Rechtsprechung
   LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20214
LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17 (https://dejure.org/2017,20214)
LG Essen, Entscheidung vom 07.04.2017 - 10 T 103/17 (https://dejure.org/2017,20214)
LG Essen, Entscheidung vom 07. April 2017 - 10 T 103/17 (https://dejure.org/2017,20214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,20214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Pfandfreibetrags durch Nachweis der Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung als Vollstreckungstitel

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Privilegierte Vollstreckung aus der Tabelle bei festgestellter Forderung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2017, 551
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17
    Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18).

    Er hat zudem die Möglichkeit, den Rechtsgrund der Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, d.h. er kann allein der Einordnung der Forderung als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04).

    Ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen, wird dieser nach Anmeldung im Insolvenzverfahren und Feststellung zur Tabelle verbraucht bzw. "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris)), was ebenfalls gegen eine Gleichsetzung von Vollstreckungsbescheid und Forderungstabelle spricht.

  • LG Düsseldorf, 25.07.2008 - 25 T 512/08

    Antrag auf Festsetzung eines Pfandfreibetrags; Vollstreckung einer Forderung aus

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17
    Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18).

    Die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weswegen der Tabellenauszug - anders als der Vollstreckungsbescheid - ein Titel mit dem Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

    Vor diesem Hintergrund kann das Verfahren zur Erlangung eines Tabellenauszuges als Titel nicht mit dem Erwirken eines Vollstreckungsbescheides gleichgesetzt werden, auch wenn die Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, ursprünglich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert worden war (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

  • LG Heilbronn, 22.09.2004 - 1 T 291/04

    Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners in der

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17
    Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18).

    Die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weswegen der Tabellenauszug - anders als der Vollstreckungsbescheid - ein Titel mit dem Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17
    Denn diese rechtliche Einordnung beruht allein auf gerichtlich nicht überprüfbaren Angaben des Gläubigers (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05; BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02; Musielak/Voit/ Becker , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 850f Rn. 10 m.w.N.; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 850f Rn. 9).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen privilegierten Pfändung zustimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02 (Rn. 11, zitiert nach juris); Musielak/Voit/ Becker , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 850f Rn. 10).

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17
    Denn diese rechtliche Einordnung beruht allein auf gerichtlich nicht überprüfbaren Angaben des Gläubigers (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05; BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02; Musielak/Voit/ Becker , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 850f Rn. 10 m.w.N.; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 850f Rn. 9).
  • BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener

    Dem Schutz des Schuldners wird nach der Wertung des Gesetzgebers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Maßgabe des § 174 Abs. 2 InsO anzumelden ist und das Insolvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen hat (im Ergebnis ebenso LG Essen, JurBüro 2017, 551; LG Düsseldorf, JurBüro 2008, 661; Sengl, NZI 2009, 31, 32 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht