Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.1990 - 6 E 11590/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,7097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Parteireisekosten; Erstattungsfähigkeit; Terminswahrnehmung durch Behördenvertreter
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 30.05.1990 - 2 K 35/87
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.1990 - 6 E 11590/90
Papierfundstellen
- AnwBl 1991, 164
- JurBüro 1991, 130
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 06.12.1983 - 4 A 1.78
Anforderungen an die Bemessung erstattungsfähiger Parteireisekosten - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.1990 - 6 E 11590/90
Diese dem Wortlaut nach nur auf die Entschädigung für die durch die Terminswahrnehmung verursachte Zeitversäumnis bezogene Verweisung muß, wie das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat anschließt, überzeugend ausgeführt hat (Beschluß vom 06. Dezember 1983 - 4 A 1.78 -, Rpfleger 1984, 158) ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch im Hinblick auf die eigentlichen Reisekosten zur Anwendung gelangen; denn ein Grund für die Beschränkung lediglich auf die Zeitversäumnis ist nicht erkennbar.
- VG Sigmaringen, 11.03.2004 - 4 K 2526/98
Reisekosten des Behördenvertreters
Daher sei nach § 173 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten das ZSEG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1983 - 4 A 1/78 -, Rechtspfleger 1984, 158; Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.3.1974 - 4 S 347/73 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.8.1990 - 6 E 11590/90 - Anwaltsblatt 1991, 164; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.1983 - VRS IV 646/77;… Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 6).
Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 25.09.1990 - 25 T 740/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Anfallende Steuerberatungskosten bei der Pfändung eines Anspruches auf Lohnsteuerjahresausgleich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 788
Papierfundstellen
- JurBüro 1991, 130
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG München I, 20.10.1986 - 20 T 18516/86
Auszug aus LG Düsseldorf, 25.09.1990 - 25 T 740/90
Daher sind die Kosten seiner Inanspruchnahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzuerkennen (vgl. LG München I AnwBl. 1987, 99;… Hansens a.a.O.).
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Bei den Tatbestandsmerkmalen des Anfalls, der Notwendigkeit (vgl. dazu z.B. BGH…, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03 -, juris, Rn. 11;… Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 788 Rn. 21;… Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 788 Rn. 9a m.w.N.) und der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten (gem. § 788 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um vom Gläubiger darzulegende und erforderlichenfalls zu beweisende anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 3 W 93/94 -, Rpfleger 1995, S. 172; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 1990 - 25 T 740/90 -, JurBüro 1991, S. 130), zu deren Beweis der Schuldner den Gläubiger im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage - sofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht - zwingen kann. - LG Mönchengladbach, 27.01.2000 - 5 T 25/00 Die Kammer schließt sich jedoch der von einigen Gerichten vertretenen Auffassung an, dass auf Grund dieses gegen den Mieter der Wohnung ergangenen Räumungstitels auch dann die Räumung gegen dessen Familienangehörige durchgeführt werden kann, wenn der Mieter selbst nicht mehr in der Wohnung lebt (vgl. z. B. Landgericht Frankfurt DGVZ 1991, 11).