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   KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96   

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https://dejure.org/1997,14524
KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96 (https://dejure.org/1997,14524)
KG, Entscheidung vom 24.06.1997 - 1 W 3667/96 (https://dejure.org/1997,14524)
KG, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - 1 W 3667/96 (https://dejure.org/1997,14524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1998, 103
  • JurBüro 1998, 20
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 16.08.1991 - 22 W 39/91
    Auszug aus KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96
    Diese sachliche Prüfung wird ebenso wie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer nicht mehr von der Prozeßgebühr der unteren Instanz abgegolten und löst daher als besondere Angelegenheit eine Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO aus (vgl. dazu OLG Hamm AnwBl 1992, 286; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 39; OLG München MDR 1980, 1027; Gerold/Schmidt - von Eicken, aaO, § 31 Rdnr. 31 und § 20 Rdnr. 8).

    Die Prüfung, ob die Revision keine Aussicht auf Annahme hätte und deshalb zunächst von der höhere Kostenverursachenden Bestellung eines beim Revisionsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten abgesehen werden könnte, zu der die Partei grundsätzlich sofort nach Einlegung eines nicht nur fristwahrenden Rechtsmittels berechtigt ist, erscheint zweckentsprechend (vgl. dazu Senat KG-Report Berlin 1995, 236; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 39/40; OLG Hamm AnwBl 1992, 286).

    Denn ein Fall des § 20 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, in dem für die Bemessung der halben Gebühr die erhöhte Gebühr des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO maßgeblich ist, ist hier nicht gegeben (a. A. offenbar OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 39).

  • OLG München, 07.08.1980 - 11 W 1782/80
    Auszug aus KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96
    Zwar kann der Prozeßbevollmächtigte der unteren Instanz keine Ratsgebühr dafür beanspruchen, daß er die Partei über ihre Stellung im Revisionsverfahren berät (vgl. OLG München MDR 1980, 1027; Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO, § 20 Rdnr. 8).

    Diese sachliche Prüfung wird ebenso wie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer nicht mehr von der Prozeßgebühr der unteren Instanz abgegolten und löst daher als besondere Angelegenheit eine Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO aus (vgl. dazu OLG Hamm AnwBl 1992, 286; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 39; OLG München MDR 1980, 1027; Gerold/Schmidt - von Eicken, aaO, § 31 Rdnr. 31 und § 20 Rdnr. 8).

  • OLG Bamberg, 24.02.1988 - 2 WF 11/88
    Auszug aus KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96
    Mit dem Begriff "Rechtsmittelschrift" in § 37 Nr. 7 BRAGO ist sowohl die Rechtsmittelschrift als auch deren Begründung gemeint, gleichviel ob sie in einem oder zwei getrennten Schriftsätzen abgefaßt sind (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1988, 871; Gerold/Schmidt - von Eikken, BRAGO, 13. Aufl., § 31 Rdnr. 21; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 37 BRAGO Rdnr. 39).

    Zur Zustellung von Entscheidungen im Sinne von § 37 Nr. 1 BRAGO gehört bereits begrifflich auch die Zustellung des Nichtannahmebeschlusses (vgl. zur Zustellung von Entscheidungen OLG Koblenz JurBüro 1988, 871), die vom BGH an den Klägervertreter auch nur wegen seiner Eigenschaft als zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Kl veranlaßt worden sein kann.

  • LG Bayreuth, 12.05.1986 - Qs 56/86
    Auszug aus KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96
    1 BRAGO mit 5/10 von 13/10 bestimmt hat, ist diese Bestimmung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (vgl. zur Verbindlichkeit OLG Bamberg JurBüro 1986, 1518; Gerold/Schmidt - von Eicken, aaO, § 12 Rdnr. 5 und 19).
  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 115/17

    Vergütung der auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkten

    Fehlt es an ihr und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung im Sinne von § 34 RVG vor (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, AnwBl. 2010, 879 Rn. 28; OLG Nürnberg, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; Riedel/Sußbauer/Pankatz, aaO § 34 Rn. 14, 17; zu § 118 BRAGO: OLG Frankfurt, AnwBl. 1986, 210; KG, JurBüro 1998, 20, 21).
  • LG Berlin, 06.02.2008 - 82 T 287/07

    Rechtsanwalt reist zum Verkündungstermin (!) an und will Fahrtkostenerstattung

    Der Revisionsbeklagte lässt sich nach Beratung im Revisionsverfahren nicht vertreten ( OLG München JurBüro 1980, 1664; KG JurBüro 1998, 20 = AGS 1998, 182 mit Anmerkung Madert).

    Der Berufungsanwalt, dem die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift durch das Revisionsgericht zugestellt worden sind, erteilt dem Auftraggeber den Rat, von einer Stellungnahme gegenüber dem Revisionsgericht und der Bestellung eines bei dem Revisionsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten abzusehen ( KG JurBüro 1998, 20; siehe auch OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 473 [OLG Karlsruhe 11.04.2001 - 11 W 6/01] ).

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    "... Zwar ist der Hinweis ihrer Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich richtig, dass eine Beratung durch den Rechtsanwalt dahingehend, von der Mandatierung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes für die gegnerische Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision [abzusehen,] grundsätzlich geeignet ist, eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG auszulösen (KG AnwBl. 1998, 103 = KGR 1997, 238; OLG Frankfurt AGS 2009, 25 = OLGR 2009, 187; OLG Stuttgart AGS 2009, 220 = OLGR 2008, 732).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08

    Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei Zurücknahme der Berufung

    Zum ersten Rechtszug gehört beispielsweise die Tätigkeit eines Anwalts, der das Rechtsmittelverfahren in gewissem Umfang "beobachtet" (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.1991 - 9 W 170/91 - Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1992, 83) oder sich mit einer Sachstandsanfrage an das Rechtsmittelgericht wendet (vgl. KG JurBüro 1998, 20).
  • LG Mainz, 26.01.2004 - 3 T 119/03

    Kostenerstattung im Berufungsverfahren: Erstattungsfähige Kosten des

    Zur Zustellung von Entscheidungen im Sinne von § 37 Nr. 7 BRAGO gehört begrifflich auch die Zustellung des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO, die von dem Berufungsgericht an den Beklagtenvertreter auch nur wegen seiner Eigenschaft als erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter des Beklagten veranlasst worden sein kann (zum vergleichbaren Fall der Revision siehe Kammergericht, JurBüro 1998, 20-21 m.w.N.).
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