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   OLG Koblenz, 01.12.2004 - 14 W 800/04   

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https://dejure.org/2004,6220
OLG Koblenz, 01.12.2004 - 14 W 800/04 (https://dejure.org/2004,6220)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.12.2004 - 14 W 800/04 (https://dejure.org/2004,6220)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 14 W 800/04 (https://dejure.org/2004,6220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Auftrag an einen Berufungsanwalt in Unkenntnis der Rechtsmittelrücknahme; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Berufungsbeklagten bei bereits erfolgter Rücknahme des ...

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 91 ZPO, § 516 ZPO, § 276 BGB, § 675 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Anwaltskosten im Berufungsverfahren; Bestellung eines Bevollmächtigten in Unkenntnis der Berufungsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 297
  • FamRZ 2006, 220
  • AnwBl 2005, 151
  • Rpfleger 2005, 332
  • JurBüro 2005, 81
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2004 - 14 W 800/04
    Zur Begründung verweist der Senat statt Wiederholung auf die Gründe der in NJW 2003, 756 abgedruckten und in NJW 2003, 1496 ff. von Madert eingehend besprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 161/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Dass dem Rechtsmittelgegner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die zu diesem Zeitpunkt schon bei Gericht vorliegende Berufungsrücknahme des Rechtsmittelführers nicht bekannt ist, steht der Ersattungsfähigkeit nicht entgegen (Anschluss an OLG Koblenz JurBüro 2005, 81).

    Die Kosten des Rechtsmittelgegners sind aber auch dann erstattungsfähig, wenn ihm bzw. seinem Rechtsanwalt bei der die Gebühr auslösenden Tätigkeit des Anwalts nicht bekannt war oder sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen wurde (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2005, 81, 82; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl. VV 3200 Rn. 56); insoweit gilt nichts anderes als im Falle der Klagerücknahme, bei der die Unkenntnis des Gegners vom Ende der Rechtshängigkeit ebenfalls grundsätzlich nicht die Erstattungsfähigkeit angefallener Kosten hindert (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO VV 3100 Rn. 129 m. weit. Nachw.).

  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen war (Senatsbeschluss vom 29.01.2008 - 11 W 715/08; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Teil G I Rn. 200).
  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war (Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 11 W 715/08 und vom 22.10.2010 - 11 W 1560/09 = JurBüro 2011, 90 = AGS 2011, 44 und 103; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Anhang VI Rn. 318).
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