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   OLG Dresden, 23.11.1998 - 13 W 285/98   

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OLG Dresden, 23.11.1998 - 13 W 285/98 (https://dejure.org/1998,13647)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.11.1998 - 13 W 285/98 (https://dejure.org/1998,13647)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. November 1998 - 13 W 285/98 (https://dejure.org/1998,13647)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 418 Abs. 2 § 696 Abs. 2
    Beweiskraft des maschinellen Aktenausdrucks im automatisierten Mahnverfahren

Papierfundstellen

  • JurBüro 1999, 154
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 03.02.2014 - 22 UF 1113/13

    Den Mahnbescheid habe ich nicht erhalten...

    Dieser ist in seinen Wirkungen einer öffentlichen Urkunde gleichgestellt - § 296 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu: OLG Dresden JurBüro 1999, 154)).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16

    Keine verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids bei verspäteter Behebung

    Denn die Klägerin hat keine näheren Umstände darlegt, die geeignet wären, das versehentliche Anbringen von Stempeln mit dem falschen Eingangs- (16.03.) und Bearbeitungsdatum (17.03.2015) im Mahnverfahren zu belegen (siehe nur OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.1998, Az.. 13 W 0285/98 Rn. 14, BeckRS 1998, 15965).

    Notwendig wäre insoweit die Darlegung näherer Umstände gewesen, die geeignet sind, das versehentliche Anbringen von Stempeln mit dem falschen Eingangs- bzw. Bearbeitungsdatum zu belegen (so OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.1998, 13 W 0285/98, Rn. 14, BeckRS 1998 15965).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 3/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Beschwerdefrist; rechtliches Gehör;

    Dass gegenüber dem Amtsgericht vor Erlass des Urteils der nach § 415 Abs. 2 bzw. § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der unrichtigen Beurkundung bzw. der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen geführt worden sei (vgl. zu den Anforderungen OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 1998 - 13 W 285/98 -, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 13 W 82/00 -, juris Rn. 3; Schüler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 696 Rn. 9), macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
  • OLG Köln, 26.04.2007 - 13 U 58/07

    Gegenbeweis zur Beurkundung postalischen Zustellung über Art und Weise der

    Wie die Postzustellungsurkunden selbst begründet demgemäss die im Aktenausdruck als Inhalt der Postzustellungsurkunden festgehaltene Beurkundung der postalischen Zustellung über die Art und Weise der Benachrichtigung gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. Senat, Beschluss vom 28.02.2001 - 13 W 82/00; OLG Dresden, JurBüro 1999, 154).
  • LSG Thüringen, 24.06.2021 - L 9 AS 1547/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Rückzahlung

    Das bedeutet: Wie die Postzustellungsurkunde selbst, begründet die im Aktenauszug bei maschinell bearbeiteten Mahnverfahren als Inhalt der Postzustellungsurkunde festgehaltene Beurkundung der postalischen Zustellung über die Art und Weise derselben gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 2001, 13 W 82/00, Rn. 2 - zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 1998, 13 W 0285/98, 13 W 285/98, Rn. 11 - zitiert nach juris; LG Berlin, Urteil vom 10. April 2008, 32 O 252/27, Rn. 23ff. - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 82/00

    Ersatzzustellung bei Gemeinschaftsbriefkasten

    Wie die Postzustellungsurkunden selbst begründet demgemäß die im Aktenausdruck als Inhalt der Postzustellungsurkunden festgehaltene Beurkundung der postalischen Zustellung über die Art und Weise der Benachrichtigung gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. OLG Dresden, JurBüro 1999, 154).
  • LG Rottweil, 30.09.2015 - 1 S 19/15

    Beweiskraft eines amtlichen Zustellungsvermerks auf einem Vollstreckungsbescheid

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Zustellungsvermerk entweder - wie eine Postzustellungsurkunde - nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis förmlicher Zustellung erbringt oder aber - im Hinblick auf die Vorgehensweise des Mahngerichts bei der Anfertigung des Zustellungsvermerks, wonach die auf der Zustellungsurkunde angegebenen Daten erfasst und mithilfe vorgegebener Plausibilitätsmerkmale auf die ordnungsgemäße Zustellung hin überprüft werden - zumindest als ein starkes Beweiszeichen für eine ordnungsgemäße Zustellung gewertet werden kann (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 23.11.1998 - 13 W 285/98; LAG Köln, Urt. 03.04.2006 - 2 Sa 1489/05; LG Berlin, Urt. v. 10.04.2008 - 32 O 252/07).
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