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   OLG München, 31.05.1990 - 11 W 932/90   

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OLG München, 31.05.1990 - 11 W 932/90 (https://dejure.org/1990,3875)
OLG München, Entscheidung vom 31.05.1990 - 11 W 932/90 (https://dejure.org/1990,3875)
OLG München, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 11 W 932/90 (https://dejure.org/1990,3875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Drittschuldnerprozeß; Absetzen der Kosten; Zwangsvollstreckungskosten

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 931
  • Rpfleger 1990, 528
  • JurBüro 1990, 1355
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05

    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Die Gegenmeinung wird vor allem vom Oberlandesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Oberlandesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994, 612) vertreten.
  • OLG Karlsruhe, 02.08.1993 - 13 W 12/93
    Die Gegenmeinung (so insbesondere OLG München Jur. Büro 1990, 1355 = MDR 1990, 931= RPfl. 1990, 528; weitere Nachweise für die Gegenmeinung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Zöller/Stöber aaO; Münch. Komm. ZPO /Karsten Schmidt aaO), der sich auch das Landgericht Freiburg im Nichtabhilfebeschluß vom 05.02.1993 angeschlossen hat, verneint die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der Begründung, jeder Gläubiger trage grundsätzlich das Prozeß- und Beitreibungsrisiko; dieser Grundsatz würde nach der bisher herrschenden Meinung in das Gegenteil verkehrt; nach der bisherigen Auffassung würde der Gläubiger einen überragenden Vorteil gegenüber dem Schuldner erhalten.
  • LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05

    Pfändung von Gehaltsansprüchen im Wege der Zwangsvollstreckung; Festsetzung von

    Ein Teil der Rechtsprechung, auf welche sich auch das Amtsgericht stützt, vertritt die Auffassung, dass die dem Gläubiger entstandenen Kosten eines Drittschuldnerprozesses nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können (OLG München MDR 1990, 931 [OLG München 31.05.1990 - 11 W 932/90] ; OLG Bamberg JurBüro 1994, 612).
  • OLG Köln, 03.03.1998 - 25 WF 35/98
    Teilweise wird die Festsetzungsfähigkeit derartiger Kosten mit der Begründung verneint, daß der Drittschuldner prozeßgemäß § 840 Abs. 2 ZPO ein eigenständiger Rechtsstreit sei und als solcher, ebenso wie die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, ein vom ursprünglichen Verfahren losgelöstes, verselbständigtes Prozeßrechtsverhältnis verkörpere, während § 788 ZPO die Kostenfestsetzung nur zwischen den Parteien der Zwangsvollstreckung des Ausgangsverfahrens gestatte, zu dem der Prozeß des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner nicht gehöre (vgl. OLG München JurBüro 1990, 1355; SchlHOLG JurBüro 1992, 500; OLG Bamberg JurBüro 1994, 612; LG Berlin JurBüro 1990, 1678).
  • OLG Bamberg, 20.09.1993 - 6 W 11/93

    Sofortige Beschwerde; Kostenfestsetzung eines anderen Prozesses nach § 788 der

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  • LG Leipzig, 21.01.2003 - 12 T 8009/02

    Erstattungsfähigkeit der einem Gläubiger im Rechtsstreit mit dem Drittschuldner

    Die Gegenmeinung (so insbesondere OLG München in MDR 1990, 931 ; OLG Bamberg, JurBüro 1994/612; LG Berlin, DGVZ 1990, 138) verneint die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nach § 788 I ZPO mit der Begründung, jeder Gläubiger trage grundsätzlich das Prozess- und Beitreibungsrisiko.
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Rechtsprechung
   LG Köln, 26.03.1990 - 6 T 51/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20052
LG Köln, 26.03.1990 - 6 T 51/90 (https://dejure.org/1990,20052)
LG Köln, Entscheidung vom 26.03.1990 - 6 T 51/90 (https://dejure.org/1990,20052)
LG Köln, Entscheidung vom 26. März 1990 - 6 T 51/90 (https://dejure.org/1990,20052)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1990, 1355
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