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   OLG Düsseldorf, 20.02.1995 - 10 W 9/95   

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OLG Düsseldorf, 20.02.1995 - 10 W 9/95 (https://dejure.org/1995,9389)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.1995 - 10 W 9/95 (https://dejure.org/1995,9389)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Februar 1995 - 10 W 9/95 (https://dejure.org/1995,9389)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 55
  • JurBüro 1995, 598
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der

    Es sieht sich hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1995 (JurBüro 1995, 598), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 1994 (JurBüro 1995, 260), des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (Rpfleger 1986, 282) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Nach einer Ansicht stellt die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine von der Zahlungsabwicklung über ein Notaranderkonto unabhängige notarielle Tätigkeit dar, die nach § 147 Abs. 2 KostO selbständig zu vergüten ist (OLG Köln ZNotP 2008, 255, 256; OLG Schleswig JurBüro 1995, 260; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Rdn. 544; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180).

    Dass dahinter das wirtschaftliche Interesse des Käufers steht, den Kaufpreis nicht vorzeitig zu finanzieren oder nicht auf Zinseinkünfte zu verzichten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598, 599; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302, 303), lässt den Zusammenhang von Fälligkeitsmitteilung und Sicherstellung des gegenseitigen Leistungsaustausches nicht entfallen.

    Schließlich spricht gegen die Einbeziehung der Fälligkeitsüberwachung in den Abgeltungsbereich der Hebegebühr nicht, dass die Prüfung der Einzahlungsvoraussetzungen vor Beginn des Verwahrungsgeschäfts und damit zeitlich vor dem Anfall des Gebührentatbestands des § 149 KostO erfolgt (so aber OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598, 599; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136).

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Das aber macht sie nicht zu einem einheitlichen Geschäft (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 904, 905; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 701 f.; NJW-RR 1996, 55; OLG Köln JurBüro 1990, 80; LG Krefeld aaO; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 147, Rdn. 92; Mümmler, JurBüro 1995, 296, 297 und 300).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08

    Geschäftswert für Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumswechsel

    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).

    Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtssprechung des Senats für einen "Standardfall" angemessen erscheint (vgl. JurBüro 1995, 598: 10 %; JurBüro 1996, 101: 20 %; OLGR Düsseldorf 1993, 96: 30 %).

  • LG Kleve, 07.01.2000 - 4 T 364/99

    Geschäftswert für die Eigentumsumschreibungsüberwachung bei Kaufpreiszahlung auf

    OLG Hamm bereits mehrfach negativ beantwortete Frage (vgl. letztmalig JurBüro 1999, 211 = NJW-RR 1999, 583 - ebenso für die Fälligkeitsmitteilung; PfälzOLG Zweibrücken; MittBayNot 1995, 76; OLG Oldenburg, a.a.O.; Bund, DNotZ 1997, 32 ; Streifzug Rz. 623; für die Einreichungssperre: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 1141) wird vom LG Kleve mit der h. M. (für die Fälligkeitsmitteilung: OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 598 ; KG, Rpfleger 1986, 282 ; OLG Celle, MittRhNotK 1996, 91 ; LG Koblenz, MittRhNotK 1993, 135 ; und für die Einreichungssperre: OLG Düsseldorf, DNotZ 1993, 279 ; KG, JurBüro 1986, 903 ; OLG Köln, MittRhNotK 1991, 89 ; OLG Schleswig, MittRhNotK 1996, 91; LG Lübeck, JurBüro 1989, 1429 ; Bund, DNotZ 1997, 30 ; Mümmler, JurBüro 1995, 300 ; Korintenberg/Reimann, § 149, Rz. 9; Klein, JurBüro 1987, 1786 ; Streifzug der Bay. Notarkasse, Rz. 624) gegenteilig beantwortet.
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