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   OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04   

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https://dejure.org/2004,4053
OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04 (https://dejure.org/2004,4053)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2004 - 8 W 294/04 (https://dejure.org/2004,4053)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. September 2004 - 8 W 294/04 (https://dejure.org/2004,4053)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 87

    KostO §§ 147, 149, 156
    Vorrang der Hebegebühr vor der Betreuungsgebühr

  • openjur.de

    Notargebühr: Zulässigkeit einer Weisungsbeschwerde im Verfahren der weiteren Beschwerde; Vorrang der Hebegebühr vor der Betreuungsgebühr für Prüfung der Umschreibungsreife

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 147 Abs. 2 KostO; § 149 Abs. 1 KostO; § 156 Abs. 6 KostO
    Voraussetzungen einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO (Kostenordnung); Erhebung einer Betreuungsgebühr für die Prüfung einer Umschreibungsreife kumulativ zur Hebegebühr; Subsidiarität des § 147 Abs. 2 KostO (Kostenordnung) nach Anfallen einer Hebegebühr gemäß § ...

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 147, 149, 156
    Vorrang der Hebegebühr vor der Betreuungsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO (Kostenordnung); Erhebung einer Betreuungsgebühr für die Prüfung einer Umschreibungsreife kumulativ zur Hebegebühr; Subsidiarität des § 147 Abs. 2 KostO (Kostenordnung) nach Anfallen einer Hebegebühr gemäß § ...

  • Judicialis

    KostO § 156; ; KostO § 147; ; KostO § 149

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 156; KostO § 147; KostO § 149
    Zulässigkeit einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO; Vorrang der Hebegebühr nach § 149 KostO vor der Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Keine zusätzliche Betreuungsgebühr neben Hebegebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2005, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 07.05.1992 - 10 W 50/91

    Abgeltungsbereich der Hebegebühr; Prüfung der Fälligkeit der Auszahlung

    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass einem Notar, dem aufgrund eines von den Parteien erteilten Treuhandauftrages im Zusammenhang mit der Prüfung der Auszahlungsreife des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO zusteht, nicht zusätzlich noch eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Umschreibungsreife (Stellen des Eigentumsumschreibungsantrages erst nach Prüfung der vollständigen Kaufpreiszahlung) zukommt (so auch OLG Hamm JurBüro 1999, 311; 1987, 418; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1141; OLG Oldenburg JurBüro 1986, 429; Rohs/Wederwer, KostO, § 147 Rdnr. 13c; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 823; OLG Köln MittRhNotK 1991, 89; und 226; KG JurBüro 1986, 903; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Anm. 9.2.4; Korintenberg, KostO, 9. Aufl., § 149 Rdnr. 9; Bund DNotZ 1997, 27, 30).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97

    Inhalt der Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde als

    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04
    Allerdings muss auch die Weisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde als Zulässigkeitsvoraussetzung in einem solchen Fall der weiteren Beschwerde erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars überhaupt für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll (BayOblG FGPrax 1997, 197; Hartmann, a.a.O., Rdnr. 71f.).
  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 161/11

    Notargebühren: Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto

    b) Nach anderer Ansicht wird die Überwachung der Kaufpreiszahlung von der Hebegebühr gemäß § 149 KostO erfasst (OLG Brandenburg, JurBüro 2011, 143, 144; OLG Celle, JurBüro 2005, 42, 43; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 583, 584; OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 1142; Rohs/Wedewer, KostenO, § 147 Rn. 13c, Stand: November 2009, und § 149 Rn. 12, Stand: September 2010; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostenO, 18. Aufl., § 149 Rn. 7b; anders noch die Vorauflage).

    cc) Für eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wäre nur dann Raum, wenn die Prüfung der Umschreibungsreife über die Prüfung des Kaufpreiseingangs auf dem Notaranderkonto hinaus eine gesonderte, nicht bereits durch die Hebegebühr gemäß § 149 KostO oder durch andere Gebühren, insbesondere durch die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO, abgegoltene Tätigkeit des Notars erforderte (OLG Celle, JurBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm, JurBüro 1987, 418, 419; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostenO, 18. Aufl., § 149 Rn. 9).

  • BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der

    In diesem Fall wahrt der Notar ihr beiderseitiges Interesse an dem Zugum-Zug-Austausch der geschuldeten Leistungen im Rahmen des Hinterlegungsgeschäfts (so zutreffend OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584 ; vgl. auch OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 380 f. sowie Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54a Rdn. 66).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.; Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.; Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70).
  • OLG Celle, 18.10.2004 - 8 W 280/04

    Enstehung von Gebühren bei Einholung von Löschungsunterlagen durch den Notar;

    Voraussetzung sei allerdings, dass die Tätigkeit des Notars über die bloße Entgegennahme von Bestätigungen hinausgehe und eine hinreichend eigenverantwortliche Tätigkeit darstelle." Der Senat hat zudem mit Beschluss vom 29. September 2004 - 8 W 294/04 - entschieden, dass die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Umschreibungsreife hinter einer anfallenden Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO zurücktritt.
  • OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 7 Wx 13/10

    Notarkosten: Abgeltungsbereich der Hebegebühr

    Der BGH hat sich im Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 70/08 (MDR 2009, 953) zum Meinungsstreit, wie weit der Abgeltungsbereich der Hebegebühr reiche, der Ansicht angeschlossen, die sich dafür ausspricht, die Hebegebühr erfasse die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 20 W 134/17

    Zum Verfahrensgegenstand im Anweisungsverfahren nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG

    Allerdings steckt die Weisungsverfügung die Grenzen des gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2004, Az. 8 W 294/04, Tz 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 15 Wx 46/09, Tz.15, jeweils zitiert nach juris; Waldner in Rohs / Wedewer, GNotKG, Stand: 130. Akt. Dezember 2020, §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 49).
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