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   OLG Köln, 18.10.1993 - 2 W 17/93   

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OLG Köln, 18.10.1993 - 2 W 17/93 (https://dejure.org/1993,5132)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.1993 - 2 W 17/93 (https://dejure.org/1993,5132)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 2 W 17/93 (https://dejure.org/1993,5132)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 1994, 408
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig

    In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 51/10

    Eidesstattliche Versicherung: Erstreckung der Auskunftsverpflichtung des

    In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28).
  • LG Bochum, 15.01.1999 - 7 T 470/98

    Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses; Pflicht des Schuldners zur

    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, oder es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen können, dass weiteres verwertbares Vermögen vorhanden ist, auf das Zugriff genommen werden könnte (OLG Köln, JurBüro 1994, 408 und JurBüro 1996, 49).

    Des weiteren ist mitzuteilen, jeweils wann und für wie lange er tätig geworden ist und welche Vergütung er insoweit jeweils erhalten hat (OLG Köln, JurBüro 1994, 408).

  • LG Verden, 12.05.2009 - 6 T 69/09

    Nachbesserungsverfahren hinsichtlich der Vollständigkeit der Angaben durch einen

    Die Interessenlage bei Selbständigen ist nicht anders zu beurteilen, weil zu erwarten ist, dass der Schuldner auch künftig Aufträge seiner bisherigen Kunden erhalten wird (vgl. OLG Köln JurBüro 1994, 408; LG Hannover JurBüro 1998, 213; LG Gera JurBüro 2003, 658 f.; AG Bremen JurBüro 2007, 498 f.).
  • OLG Köln, 28.04.1995 - 2 W 81/95

    Pflicht zur Ergänzung der Offenbarungsversicherung bei Einnahmen aus

    Eine ergänzende Offenbarungsversicherung, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muß der Schuldner nur abgeben, wenn er bei der erstmaligen Abgabe gem. § 807 ZPO seiner Offenbarungspflicht noch nicht vollständig nachgekommen ist, insbesondere ein lückenhaftes oder unvollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (vgl. Senat JurBüro 1994, 408 und Zöller/Stöber, 19. Aufl. (1995), § 903, Anm. 14 m.w.N.).
  • LG Bochum, 24.04.2009 - 7 T 154/09

    Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Nachbesserung einer eidesstattlichen

    Zweck der Offenbarungsversicherung ist es, den Schuldner zu zwingen, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, um dem Gläubiger den Zugriff auf die vorhandenen Werte zu ermöglichen oder ihm zumindest Klarheit über die weiteren Aussichten von Vollstreckungsmaßnahmen zu verschaffen (OLG Köln, JurBüro 1994, 408).
  • LG Köln, 24.11.2006 - 13 T 226/06
    Auf Antrag des Gläubigers hat er diese Angaben auch im Rahmen einer Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses zu machen (OLG München, DGVZ 2002, 73; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Bochum, Beschluss vom 15. Januar 1999, 7 T 470/98; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; AG Brake, JurBüro 2004, 502; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 807 Rdnr. 28).
  • LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03

    Ablehnung der Nachbesserung einer Offenbarungsversicherung; Anspruch auf

    Es ist deshalb herrschende Meinung, daß für die Ausübung des Fragerechtes im Termin, für die Einreichung eines Fragenkataloges vor Termin und für die nachträgliche Ausübung des Fragerechtes durch Ergänzung oder Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses - weil es dasselbe oder die Fortsetzung desselben Verfahrens ist (Behr, JurBüro 1996, 401 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, JurBüro 2000, 102; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; LG Berlin, JurBüro 1996, 325; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Augsburg, JurBüro 1995, 442; LG Aurich, JurBüro 1997, 213; LG Stuttgart, DGVZ 1993, 114; LG Köln, JurBüro 1996, 50) - weder die Gebühr nach Nr. 260 GvKostG noch die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG anfällt.
  • LG Gera, 08.05.2003 - 5 T 202/02

    Offenbarungspflicht des Schuldners im Zuge der Zwangsvollstreckung zur Erstellung

    Das reicht von der Angabe der Auftraggeber der letzten drei Monate (bezüglich Fuhrunternehmer, LG Osnabrück, JurBüro 1996, 328) oder der letzten 12 Monate mit Art und Umfang der Tätigkeit bis zu daraus bezogenen Einkünften ( so LG Köln JurBüro 1994, 408; LG Bochum JurBüro 2000, 44; LG Osnabrück JurBüro 1996, 328; LG Karlsruhe DGVZ 1999, 156) oder auch Angabe der Auftraggeber der letzten 12 Monate, für die mindestens drei Aufträge ausgeführt wurden ( so LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156).
  • LG Karlsruhe, 26.06.1997 - 11 T 65/97
    Da es ­ wie oben ausgeführt ­ gerade Zweck der eidesstattlichen Versicherung ist, dem Gläubiger vollständigen Einblick um insoweit Zugriffsmöglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen, ist es auch die Pflicht des Schuldners, entsprechende Rechtsbeziehungen zu häufigeren Auftraggebern offenzulegen (vgl. LG Kiel, JurBüro 1991, 1408, 1409; LG Münster, Rpfl. 1993, 501, 502; LG Münster, MDR 1990, 61; LG Kassel, JurBüro 1991, 603; OLG Köln, JurBüro 1994, 408 m. Anm. Mümmler, j. m. N.).
  • AG Oldenburg, 17.12.2019 - 21 M 1085/19
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