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   OLG Frankfurt, 03.07.1997 - 6 W 107/97   

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OLG Frankfurt, 03.07.1997 - 6 W 107/97 (https://dejure.org/1997,11527)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.1997 - 6 W 107/97 (https://dejure.org/1997,11527)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 6 W 107/97 (https://dejure.org/1997,11527)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1997, 599
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 8 W 457/08

    Patentanwaltsgebühren: Mitwirkung wegen der Verwendung eines

    Wegen des urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits sind Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (OLG Frankfurt GRUR 1993, 161 und JurBüro 1997, 599; KGR 1999, 374; OLGR Zweibrücken 1999, 249; OLG Köln JurBüro 2000, 650; OLGR München 2002, 96; OLG Jena NJW-RR 2003, 105; OLGR Köln 2006, 131).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2005 - 6 W 26/05

    Erstattbarkeit der Kosten eines Patentanwalts

    4 In Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - kann die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 03.07.1997 - 6 W 107/97, JurBüro 1997, 599, und vom 15.04.2004 - 6 W 91/04).

    Hierzu zählen etwa die Klärung von formellen Eintragungsfragen, die Überprüfung eingetragener Schutzrechte auf ihre Rechtsbeständigkeit und ihren Schutzumfang oder die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz (vgl. Beschluß des Senats vom 03.07.1997 - 6 W 107/97, JurBüro 1997, 599).

  • OLG Zweibrücken, 28.10.2008 - 4 W 89/08

    Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem

    Nach allgemeiner Meinung kommt es insoweit darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 1999 - 2 W 9/98 - Fetzer aaO Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Patentanwaltkosten").
  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen

    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 1997, 599; Beschl. v. 20.09.2006 - 6 W 185/06 - und v. 04.11.2008 - 6 W 68/08) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Frankfurt, 04.11.2008 - 6 W 68/08

    Wettbewerbssache: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Hierzu zählen etwa die Klärung von formellen Eintragungsfragen, die Überprüfung eingetragener Schutzrechte auf ihre Rechtsbeständigkeit oder die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz (Senat, JurBüro 1997, 599).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2009 - 4 W 89/08

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwaltes in

    Nach allgemeiner Meinung kommt es insoweit darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 1999 - 2 W 9/98 - Fetzer aaO Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Patentanwaltkosten").
  • OLG Zweibrücken, 06.01.1999 - 2 W 9/98

    Erstattung der Kosten eines Patentanwaltes in wettbewerbsrechtlichen

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