochen haben, ohne indes hierfür im Vergleich einen bezifferten Betrag anzusetzen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; NJW-Spezial 2010, 379 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/2010; JurBüro 2010, 299 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 W 439/09; FamRZ 2010, 832 f.).
  • OLG Köln, 28.06.2010 - 17 W 134/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn der Vergleich eine ausdrückliche Regelung enthält, der sich entnehmen lässt, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr im Vergleichswege tituliert werden sollte und in welcher Höhe sie infolge dessen als erfüllt anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG Sachsen-Anhalt AGS 2010, 211).
  • OLG Hamm, 25.06.2010 - 25 W 661/09

    Anwendung der Regelung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle

    Etwaige Leistungen der Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.01.2011 - 202 C 159/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bei

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