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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09   

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https://dejure.org/2009,6369
OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09 (https://dejure.org/2009,6369)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 W 55/09 (https://dejure.org/2009,6369)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 5 W 55/09 (https://dejure.org/2009,6369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 278 Abs. 1 ZPO; §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 29 Nr. 2 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Gerichtskosten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Parteien

  • Judicialis

    GKG § 29; ; GKG § ... 31; ; GKG § 31 Abs. 3; ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2; ; GKG § 66 Abs. 2 Satz 2; ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs.; ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 2; ; KostVfg § 35 Abs. 2 Satz 2; ; KostVfg § 45 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 122; ; ZPO § 122 Abs. 2; ; ZPO § 123; ; ZPO § 278 Abs. 1; ; ZPO § 568 S. 2; ; GVG § 29 Nr. 2; ; GVG § 58 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 122; ZPO § 123; GKG § 29; GKG § 31
    Festsetzung von Gerichtskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Gerichtskosten trotz Vergleich bei Prozesskostenhilfe für beide Parteien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 147
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08

    Prozesskostenhilfe: Kostenhaftung des Übernahmeschuldners

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Entscheidung vom 25.09.2008, 14 W 85/08) und wegen der Bedeutung der Sache hat das Landgericht die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.

    2.4 Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt vom 25.09.2008, 14 W 85/08) steht der Entscheidung des Senates nicht entgegen, weil - soweit der Abdruck der Entscheidung dies erkennen läßt - auch in jenem Fall dem "armen" Kläger ein vermögender Beklagter gegenüberstand, so dass dem von der herrschenden Meinung erörterte Mißbrauchsargument - anders als in diesem Fall - Bedeutung zukommt.

  • OLG Koblenz, 28.01.2004 - 14 W 62/04

    Inanspruchnahme des Gegners der beklagten PKH-Partei als Zweitschuldner

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Eine solche Auslegung kann sowohl auf den eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG als auch auf den Sinn verweisen, dem Mißbrauch der Staatskasse vorzubeugen (OLG Koblenz in MDR 2004, 472, 473), darüber hinaus wohl auch auf die rechtliche Qualifikation der Gerichtskostenübernahme als eine einseitige Übernahmeerklärung einer Prozesspartei, die rechtsbegründend eine selbständige Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse schafft und die unwiderruflich und nicht anfechtbar ist (Oestreich/ Winter/ Hellstab, GKG, § 29 RdN 28).

    Darüberhinaus scheint die Befürchtung der Gerichte, die Parteien könnten unter der Leitung des Prozessgerichtes einen der Sach- und Rechtslage eklatant widersprechenden Vergleich schliessen, - von Ausnahmen abgesehen (OLG Koblenz in MDR 2004, 472, 473) - eher fernliegend (so schon OLG Dresden in Rpfleger 2002, 213, 214).

  • OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01
    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Darüberhinaus scheint die Befürchtung der Gerichte, die Parteien könnten unter der Leitung des Prozessgerichtes einen der Sach- und Rechtslage eklatant widersprechenden Vergleich schliessen, - von Ausnahmen abgesehen (OLG Koblenz in MDR 2004, 472, 473) - eher fernliegend (so schon OLG Dresden in Rpfleger 2002, 213, 214).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Richtig ist freilich, dass die Entscheidung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2003 (III ZP 11/03, NJW 2004, 366) die schon bisher herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Hamm in Rpfleger 1984, 76, 77) bestätigt hat, dass der vermögende Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die von ihm verauslagten Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen kann, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreites übernommen hat; § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (alt) ist dann nicht anwendbar.
  • OLG Hamm, 25.10.1983 - 23 W 559/83
    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Richtig ist freilich, dass die Entscheidung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2003 (III ZP 11/03, NJW 2004, 366) die schon bisher herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Hamm in Rpfleger 1984, 76, 77) bestätigt hat, dass der vermögende Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die von ihm verauslagten Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen kann, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreites übernommen hat; § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (alt) ist dann nicht anwendbar.
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

    Tragung der in einem Prozessvergleich übernommenen Gerichtskosten durch Partei,

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Eine solche Auslegung ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Entscheidung der 1. Kammer des Ersten Senates vom 28.06.2000; BVerfG NJW 2000, 3271).
  • OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99

    "Arme" Partei übernimmt Gerichtskosten im Prozessvergleich, Erstattungsanspruch

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09
    Die von den Gerichten vorgeschlagene Möglichkeit, den gerichtlichen Vergleich nur dem Grunde nach abzuschliessen und die Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO dem Gericht zu überlassen (OLG Koblenz in JurBüro 2000, 206, 207) könnte zwar den Vorteil haben, dass die Entscheidung nach der vom Gericht beurteilten Sach- und Rechtslage ergehen und damit ein Mißbrauch ausschliessen würde, ist aber andererseits mit Kostennachteilen behaftet und führt zu einer unnötigen Zusatzbelastung.
  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Soweit der Antragsteller jedoch die Richtigkeit der erteilten Antwort in Zweifel zieht, kommt es hierauf im Auskunftserzwingungsverfahren nicht an (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2010 - 5 W 55/09 -, unveröffentlicht, KG, AG 2010, 254, 255; ablehnend aber Theusinger/Schilha, EWiR 2010, 237).

    Soweit der Antragsteller die Richtigkeit der erteilten Antwort in Zweifel zieht und hierfür überdies Beweis antritt, ist dies keine im Auskunftsverfahren zu klärende Frage (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2010 - 5 W 55/09 -, unveröffentlicht, KG, AG 2010, 254, 255; ablehnend aber Theusinger/Schilha, EWiR 2010, 237).".

    Die Fragen und die erteilten Antworten waren Gegenstand eines Auskunftserzwingungsverfahrens, in welchem das Landgericht (Beschluss vom 20.1.2009, 3-5 O 111/08) - den Antrag in vollem Umfang abgewiesen hat, was der Senat mit Beschluss vom 9.9.2010 (5 W 55/09) bestätigt hat.

  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 18 W 181/14

    Prozesskostenhilfebewilligung: Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf

    Andere Oberlandesgerichte haben abweichend von der bisherigen Auffassung des Senats entschieden, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenübernahme nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2010, 147; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1437; KG, NJW-RR 2012, 1021; OLG Frankfurt - 3. Zivilsenat, NJW 2012, 2049; OLG Frankfurt - 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 2012, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 19.03.2013 - 10 W 23/13, juris; so auch OLG Celle, FamRZ 2013, 63, das sich nur für Fälle des offensichtlichen Missbrauchs zulasten der Staatskasse die Möglichkeit einer anderen Entscheidung offenhielt).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2011 - 11 UF 127/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Festsetzung von Gerichtskosten gegen die arme

    Diese Bestimmung hindert die Staatskasse daran, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigte Partei entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diese anzusetzen (OLG Köln JurBüro 1992, 101; OLG Rostock JurBüro 2010, 147 LS 1).
  • VGH Hessen, 27.07.2015 - 6 E 251/15

    Haftung trotz PKH bei Kostenübernahme?

    Der Senat geht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der Staatskasse auch dann nicht auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (so auch: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 W 25/14 -, [...]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 11 UF 127/10 -, NJW-RR 2011, 1437; OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 5 W 55/09 -, JurBüro 2010, 147; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 35. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 30. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rdnr. 638a).
  • AG Bad Segeberg, 23.04.2014 - 17 C 211/13

    Prozesskostenhilfe: Übernahme der Kostenpflicht entsprechend der Regelung in

    Jedoch soll auch nach dieser Ansicht etwas anderes gelten, wenn eine Gefahr des Missbrauchs der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Staatskasse nicht besteht, weil - wie vorliegend - beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2012 - 18 W 217/12, juris Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2011 - 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318 f., juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2012 - 10 W 139/12, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Rostock, Beschl. v. 20.10.2009 - 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147 f., juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 18 W 42/11

    Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG wird von § 122 Abs. 1 Nr.

    Ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO auch den Übernahmeschuldner gerichtskostenfrei stellt, wenn die vorstehend beschriebene Missbrauchsgefahr nicht besteht, weil auch der gegnerischen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt ist (so Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147-148 - zitiert nach juris), kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
  • OLG Frankfurt, 27.09.2012 - 18 W 162/12

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    16 Anders läge der Fall nur, wenn die vorstehend beschriebene Missbrauchsgefahr nicht bestünde, weil auch der Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (vgl. den zum Aktenzeichen 18 W 160/11 ergangenen Beschluss dieses Senats vom 17.08.2011 und Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147-148 - zitiert nach juris), was jedoch nicht der Fall ist.
  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

    Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner und hindert die Staatskasse daran, gegenüber der Partei des Rechtsstreits, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, den auf sie entfallenden Anteil an den Gerichtskosten anzusetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011, 11 UF 127/10; OLG Köln JurBüro 1992, 101 = OLG-Report 1992, 32; OLG Rostock JurBüro 2010, 147).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 18 W 217/12

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    Anders läge der Fall, wenn die oben beschriebene Missbrauchsgefahr nicht bestünde, weil beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (vgl. den Senatsbeschluss NJW-RR 2012, 318 sowie OLG Rostock, JurBüro 2010, 147).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2010 - L 8 SO 3/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für die

    Soweit der Rechtsschutzsuchende nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, effektiven Rechtsschutz vor einem Zivilgericht in Anspruch zu nehmen, sieht die ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe (vgl. hierzu z.B. Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 5 W 55/09 - juris) vor.
  • OLG Celle, 13.04.2012 - 10 UF 153/11

    Inanspruchnahme eines Beteiligten durch die Landeskasse auf Übernahme der

  • OLG Frankfurt, 04.11.2010 - 18 W 226/10

    Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozesskostenhilfe

  • OLG Frankfurt, 17.08.2011 - 18 W 160/11

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 6 W 7/21
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 10 W 139/12

    Gerichtskostenpflicht der bedürftigen Parteien bei Erledigung des Rechtsstreits

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 23.06.2009 - 14 W 349/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25311
OLG Koblenz, 23.06.2009 - 14 W 349/09 (https://dejure.org/2009,25311)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2009 - 14 W 349/09 (https://dejure.org/2009,25311)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 14 W 349/09 (https://dejure.org/2009,25311)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,25311) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer Verfahrensgebühr durch die Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift durch den erstinstanzlich Bevollmächtigten ohne Auftrag zur weiteren Vertretung

  • rechtsportal.de

    Entstehung der Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz durch Entgegennahme und Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 236
  • FamRZ 2010, 835
  • JurBüro 2010, 147
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2009 - 14 W 349/09
    Jedoch setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz nicht nur voraus, dass der Anwalt noch in Vollmacht des Mandanten handelt, sondern dass er auch von diesem beauftragt ist, im Rechtsmittelzug für ihn tätig zu werden (BGH NJW 2005, 2233 ; BGH AGS 2003, 219; Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl., § 19 RVG , Rn 100 ff, insbes. 104).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2009 - 14 W 349/09
    Jedoch setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz nicht nur voraus, dass der Anwalt noch in Vollmacht des Mandanten handelt, sondern dass er auch von diesem beauftragt ist, im Rechtsmittelzug für ihn tätig zu werden (BGH NJW 2005, 2233 ; BGH AGS 2003, 219; Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl., § 19 RVG , Rn 100 ff, insbes. 104).
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