Weitere Entscheidung unten: KG, 09.11.2010

Rechtsprechung
   OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09   

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OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09 (https://dejure.org/2010,10399)
OLG München, Entscheidung vom 22.10.2010 - 11 W 1560/09 (https://dejure.org/2010,10399)
OLG München, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 11 W 1560/09 (https://dejure.org/2010,10399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Gebühren für das Einreichen eines nach Rücknahme der Berufung eingereichten Schriftsatzes des Berufungsbeklagten sind bei unverschuldeter Unkenntnis von der Rücknahme erstattungsfähig; Bestimmung der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei Einreichen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3200
    Anwaltskosten bei Einreichung eines Schriftsatzes nach Zurücknahme der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rücknahme der Berufung: 1,6 Verfahrensgebühr erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gegner über die Berufungsrücknahme informieren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Auch nach Rücknahme der Berufung können beim Gegner noch Gebühren anfallen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    1,6 Verfahrensgebühr erstattungsfähig bei Unkenntnis von Rücknahme der Berufung! (IBR 2010, 1398)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 498
  • JurBüro 2011, 90
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Sigmaringen, 17.07.2008 - 1 K 971/08

    Kostenerstattungsanspruch; Behörde; Dienstwagen

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslöst, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 129).
  • OLG München, 27.07.2007 - 11 W 1961/07

    Gebühr für Einreichung der Schutzschrift

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    Während es sich bei einer Schutzschrift um ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen nur erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (Senat AnwBl. 2007, 874 = OLGR 2007, 963 = AGS 2007, 557; OLG Celle a. a. O.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 935 Rn. 9), ist die Erwiderung auf eine bereits zugestellte Klage oder eine Rechtsmittelbegründung innerhalb der gesetzlichen oder vom Gericht gesetzten Frist für eine sachgerechte Rechtsverteidigung unverzichtbar.
  • OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslöst, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 129).
  • KG, 28.06.1974 - 1 W 688/73
    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen war (Senatsbeschluss vom 29.01.2008 - 11 W 715/08; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Teil G I Rn. 200).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    c) Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06 (NJW-RR 2007, 1575 = MDR 2007, 1163 = JurBüro 2007, 430) entschieden, die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste, weil sich die Notwendigkeit von Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach einem objektiven Maßstab beurteile.
  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08

    Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in "Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 für den Fall der Klageerwiderung).
  • OLG Koblenz, 01.12.2004 - 14 W 800/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Berufungsverfahren; Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen war (Senatsbeschluss vom 29.01.2008 - 11 W 715/08; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Teil G I Rn. 200).
  • OLG Köln, 21.01.1991 - 17 W 36/91

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Prozessanwalts bei

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslöst, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 129).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in "Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 für den Fall der Klageerwiderung).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

    Auszug aus OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
    c) Im Übrigen hätte allein die Stellung des Sachantrags die volle Verfahrensgebühr ausgelöst, auch wenn die Beklagtenvertreter sich mit der Berufungsbegründung inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten (BGH AnwBl. 2009, 235 = JurBüro 2009, 142).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Rechtsfrage war bisher umstritten Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2010 - 2 W 69/10, juris, Rdnr. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; Maué , a.a.O., Rdnr. 8; Gerold / Schmidt / Müller-Rabe , RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV, Rdnr. 9, 88, Anhang XIII, Rdnr. 46 ff. m.w.N. zum Streitstand).
  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war (Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 11 W 715/08 und vom 22.10.2010 - 11 W 1560/09 = JurBüro 2011, 90 = AGS 2011, 44 und 103; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Anhang VI Rn. 318).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verfahrensgebühr bei Anspruchsbegründung nach

    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14

    Anwaltskosten des Gegners als notwendige Kosten im Sinne von § 91 I ZPO bei

    Demgegenüber vertritt die überwiegende Rechtsprechung (OLG München AGS 2011, 103; OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Köln Köln AGS 2010, 515; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 83) und die h. M. in der Literatur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3200 Rn. 59 und VV 3100 Rn. 141; Schons in: Hartung/Schons/Enders Nr. 3201 VV RVG Rn. 14; H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, Nr. 3200 Rn. 21) die Auffassung, dass nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch solche Anwaltskosten zu erstatten seien, die zwar nicht objektiv, aber aus Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durften, was bei einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme auch dann der Fall sein soll, wenn diese - wie hier - weder dem Gegner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.
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Rechtsprechung
   KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17697
KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10 (https://dejure.org/2010,17697)
KG, Entscheidung vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 (https://dejure.org/2010,17697)
KG, Entscheidung vom 09. November 2010 - 5 W 188/10 (https://dejure.org/2010,17697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Streitwerte bei Unterlassungsklagen gegen mehrere u.a. juristische Personen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterlassungsklage - Streitwerte bei mehreren Ansprüchen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3
    Streitwert einer Unterlassungsklage gegen mehrere Personen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vsw.info PDF, S. 4 (Leitsatz)

    § 3 ZPO
    Streitwert bei lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklage gegen juristische Person und deren Organ

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2011, 90
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 20.05.1987 - 2 W 54/87
    Auszug aus KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10
    Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (wobei dann die jeweiligen Beträge häufig unterschiedlich zu gewichten sein werden; Fortführung Senat v. 02.12.2005 - 5 W 49/05; gegen OLG Bremen v. 20.05.1987 - 2 W 54/87).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass die Beklagte zu 1., der diese Werbe-E-Mail als werbendes Unternehmen in erster Linie zuzurechnen ist, bereits zur Unterlassung verurteilt ist und ein tatsächliches Bedürfnis zu einer zusätzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2. und 3. kaum zu erkennen ist (für unterschiedliche Bewertung bei Klage gegen Gesellschaft und Organ auch KG, JurBüro 2011, 90 [nur Leitsatz]).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen

    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16

    Streitwert für gleichlautende Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und

    Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90).

    Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).

  • KG, 07.03.2022 - 19 W 18/22

    Kostenfestsetzung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Damit aber sind alle Antragsgegner als eigenständige Rechtspersönlichkeiten in Anspruch genommen und die Antragsgegner zu 2 bis 5 auch eigenständig und persönlich neben der von ihnen vertretenen Antragsgegnerin zu 1. Dies genügt, um von verschiedenen Gegenständen im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 9; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10, Rn 3; BeckOK RVG/Sommerfeldt, § 22 RVG Rn. 1a).

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Gesamtstreitwert mit 13.300 EUR zutreffend festgesetzt wurde oder ob dabei möglicherweise die Addition der aufgrund verschiedener Auftraggeber gegebenen verschiedenen Gegenstände übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 1.12.2015, 4 W 97/14; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10; BGH, Beschluss v. 15.4.2008, X ZB 12/06 Rn. 12).

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