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   OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07   

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https://dejure.org/2007,27938
OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07 (https://dejure.org/2007,27938)
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2007 - 11 W 644/07 (https://dejure.org/2007,27938)
OLG München, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 11 W 644/07 (https://dejure.org/2007,27938)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2007, 595
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07
    Reist der Prozessbevollmächtigte nicht selbst, sondern wird ein Terminvertreter eingeschaltet, so sind die durch ihn entstehenden zusätzlichen Kosten nach dem BGH dann zu erstatten, wenn sie nicht erheblich höher als die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sind, wobei eine wesentliche Überschreitung zu verneinen ist, wenn die Mehrkosten nicht über 10% hinausgehen (BGH NJW 2003, 898).

    Der Senat folgt dem BGH aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Zur Kritik an der BGH-Rechtsprechung s. Bischoff in Bischoff/Jungbauer RVG 2. Auflage Nr. 1000 VV Rn. 8 ff; kritisch auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 17. Auflage VV Vorb. 3 Rn. 123) Bei der Vergleich srechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und den Kosten des Unterbevollmächtigten ist eine ex ante Betrachtung erforderlich (BGH NJW 03, 898 = AnwBI. 03, 309; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 3401, Rn. 87 m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07
    Auf die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses hat der BGH im Zusammenhang der Erstattung von Reisekosten hingewiesen (FamRZ 04, 939 = NJR-RR 04, 458).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    bb) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie im Wesentlichen zur Frage der Erstattungsfähigkeit einer zweiten Einigungsgebühr für einen Verkehrsanwalt ergangen ist (vgl. OLG München JurBüro 2007, 595).

    Die Aufgabe des Unterbevollmächtigten beschränkt sich zwar auf die Vertretung im Termin (Nr. 3401 VV RVG); bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs ist jedoch die Mitwirkung sowohl des Haupt- als auch des Unterbevollmächtigten notwendig (vgl. auch OLG München JurBüro 2007, 595).

    Es ist dessen Aufgabe als Verfahrensbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll (so auch OLG München JurBüro 2007, 595).

  • OLG Frankfurt, 02.08.2011 - 18 W 141/11

    Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts als Aufwand zweckentsprechender

    In Übereinstimmung mit dem von der Beklagten zitierten Oberlandesgericht München (JurBüro 2007, 595 = AGS 2008, 52) sieht der Senat bereits aus Gründen der Rechtsprechungsvereinheitlichung keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung

    Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die Partei die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann - was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG München, JurBüro 2007, S. 595).
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