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   KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99   

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KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99 (https://dejure.org/1999,8589)
KG, Entscheidung vom 27.04.1999 - 1 W 1893/99 (https://dejure.org/1999,8589)
KG, Entscheidung vom 27. April 1999 - 1 W 1893/99 (https://dejure.org/1999,8589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§15, 23; BeurkG §54 b Abs. 2
    Auszahlung des beim Notar hinterlegten Kaufpreises nach Scheitern des

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO §§ 15, 23; BeurkG § 54 b Abs. 2
    Rückzahlung des vom Notar verwahrten Kaufpreises nach Scheitern des Vertrages

Papierfundstellen

  • JurBüro 1999, 601
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84

    Einseitiger Widerruf einer dem Notar erteilten Weisung

    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Diese Vereinbarungen und Anweisungen sind hinfällig geworden, weil beide Kaufvertragsparteien den Vertrag nicht mehr gelten lassen, sondern ihn rückabwickeln wollen (Senat OLGZ 1984, 410/416 und FGPrax 1998, 38; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).

    Denn anderenfalls würde der vom Verkäufer erbrachten Gegenleistung im nachhinein die Wirkung einer Vorleistung beigelegt (Kawohl, a.a.O.), obwohl der Notar regelmäßig gerade deshalb eingeschaltet zu werden pflegt, weil anders die Vertragsdurchführung ohne risikobehaftete Vorleistung der einen oder anderen Partei nicht möglich wäre (vgl. Senat OLGZ 1984, 410/416 und FGPrax 1998, 38/39).

  • OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85

    Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag nicht

    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Zwar ist in solchem Fall der vom Käufer auf Notaranderkonto eingezahlte Kaufpreis grundsätzlich auf sein Verlangen an ihn zurückzuzahlen (Senat FGPrax 1998, 38; OLG Hamm DNotZ 1987, 574; je für den Fall eines Grundstückskaufvertrages).

    Eine zur Vorlage an den Bundesgerichtshof zwingende Abweichung von der Entscheidung des OLG Hamm in DNotZ 1987, 574 ist damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass dort die Rückabwicklung einer vom Verkäufer im Hinblick auf die Vertragsdurchführung erbrachten Vorleistung noch ausstand.

  • OLG Hamm, 02.04.1987 - 15 W 81/87
    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Die funktionelle Unzuständigkeit der Justizsekretärin, die allenfalls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist, für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO führt nach richtiger herrschender Ansicht in Fällen der vorliegenden Art auch nicht lediglich zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsklausel, sondern zu ihrer Unwirksamkeit (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1987, 509 und 1989, 466; OLG Frankfurt Rpfleger 1991, 12; LG Detmold Rpfleger 1996, 19; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 726 Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 724 Rdn. 5; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Auflage, § 8 RPflG Rdn.; 5; ferner Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 22 mit fragwürdiger Beschränkung auf eindeutige Erkennbarkeit der Unzuständigkeit).

    Demgegenüber folgt die Richtigkeit der herrschenden Ansicht daraus, dass auch sonst schwerwiegende Mängel einer gerichtlichen Entscheidung zu ihrer Nichtigkeit führen, und ein solcher Mangel anzunehmen ist, wenn einem funktionell unzuständigen Rechtspflegeorgan die Befugnis zu einem Eingriff in Rechte fehlt, den das Gesetz wegen seiner besonderen Voraussetzungen und Folgen einem besonders ausgebildeten anderen Organ vorbehalten hat (vgl. insbesondere OLG Hamm Rpfleger 1987, 509).

  • OLG Hamm, 30.05.1989 - 14 W 56/89
    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Die funktionelle Unzuständigkeit der Justizsekretärin, die allenfalls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist, für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO führt nach richtiger herrschender Ansicht in Fällen der vorliegenden Art auch nicht lediglich zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsklausel, sondern zu ihrer Unwirksamkeit (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1987, 509 und 1989, 466; OLG Frankfurt Rpfleger 1991, 12; LG Detmold Rpfleger 1996, 19; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 726 Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 724 Rdn. 5; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Auflage, § 8 RPflG Rdn.; 5; ferner Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 22 mit fragwürdiger Beschränkung auf eindeutige Erkennbarkeit der Unzuständigkeit).
  • OLG Hamm, 05.05.1983 - 28 W 13/83
    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Diese Vereinbarungen und Anweisungen sind hinfällig geworden, weil beide Kaufvertragsparteien den Vertrag nicht mehr gelten lassen, sondern ihn rückabwickeln wollen (Senat OLGZ 1984, 410/416 und FGPrax 1998, 38; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).
  • LG Detmold, 21.08.1995 - 2 T 247/95
    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Die funktionelle Unzuständigkeit der Justizsekretärin, die allenfalls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist, für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO führt nach richtiger herrschender Ansicht in Fällen der vorliegenden Art auch nicht lediglich zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsklausel, sondern zu ihrer Unwirksamkeit (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1987, 509 und 1989, 466; OLG Frankfurt Rpfleger 1991, 12; LG Detmold Rpfleger 1996, 19; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 726 Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 724 Rdn. 5; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Auflage, § 8 RPflG Rdn.; 5; ferner Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 22 mit fragwürdiger Beschränkung auf eindeutige Erkennbarkeit der Unzuständigkeit).
  • OLG Frankfurt, 24.09.1990 - 5 W 12/90

    Qualifizierte Vollstreckungsklausel; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Die funktionelle Unzuständigkeit der Justizsekretärin, die allenfalls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist, für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO führt nach richtiger herrschender Ansicht in Fällen der vorliegenden Art auch nicht lediglich zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsklausel, sondern zu ihrer Unwirksamkeit (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1987, 509 und 1989, 466; OLG Frankfurt Rpfleger 1991, 12; LG Detmold Rpfleger 1996, 19; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 726 Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 724 Rdn. 5; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Auflage, § 8 RPflG Rdn.; 5; ferner Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 726 Rdn. 22 mit fragwürdiger Beschränkung auf eindeutige Erkennbarkeit der Unzuständigkeit).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.1997 - 3 W 33/97
    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Die abweichende Meinung beruft sich insbesondere darauf, gerichtliche Entscheidungen und Erklärungen seien auch bei ihrer Fehlerhaftigkeit bis zur Aufhebung aufgrund von Einwendungen grundsätzlich als wirksam zu behandeln; das habe jedenfalls bei Zuständigkeitsfragen im Verhältnis zwischen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im mittleren Dienst und dem Rechtspfleger im Interesse des Rechtsverkehrs und wegen der begrenzten Überprüfbarkeit solcher Fragen durch die Vollstreckungsorgane zu gelten (OLG Dresden JW 1937, 3328; OLG Zweibrücken Rpfleger 1997, 369; LG Kassel JurBüro 1986, 1255; MünchKomm ZPO-Wolfsteiner, § 724 Rdn. 16).
  • BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86

    Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99
    Die offengelassene Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass es für die Rückzahlung des hinterlegten Kaufpreises an den Käufer der übereinstimmenden Weisung beider Vertragsparteien bedarf, wenn eine vom Verkäufer erbrachte Vorleistung noch nicht rückabgewickelt worden, im Falle eines Grundstückskaufvertrages etwa die Löschung der zu Gunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung noch nicht bewilligt ist (Brambring, DNotZ 1990, 615/642 f.; Kawohl, Notaranderkonto, 1995 Rdn. 93; je unter Hinweis auf BGH DNotZ 1988, 383).
  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Vollstreckungsklausel, die entgegen § 726 Abs. 1 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) erteilt wird, unwirksam ist und - was bei der Vollstreckung zu berücksichtigen wäre - nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Vollstreckung sein kann (OLG Hamm, MDR 1987, 682; KG, JurBüro 1999, 601, 602; OLG München, JurBüro 2001, 438, 439; LG Detmold, Rpfleger 1996, 19; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 726 Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 724 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 726 Rn. 3; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 106).
  • OLG Jena, 13.11.2002 - 6 W 470/02

    Prätendentenstreit bei Auflösung eines Notaranderkontos

    Nur die Käuferseite nimmt daher an der Rückabwicklung des gesetzlich nicht geregelten, "stecken gebliebenen" Verwahrungsverhältnisses (vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 54a Rn. 80) teil (vgl. KG JurBüro 1999, 601).
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