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   LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07   

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LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07 (https://dejure.org/2007,26269)
LG Kassel, Entscheidung vom 23.02.2007 - 3 T 106/07 (https://dejure.org/2007,26269)
LG Kassel, Entscheidung vom 23. Februar 2007 - 3 T 106/07 (https://dejure.org/2007,26269)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2007, 664
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05

    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Eine Bindung an starre Regelungen besteht nicht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1239).

    Diese gesetzgeberische Wertung kommt im Übrigen auch in der Tabelle zu § 850c ZPO zum Ausdruck, die selbst bei hohen Schuldnereinkommen stets nur eine maßvolle Erhöhung des Freibetrages für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten vorsieht (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 1239 (1240)).

    Der so gekennzeichnete Mindestbedarf kann indes nur Ausgangspunkt für die weitere Abwägung sein; denn der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt hervorgehoben, dass die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet (vgl. BGH Rpfleger 2005, 201; BGH NJW-RR 2005, 1239 (1240)).

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Eigenes Einkommen in diesem Sinne kann grundsätzlich auch der von dritter Seite geleistete Barunterhalt sein (vgl. Zöller aaO. § 850c Rdnr. 12; offen gelassen in BGH Rpfleger 2005, 201).

    Der so gekennzeichnete Mindestbedarf kann indes nur Ausgangspunkt für die weitere Abwägung sein; denn der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt hervorgehoben, dass die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet (vgl. BGH Rpfleger 2005, 201; BGH NJW-RR 2005, 1239 (1240)).

  • OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94

    Unpfändbarkeit, Einkünfte, eigene, Anrechnung, Unterhaltspflicht, Pfändbarkeit,

    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • AG Hamm, 04.04.1990 - 9 M 114/90
    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Dortmund, 20.07.1989 - 9 T 407/89
    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.1987 - 9 T 790/87
    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Marburg, 21.07.1999 - 3 T 119/99
    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Erfurt, 25.04.1996 - 2a T 28/96
    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei Berechnung des unpfändbaren

    Auszug aus LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07
    Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck des § 850c IV ZPO, der dem Unterhaltsberechtigten stets einen, allerdings durch die Verschuldung geminderten und eher bescheidenen Unterhalt auch dann sichern will, wenn er über eigenes Einkommen verfügt (vgl. Kammer, Rpfleger 2001, 143).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 211/08

    Von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlter Barunterhalt als "eigene Einkunft"

    Dass auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner gegenüber unterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerichtig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Detmold Rpfleger 2001, 142 f; LG Ellwangen Rpfleger 2006, 88; LG Kassel JurBüro 2007, 664, 665; LG Tübingen Rpfleger 2008, 514; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850c Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850c Rn. 28; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 850c Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Smid, ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850c Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 12; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850c Rn. 14; Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850c Rn. 8a).
  • AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07

    Aufhebung der Kostenstundung bei grob fahrlässigem Verschweigen der Organstellung

    Sachliche Gründe, die vom Bundesgerichtshof im genannten Beschluss aufgestellten Grundsätze über die Gewährung einer Stundung, namentlich die Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO , nicht auch auf die Entscheidung über die Aufhebung einer gewährten Stundung nach § 4c InsO anzuwenden, sind nicht ersichtlich ( LG Hechingen, Beschluss vom 17.01.2008 - 3 T 106/07 ).
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