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   OLG Schleswig, 31.01.1992 - 9 W 3/92   

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OLG Schleswig, 31.01.1992 - 9 W 3/92 (https://dejure.org/1992,12862)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.01.1992 - 9 W 3/92 (https://dejure.org/1992,12862)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Januar 1992 - 9 W 3/92 (https://dejure.org/1992,12862)
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Papierfundstellen

  • JurBüro 1992, 500
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05

    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Die Gegenmeinung wird vor allem vom Oberlandesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Oberlandesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994, 612) vertreten.
  • OLG Köln, 03.03.1998 - 25 WF 35/98
    Teilweise wird die Festsetzungsfähigkeit derartiger Kosten mit der Begründung verneint, daß der Drittschuldner prozeßgemäß § 840 Abs. 2 ZPO ein eigenständiger Rechtsstreit sei und als solcher, ebenso wie die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, ein vom ursprünglichen Verfahren losgelöstes, verselbständigtes Prozeßrechtsverhältnis verkörpere, während § 788 ZPO die Kostenfestsetzung nur zwischen den Parteien der Zwangsvollstreckung des Ausgangsverfahrens gestatte, zu dem der Prozeß des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner nicht gehöre (vgl. OLG München JurBüro 1990, 1355; SchlHOLG JurBüro 1992, 500; OLG Bamberg JurBüro 1994, 612; LG Berlin JurBüro 1990, 1678).
  • OLG Bamberg, 20.09.1993 - 6 W 11/93

    Sofortige Beschwerde; Kostenfestsetzung eines anderen Prozesses nach § 788 der

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  • KG, 10.08.1999 - 1 W 5071/98

    Ausgestaltung der Befugnis einer Zivilkammer eines Landgerichts zur Änderung

    Die abweichende Ansicht (OLG Bremen MDR 1987, 854 [OLG Hamm 02.07.1987 - 1 Sbd 39/87] ; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Koblenz OLGZ 1993, 211 und JurBüro 1997, 425; OLG München AGS 1999, 127; die bei Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 788 Rdn. 14 für diese Ansicht weiter angeführten Hinweise - OLG Köln JurBüro 1979, 763; OLG München MDR 1983, 676; OLG Schleswig JurBüro 1992, 500; OLG Karlsruhe, 13. ZS, Rpfleger 1993, 85 - betreffen ebenso wie die Entscheidung KG, 19. ZS, JurBüro 1994, 313 nur den hier nicht gegebenen Fall der teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch Urteil des Berufungsgerichts), der Schuldner habe dem Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung von vornherein auf den ihm nach dem Vergleich endgültig verbleibenden Betrag beschränkt hätte, überzeugt demgegenüber nicht.
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   OLG Schleswig, 23.01.1992 - 9 W 14/92   

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  • JurBüro 1992, 500
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