Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 02.08.2000

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   BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99   

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https://dejure.org/2000,943
BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99 (https://dejure.org/2000,943)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2000 - 7 C 8.99 (https://dejure.org/2000,943)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 7 C 8.99 (https://dejure.org/2000,943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VermG § 38 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 80 Abs. 2
    Kostenerstattung Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der Vertretung; zweckentsprechende Rechtsverfolgung; Wohnungs- und Baugesellschaft mit eigener Rechtsabteilung

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt - Widerspruchsverfahren - Notwendigkeit der Vertretung - Zweckentsprechende Rechtsverfolgung - Wohnungs- und Baugesellschaft mit eigener Rechtsabteilung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung für Vertretung im Widerspruchsverfahren

  • Judicialis

    VermG § 38 Abs. 2 Satz 2; ; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2; ; VwVfG § 80 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Erstattungsfähigkeit von RA-Kosten im Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Kostenerstattung Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der Vertretung; zweckentsprechende Rechtsverfolgung; Wohnungs- und Baugesellschaft mit eigener Rechtsabteilung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 56 (Leitsatz)

    § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG; § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; § 80 Abs. 2 VwVfG
    Vermögensrecht/Widerspruchsverfahren/Vertretung durch Rechtsanwalt/erstattungsfähige Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3081 (Ls.)
  • NJ 2000, 611 (Ls.)
  • JurBüro 2000, 650
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Ebensowenig ist die Erwägung tragfähig, daß es der Herstellung völliger "Waffengleichheit" in diesem Verfahrensstadium nicht bedürfe (vgl. aber Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - BVerwGE 61, 100 ).

    Unter solchen Umständen kann auch einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht verwehrt werden, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren externen Sachverstand in Anspruch zu nehmen, wenn es sich bei einer Streitsache mit noch nicht abzusehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen von einer Vertretung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) und der damit verbundenen aus einer objektiv größeren Distanz heraus erfolgenden Beratung höhere Erfolgsaussichten verspricht (vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - BVerwGE 61, 100 ).

  • BVerwG, 15.03.1999 - 8 B 225.98

    Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Kosten

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (stRspr, z.B. Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 8 B 10.82 - NVwZ 1983, 346; Beschluß vom 15. März 1999 - BVerwG 8 B 225.98 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4 S. 2).

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluß des 8. Senats vom 15. März 1999 - BVerwG 8 B 225.98 - (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Aus dem Begriff der "Notwendigkeit" der Zuziehung eines Bevollmächtigten folgt nicht, daß die Erstattungsfähigkeit im Widerspruchsverfahren eine Ausnahme bleiben müsse (Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 14/63 - BVerwGE 17, 245).
  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 10.82

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im isolierten Widerspruchsverfahren gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (stRspr, z.B. Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 8 B 10.82 - NVwZ 1983, 346; Beschluß vom 15. März 1999 - BVerwG 8 B 225.98 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4 S. 2).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 8 C 39.95

    Fehlerhafte Annahme der Versäumung der Klagefrist - Klageerhebung durch Fax -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 8 C 39.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39 S. 16 f. und vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 15.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36 S. 4).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er die Kostenerstattung von der Notwendigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren abhängig gemacht hat, allein zum Ausdruck gebracht, daß eine Kostenerstattung nicht stets, sondern nach der Lage des Einzelfalles anzuerkennen ist (Beschluß vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 5 f.).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 15.95

    Gebühren und Kosten: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 8 C 39.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39 S. 16 f. und vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 15.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36 S. 4).
  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
    Auszug aus BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99
    Da eine Beschränkung auf Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Anhalt findet, kann eine dahin gehende Auslegung auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Begründung zu § 159 Abs. 2 des Regierungsentwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung, BTDrucks III/55, S. 48) begründet werden.
  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 19/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines

    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Zuziehung ist zudem die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen (BVerwG Urteil vom 24.5.2000 - 7 C 8/99 - juris RdNr 10 = Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5; BVerwG Beschluss vom 21.12.2011 - 1 WB 51/11 - juris RdNr 19 = Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3) .

    Hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung (BVerwG Urteil vom 24.5.2000 aaO - juris RdNr 11) , sofern sie von nicht ganz unerheblicher Tragweite sind.

    Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beurteilt sich aus der Sicht des Widerspruchsführers nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Zuziehung, also der förmlichen Beauftragung des Bevollmächtigten mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - sogenannte ex-ante-Sicht (BSG MedR 2000, 246; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr 19; s auch BVerwG Urteil vom 24.5.2000 - 7 C 8/99 - juris RdNr 10 = Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5, mwN; BVerwG Beschluss vom 21.12.2011 - 1 WB 51/11 - juris RdNr 20 = Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3) .

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 292/08

    Kosten einer archäologischen Dokumentation aus Anlass von Ausgrabungen im Bereich

    Unter solchen Umständen kann es auch einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht verwehrt werden, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren den externen Sachverstand eines unabhängigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 7 C 8.99 -, JurBüro 2000, 650).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R

    Widerspruchsverfahren - Gebühren- und Auslagenanspruch - Selbstvertretung -

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 80 VwVfG ursprünglich eine restriktive Auffassung vertreten hatte, weil es der Herstellung völliger "Waffengleichheit" zwischen dem rechtsuchenden Bürger und der Behörde in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht bedürfe (BVerwGE 61, 100, 101), hat es daran in neueren Entscheidungen nicht mehr festgehalten und ausdrücklich betont, diese Auffassung berücksichtige nicht ausreichend die Funktion des Widerspruchsverfahrens, das gerade auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienen solle (so neuerdings Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8/99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00   

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https://dejure.org/2000,9383
OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00 (https://dejure.org/2000,9383)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2000 - 17 W 170/00 (https://dejure.org/2000,9383)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. August 2000 - 17 W 170/00 (https://dejure.org/2000,9383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 184
  • JurBüro 2000, 650
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 30.10.1998 - 6 U 214/97

    Heizkörper im Santärbereich; betriebliche Herkunftstäuschung

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00
    Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 - 6 U 214/97 - sowie des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 15. September 1999 - I ZR 299/98 - sind von den Beklagten an Kosten 81.968,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 52.872,40 DM seit dem 6.11.1998, 4 % Zinsen aus weiteren 16.605,70 DM seit dem 8.4.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 12.490,00 DM seit dem 23.9.1999 an die Klägerin zu erstatten.

    Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung eines Betrages von 17.557,70 DM, zusammengesetzt aus den Kosten eines im Verfahren zugezogenen Patentanwaltes von 14.423,50 DM, den angesetzten Kosten der Klägerin für die Wahrnehmung von zwei Besprechungsterminen in K. bei ihrem Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 2.199,20 DM und den nach § 788 ZPO festgesetzten Kosten für die Aufforderung zur Erteilung der durch Urteil des OLG Köln vom 30.10.1998 (6 U 214/97) titulierten Auskunftsverpflichtung in Höhe von 935, 00 DM sowie gegen die Festsetzung von Fotokopiekosten von 257, 40 DM.

  • BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93

    Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00
    Der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 11.4.2000 in Ablichtung vorgelegte Sendebericht (Bl. 569 d.A.) vermag für sich allein den Eingang der Beschwerdeschrift zwar nicht zu beweisen (vgl. BGH NJW 1995, 665, 666; OLG Köln NJW 1995, 1228; weitere Nachweise bei Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, in: NJW 1996, 417, 425 in FN 133), stellt aber ein Indiz für den Zugang des Telefax dar (BGH, a.a.O.).
  • OLG Köln, 04.01.1995 - 27 W 20/94

    Rechtsmittel; Frist; Versäumnis; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00
    Der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 11.4.2000 in Ablichtung vorgelegte Sendebericht (Bl. 569 d.A.) vermag für sich allein den Eingang der Beschwerdeschrift zwar nicht zu beweisen (vgl. BGH NJW 1995, 665, 666; OLG Köln NJW 1995, 1228; weitere Nachweise bei Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, in: NJW 1996, 417, 425 in FN 133), stellt aber ein Indiz für den Zugang des Telefax dar (BGH, a.a.O.).
  • BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00
    Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 - 6 U 214/97 - sowie des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 15. September 1999 - I ZR 299/98 - sind von den Beklagten an Kosten 81.968,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 52.872,40 DM seit dem 6.11.1998, 4 % Zinsen aus weiteren 16.605,70 DM seit dem 8.4.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 12.490,00 DM seit dem 23.9.1999 an die Klägerin zu erstatten.
  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 8 W 457/08

    Patentanwaltsgebühren: Mitwirkung wegen der Verwendung eines

    Wegen des urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits sind Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (OLG Frankfurt GRUR 1993, 161 und JurBüro 1997, 599; KGR 1999, 374; OLGR Zweibrücken 1999, 249; OLG Köln JurBüro 2000, 650; OLGR München 2002, 96; OLG Jena NJW-RR 2003, 105; OLGR Köln 2006, 131).
  • OLG Hamburg, 18.06.2007 - 8 W 101/07

    Berücksichtigung von Patentanwaltsgebühren eines doppelt qualifizierten

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  • OLG Köln, 16.08.2002 - 17 W 161/02
    In einer Wettbewerbssache, in welcher sich der streitige Anspruch nicht auch aus Sonderschutzrechten herleiten lässt, sind die Kosten eines Patentanwalts indessen nur erstattbar, wenn dessen Zuziehung im Hinblick auf zu erwartende schwierige technische Fragen aus dem Aufgabenbereich eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; OLG Düsseldorf Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1992, 43 f.; Senatsbeschl. vom 2.8.2000 - 17 W 170/00 - sowie vom 15.1.2002 - 17 W 6/02 -).
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