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   OLG Koblenz, 27.09.2001 - 14 W 661/01   

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OLG Koblenz, 27.09.2001 - 14 W 661/01 (https://dejure.org/2001,22568)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.2001 - 14 W 661/01 (https://dejure.org/2001,22568)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. September 2001 - 14 W 661/01 (https://dejure.org/2001,22568)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2002, 202
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Diese Frage ist jedenfalls für die hier allein zu entscheidende erste Konstellation zu verneinen, in der die Partei - wie vorliegend - im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird (ebenso OLG Frankfurt a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2002 - 10 W 36/02

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    b) Der Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips nicht dazu führen könne, dass Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz Pfälzisches OLG Zweibrücken OLGRep 2001, 119 = JurBüro 2001, 202 = MDR 2001, 535 = RPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe OLGRep 2001, 54 = JurBüro 2001, 201 = MDR 2001, 293; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203 = MDR 2001, 294; OLG Nürnberg MDR 2001, 235; OLG München MDR 2001, 773 = JurBüro 2001, 422 = RPfleger 2001, 455; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG Brandenburg a.d.H. MDR 2001, 1135) überzeugt den Senat nicht.

    Soweit das OLG Koblenz ausgeführt hat, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass eine Partei willkürlich Kosten verursachen könne (OLG Koblenz JurBüro 2002, 202), trifft dies nicht zu.

  • LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04

    Begrenzung erstattungsfähiger Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts - Erstattung

    Teilweise werden die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts für grundsätzlich erstattungsfähig gehalten (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2002 S,. 435), teilweise wird dies von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, z.B. Ersparung einer Informationsreise (OLG München, JurBüro 201 S 224), teilweise werden die Reisekosten mit den Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verglichen (OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 2001 S. 197), teilweise werden die Reisekosten begrenzt auf die Entfernung zwischen Gerichtsort und Wohn- und Geschäftssitz der Partei (OLG Köln, JurBüro 2002 S. 426), teilweise wird strikt daran festgehalten, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erstatten sind (OLG Koblenz, JurBüro 2002 S. 290 und JurBüro 2002 S 202).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines auswärtigen

    Bei allen Verschiedenheiten in den Begründungen besteht nach Einschätzung des Senats weitest gehende Übereinstimmung darin, dass in einem Fall der vorliegenden Art weder (fiktive) Informationsreisekosten der Partei noch Anwaltsreisekosten erstattungsfähig sind (vgl. zB auch OLG Brandenburg MDR 2001, 1135 = JurBüro 2001, 533; OLG Dresden JurBüro 2002, 255; OLG Hamburg MDR 2001, 294 = NJW-RR 2001, 788; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG Karlsruhe MDR 2001, 293 = JurBüro 2001, 201 = Die Justiz 2001, 163; OLGRep 2002, 459; OLG München MDR 2001, 773 = JurBüro 2001, 422; OLG Zweibrücken MDR 2001, 535 = JurBüro 2001, 202).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2002 - 6 W 60/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für

    In der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist umstritten, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wonach Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht beim Prozessgericht zugelassen ist und der am Sitz des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattet werden, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen ist, nach der Neufassung des § 78 ZPO durch das RABerufsRNeuOG zum 01.01.00 auch auf den beim (angerufenen) Landgericht nicht zugelassenen, dort aber wegen seiner Zulassung bei einem anderen Landgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt anzuwenden ist (vgl. für eine Erstattung : OLG Bamberg OLGR 2002, 117; OLG Bremen OLGR 2001, 337 [für den in der Nähe einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalt]; OLG Dresden OLGR 2001, 564 [in einer Vergabesache]; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 490; 2002, 94; OLG Jena OLGR 2002, 127 [begrenzt auf die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten]; OLG Nürnberg OLGR 2002, 17 [im Fall des Mahnverfahrens, bei dem mit Widerspruch nicht zu rechnen war]; dagegen : OLG Brandenburg OLGR 2001, 393; OLG Hamburg OLGR 2001, 96; OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] OLGR 2001, 54; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG München NJW-RR 2001, 997; OLGR 2001, 241; 2002, 56; OLGR 2002, 195 [für den Fall, dass ein Mitglied der überörtlichen Sozietät beim Prozessgericht zugelassen ist]; OLG Nürnberg, B. v. 21.05.02 - 3 W 1503/02, juris; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 119; differenzierend : KG KGR 2001, 102 [erstattungsfähig, soweit kein einfach gelagerter Routinefall]; 2002, 152 [erstattungsfähig, soweit Anreiseweg des Anwalts nicht größer als der Anreiseweg der Partei zum Prozessgericht]; ebenso OLG Frankfurt OLGR 2000, 301; OLG Hamm OLGR 2002, 201 [das darauf abhebt, ob die höheren Kosten für die Partei erkennbar gewesen sind]; OLG Schleswig OLGR 2001, 51 [erstattungsfähig, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringeren Kosten entstanden wären]).
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