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   KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08   

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https://dejure.org/2008,6754
KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08 (https://dejure.org/2008,6754)
KG, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 W 11/08 (https://dejure.org/2008,6754)
KG, Entscheidung vom 06. November 2008 - 2 W 11/08 (https://dejure.org/2008,6754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenrechtliche Ausgestaltung der Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Judicialis

    ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3; ; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; ; RVG VV Nr. 3104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung deren Inhalt mehrere Parallelverfahren sind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr aufgrund telefonischer Besprechung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Schon wieder Ärger mit der Terminsgebühr!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr - Telefonische Besprechung in Parallelverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2009, 80
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08
    Dabei kann es gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend sein, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen für die Erledigung der Verfahren unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05 - NJW-RR 2007, 1578).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO), denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2007 (XI ZB 39/05) zwar nicht ausdrücklich zur Feststellung der Höhe in derartigen Fällen Stellung genommen, in dem dort gegebenen vergleichbaren Fall aber die Terminsgebühr in voller Höhe festgesetzt.

  • BGH, 10.05.2007 - VII ZB 110/06

    Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08
    Eine derartige Terminsgebühr kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - VII ZB 110/06 - MDR 2007, 1160).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08
    Hierfür ist es lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - NJW 2007, 2493).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08
    Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286).
  • OLG Köln, 08.11.1972 - 2 U 45/72

    Schriftlich übernommene Verpflichtung; Beweis; Schriftvertrag; Kostenbelastung;

    Auszug aus KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08
    Der Grundsatz der Wertaddition wird auch dann angewendet, wenn mehrere Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Parteien in einem Verfahren durch einen Gesamtvergleich erledigt werden (OLG Köln MDR 1973, 324).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 4/11

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für eine Besprechung im Berufungsverfahren

    Es findet auch keine Begrenzung auf den Wert einer einheitlichen Terminsgebühr aus der Addition der Streitwerte beider Verfahren statt (OLG München, JurBüro 2010, 191; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn. 98 f.; Enders, JurBüro 2005, 294, 297; Hansens, RVGreport 2010, 102, 103; ders., RVGreport 2009, 72, 73; Mayer, FD-RVG 2010, 298250; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578; aA KG, JurBüro 2009, 80, 81).
  • OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09

    Terminsgebühr; Telefongespräch

    Von einer Besprechung ist daher auszugehen, wenn der Gegner sich auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und - zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei - deren Prüfung zusagt (vgl. BGH AGS 2007, 129; KG AGS 2009, 175).
  • OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09

    Kostenerstattung: Anwaltliche Terminsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen

    14 bb) Der unter anderem vom Kammergericht (JurBüro 2009, 80 = AGS 2009, 175; ebenso ohne nähere Begründung: Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 55) vertretenen Gegenmeinung, die sich auf Parallelen zur Einigungsgebühr beruft, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 8 E 651/15

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Vornahme zusätzlicher zur Einigung über andere

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die von ihnen zitierte Rechtsprechung, vgl. einerseits KG Berlin, Beschluss vom 6. November 2008 - 2 W 11/08 -, JurBüro 2009, 80 = juris Rn. 7 ff.; andererseits OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 11 W 2794/09 -, MDR 2010, 531 = juris Rn. 12 ff., im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
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