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LG Rostock, 27.03.2003 - 2 T 129/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung titulierter Unterlassungsansprüche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rostock, 18.02.2003 - 41 C 394/01
- LG Rostock, 27.03.2003 - 2 T 129/03
Papierfundstellen
- JurBüro 2003, 495
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 22.01.2016 - 31 C 138/14
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!
Wenn sich im Übrigen herausstellen sollte, dass eine Wiederholungsgefahr nicht dauerhaft beseitigt ist, also das Rechtschutzziel privatautonom nicht erreicht werden kann, würde dem Kläger wohl auch ein Interesse an der Durchsetzung dieses vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß den Rechtsgrundsätzen der ZPO zustehen (vgl.: BGH , Beschluss vom 25.01.2007, Az.: I ZB 58/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 863 f.; OLG Köln , OLGZ 94, Seite 599; OLG Karlsruhe , InVo 2002, Seiten 384 f.; LG Rostock , JurBüro 2003, Seite 495; LG Hamburg , MDR 1961, Seite 312 ). - OLG Rostock, 07.11.2017 - 3 W 136/17
Zwangsvollstreckung: Gegenläufige einstweilige Verfügungen mit Unterlassungs- und …
Umfasst eine Unterlassung eine Pflicht, in bestimmter Weise zu handeln, kann die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht auch im Untätig bleiben des Schuldners bestehen (LG Rostock, Beschl. v. 27.03.2003, 2 T 129/03, JurBüro 2003, 495).