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   OLG Schleswig, 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93   

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OLG Schleswig, 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93 (https://dejure.org/1993,25597)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93 (https://dejure.org/1993,25597)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. August 1993 - 9 B 7 b 6/93 (https://dejure.org/1993,25597)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1994, 680
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2012 - 11 W 34/10

    Gerichtskosten: Verjährungsbeginn bei Kostenerstattungsansprüchen

    Dieser Wille wird teilweise schon dann angenommen, wenn die Akten nach der Aktenordnung wegzulegen sind (vgl. Meyer a. a. O.; OLG Schleswig, JurBüro 1994, 680, das bei Aussetzung eines Zivilverfahrens davon ausgeht, dass das Verfahren beendet i. S. v. § 10 Abs. 1 GKG a. F. ist, wenn nach einem Aussetzungsbeschluss sechs Monate verstrichen sind und der Richter die Weglage der Akten und die Kostenrechnung verfügt hat).
  • VGH Hessen, 04.07.2002 - 3 TJ 2716/01

    Verhandlungsgebühr bei Beendigung durch anderweitige Erledigung - Ruhensbeschluss

    Für den Hauptanwendungsfall der Aussetzung des Verfahrens durch förmlichen gerichtlichen Ruhensbeschluss nach § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann jedoch jedenfalls dann, wenn 6 Monate nach Zugang des Ruhensbeschlusses verstrichen sind und der Richter die Weglegung der Akten und die Kostenabrechnung verfügt, das Verfahren als beendet angesehen werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand: 10/2001, § 10 Rdnr. 4 unter Hinweis auf SchlHOLG, Beschluss vom 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93 - JurBüro 1994, 680).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12

    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren

    Für den Hauptanwendungsfall der Aussetzung des Verfahrens durch förmlichen gerichtlichen Ruhensbeschluss nach § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann jedoch jedenfalls dann, wenn 6 Monate nach Zugang des Ruhensbeschlusses verstrichen sind und der Richter die Weglegung der Akten und die Kostenabrechnung verfügt, das Verfahren als beendet angesehen werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand: 10/2001, § 10 Rdnr. 4 unter Hinweis auf SchlHOLG, Beschluss vom 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93 - JurBüro 1994, 680 ).".
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