Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 13.06.2006

Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10789
OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06 (https://dejure.org/2006,10789)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2006 - 17 W 63/06 (https://dejure.org/2006,10789)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 2006 - 17 W 63/06 (https://dejure.org/2006,10789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,10789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2006, 599
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.08.1992 - 17 W 29/91

    Kosten; Gerichtstermin; Erstattungsfähig; Anordnung; Persönliches Erscheinen;

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06
    Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 813 = Versicherungsrecht 1993, 75) steht den Parteien in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtstreits beizuwohnen, die Tätigkeit des Gerichts und des eigenen Anwalts kritisch zu begleiten und - wie sich aus § 137 Abs. 4 ZPO ergibt, selbst das Wort zu ergreifen, so das die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn von vorneherein erkennbar war, dass eine gütliche Einigung ausschied oder die Partei aus persönlicher Kenntnis nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnte (BGH NJW-RR 2008, 654; Senat NJW-RR 2003, 1584 = MDR 2004, 55 = JurBüro 2003, 645; OLG Köln JurBüro 2006, 599; OLG Brandenburg RVGreport 2009, 313; OLG Koblenz AGS 2010, 102; OLG Düsseldorf AnwBl. 2006, 288; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 91 Rn. 13, Stichwort "Reisekosten der Partei").
  • FG Düsseldorf, 09.03.2007 - 16 Ko 441/07

    Reisekosten; Kosten der Rechtsverfolgung; Teilnahme an Gerichtsverhandlung;

    Unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle Beschluss vom 8.8.2003 8 W 271/03, Juristisches Büro (JurBüro) 2003, 594, des OLG Köln Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599 , des Landgerichts (LG) Coburg Beschluss vom 20.7.2004 41 T 75/04, JurBüro 2005, 40 , des OLG Brandenburg Beschluss vom 25.5.2000 12 W 17/00, JurBüro 2000, 588 , und des OLG Stuttgart in NJW-RR 1996, 1342, vertreten sie den Standpunkt, dass Reisekosten eines Beteiligten auch dann erstattungsfähig seien, wenn er anwaltlich vertreten sei und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe.

    Deshalb war wie in jedem Fall so auch hier das Vorliegen der an eine Kostenerstattung zu stellenden, eingangs genannten Erfordernisse einzelfallbezogen zu prüfen, wie insbesondere auch das OLG Köln in seinem Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599 , zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschluss vom 3.7.2000 11 A 1/99, 11 KSt 2/99, JurBüro 2000, 651, zu § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung ).

  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 16 Ko 441/07

    Objektive Sachdienlichkeit von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung aus Sicht eines

    Unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle Beschluss vom 8.8.2003 8 W 271/03, Juristisches Büro (JurBüro) 2003, 594, des OLG Köln Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599, des Landgerichts (LG) Coburg Beschluss vom 20.7.2004 41 T 75/04, JurBüro 2005, 40, des OLG Brandenburg Beschluss vom 25.5.2000 12 W 17/00, JurBüro 2000, 588, und des OLG Stuttgart in NJW-RR 1996, 1342, vertreten sie den Standpunkt, dass Reisekosten eines Beteiligten auch dann erstattungsfähig seien, wenn er anwaltlich vertreten sei und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe.

    Deshalb war wie in jedem Fall so auch hier das Vorliegen der an eine Kostenerstattung zu stellenden, eingangs genannten Erfordernisse einzelfallbezogen zu prüfen, wie insbesondere auch das OLG Köln in seinem Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Beschluss vom 3.7.2000 11 A 1/99, 11 KSt 2/99, JurBüro 2000, 651, zu § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung).

  • LG Baden-Baden, 17.06.2013 - 4 O 333/11
    Jeder Partei muss das Recht zugestanden werden - auch neben ihrem Prozessbevollmächtigten - persönlich der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, sodass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht (vgl. OLG Köln v. 19.04.2006, 17 W 63/06; OLG Karlsruhe v. 16.11.1978, 13 W 170/78).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7181
OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,7181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2006, 599
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 21.01.1998 - 11 W 182/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • OLG Köln, 10.05.2006 - 17 W 79/06

    Gerichtlicher Vergleich ohne Kostenregelung

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • LAG Köln, 21.05.1996 - 11 (7) Ta 39/96

    Prozessvergleich: Kostenvereinbarung - Auslegung

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96

    Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG Köln, OLG-Report 2007, 31).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr bei

    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/13

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs

    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599 ; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG , 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO , 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09

    Kostenentscheidung: Vereinbarung in einem Prozessvergleich, das Gericht möge über

    Vereinbaren sich die Parteien innerhalb des Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits, so ist daher im Zweifel auch für die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (OLG Köln, OLGR 2007, 31).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt.
  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 25 W 89/23

    Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits!

    Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 juris-Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 juris-Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 juris-Rn 3 ).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2007 - 6 W 56/07

    Gerichtlicher Vergleich: Erfassung der Vergleichskosten von der Regelung der

    Sind nun in einem Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" unter den Parteien verteilt, dann sind in der Regel die Vergleichskosten einbezogen, so dass der vereinbarte Verteilungsmodus gilt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rn 12; Senat, Beschluss vom 12.1.2006, 6 W 204/05, RVGReport 2006, 434; OLGKöln, JurBüro 2006, 599; OLG Rostock, Beschluss vom 8.12.2004, 8 W 145/03, zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2003, 256; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 119; OLG Frankfurt/Main, Anwaltsblatt 1983, 186; OLG München MDR 1997, 787; LAG Düsseldorf, MDR 2001, 655; OLG Hamburg, OLGR 1996, 45).
  • OLG München, 27.03.2015 - 34 Sch 5/15

    Auslegung eines Kostenregelung im Schiedsverfahren über Kostentragung

    Zwar mag in Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Kostenregelung nach § 92 ZPO die von der Antragsgegnerin dargelegten Auswirkungen haben (siehe zu Vergleichskosten nach § 98 ZPO auch OLG Köln vom 13.6.2006, 17 W 87/06, bei juris).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 WF 10/13

    Unterhaltssache: Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

    Von den Kosten des Rechtsstreits ausgenommen sind nur diejenigen Kosten, über die schon rechtskräftig befunden worden ist bzw. die - wie die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits gehören (vgl. BGH, NJW 2009, 519; NJW 2011, 1680; OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2006 - 17 W 87/06, BeckRS 2006, 09809; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 91; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.1.1976 - 14 W 751/75, BeckRS 1976, 31142513; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.8- 1989 - 8 W 383/89, BeckRS 1989, 02486).
  • SG Berlin, 14.01.2011 - S 165 SF 1919/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anerkenntnis - Kostenvergleich -

    Daher besteht auch nach Sinn und Zweck der Regelung bzw. dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204) kein Grund zur Annahme, weshalb die Vergabe einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich zur gerichtsentlastenden Vermeidung einer streitigen Entscheidung über die Kostentragung versagt werden sollte (so im Ergebnis auch OLG Köln vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 -, in juris , wonach die Einigungsgebühr auch für den, in dem dort umfassend geschlossenen Vergleich enthaltenen Kostenvergleich vergeben wurde: "Demgemäß war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird " sowie OLG Köln vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, in juris , welches die Möglichkeit einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich jedenfalls grundsätzlich für gegeben erachtet: "Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben dann nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht