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   AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02   

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AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02 (https://dejure.org/2003,29100)
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 30.06.2003 - 15 B 3111/02 (https://dejure.org/2003,29100)
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 15 B 3111/02 (https://dejure.org/2003,29100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 691 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG
    Voraussetzungen einer Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden; Umfang der Prüfungskompetenz des Rechtspflegers im Mahnverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden; Umfang der Prüfungskompetenz des Rechtspflegers im Mahnverfahren

  • www.bremer-inkasso.de

    Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides / Prüfungskompetenz des Rechtspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2003, 485
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Münster, 16.03.1988 - 5 T 221/88
    Auszug aus AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
    Damit darf er allerdings auch nur in diesem ganz eng begrenztem Umfang einen Anspruch zurückweisen, nämlich lediglich dann, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 30.9.1996 - B 5676/96, JurBüro 1997, 317; LG Landau, Beschluss v. 26.5.1988, 1 T 38/88, JurBüro 1988, 1364 (1365); LG Münster, Beschl. vom 16.3.1988 - 5 T 221/88 , MDR 1988, 682; Mümmler, Anm. zum Beschluss des LG Stuttgart vom 24.1.1989 - 2 T 919/88, JurBüro 1989, 559 (560), Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, München 2001, § 691 Rdn. 1; a.A. LG Stuttgart, Beschluss v. 24.1.1989, 2 T 919/88, Rpfleger 1989, 246 (247)).

    Über eine grundsätzliche Erstattung von Inkassokosten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges besteht weitgehend Einigkeit (vgl. statt aller LG Münster, MDR 1988, 682 [LG Münster 16.03.1988 - 5 T 221/88] ).

    Es würde die Anforderungen an § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über Gebühr strapazieren und widerspräche entschieden dem Willen des Gesetzgebers in der Vereinfachungsnovelle, wenn dem Gläubiger obläge, die konkrete Rechtsbeziehung zu Schuldner und Inkassobüro für eine Überprüfung der Inkassokosten im Mahnverfahren darzulegen (LG Münster, Beschl. vom 16.3.1988 - 5 T 221/88 , MDR 1988, 682).

  • LG Landau/Pfalz, 26.05.1988 - 1 T 38/88
    Auszug aus AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
    Damit darf er allerdings auch nur in diesem ganz eng begrenztem Umfang einen Anspruch zurückweisen, nämlich lediglich dann, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 30.9.1996 - B 5676/96, JurBüro 1997, 317; LG Landau, Beschluss v. 26.5.1988, 1 T 38/88, JurBüro 1988, 1364 (1365); LG Münster, Beschl. vom 16.3.1988 - 5 T 221/88 , MDR 1988, 682; Mümmler, Anm. zum Beschluss des LG Stuttgart vom 24.1.1989 - 2 T 919/88, JurBüro 1989, 559 (560), Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, München 2001, § 691 Rdn. 1; a.A. LG Stuttgart, Beschluss v. 24.1.1989, 2 T 919/88, Rpfleger 1989, 246 (247)).

    Ein derartig krasses Missverhältnis zwischen Hauptforderung und Inkassokosten liegt nicht vor, als dass der Nebenforderung allein wegen der Höhe der "Makel der Sittenwidrigkeit auf der Stirn geschrieben stünde" (vgl. LG Landau, Beschluss vom 26.5.1988 - 1 T 38/88, Jur Büro 1988, 1364 (1365)).

  • LG Flensburg, 21.01.1997 - 2 O 354/96

    Rechtsanwaltskosten zur Geltendmachung immaterieller Entschädigung

    Auszug aus AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
    Der Rechtspfleger hat lediglich im Rahmen des § 691 Abs. 1 ZPO das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Mahnverfahrens, sowie den Inhalt des Antrags nach § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO zu prüfen; zu einer darüber hinausgehenden Prüfung ist er nicht befugt, insbesondere darf er die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch nicht von vorneherein beschränken (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 30.9.1996 - B 5676/96, JurBüro 1997, 317; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, München 1999, § 691 Rdn. 4).

    Damit darf er allerdings auch nur in diesem ganz eng begrenztem Umfang einen Anspruch zurückweisen, nämlich lediglich dann, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 30.9.1996 - B 5676/96, JurBüro 1997, 317; LG Landau, Beschluss v. 26.5.1988, 1 T 38/88, JurBüro 1988, 1364 (1365); LG Münster, Beschl. vom 16.3.1988 - 5 T 221/88 , MDR 1988, 682; Mümmler, Anm. zum Beschluss des LG Stuttgart vom 24.1.1989 - 2 T 919/88, JurBüro 1989, 559 (560), Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, München 2001, § 691 Rdn. 1; a.A. LG Stuttgart, Beschluss v. 24.1.1989, 2 T 919/88, Rpfleger 1989, 246 (247)).

  • OLG Hamburg, 04.02.1982 - 12 W 4/82
    Auszug aus AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
    Dem Rechtspfleger der Mahnabteilung ist mit der weitaus überwiegenden Meinung (vgl. für alle OLG Hamburg, MDR 1982, 502 [OLG Hamburg 04.02.1982 - 12 W 4/82] ; auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.8.1988, RPfl.
  • LG Stuttgart, 24.01.1989 - 2 T 919/88
    Auszug aus AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
    Damit darf er allerdings auch nur in diesem ganz eng begrenztem Umfang einen Anspruch zurückweisen, nämlich lediglich dann, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 30.9.1996 - B 5676/96, JurBüro 1997, 317; LG Landau, Beschluss v. 26.5.1988, 1 T 38/88, JurBüro 1988, 1364 (1365); LG Münster, Beschl. vom 16.3.1988 - 5 T 221/88 , MDR 1988, 682; Mümmler, Anm. zum Beschluss des LG Stuttgart vom 24.1.1989 - 2 T 919/88, JurBüro 1989, 559 (560), Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, München 2001, § 691 Rdn. 1; a.A. LG Stuttgart, Beschluss v. 24.1.1989, 2 T 919/88, Rpfleger 1989, 246 (247)).
  • AG Delmenhorst, 16.10.2001 - 5 C 6172/01
    Auszug aus AG Delmenhorst, 30.06.2003 - 15 B 3111/02
    Es ist zudem zweifelhaft, ob der durch den Rechtspfleger durchgeführte Vergleich mit fiktiven Anwaltskosten zulässig ist, da die BRAGO für Inkassounternehmen gerade nicht gilt und diese nur als Orientierung für die Angemessenheit von Inkassokosten herangezogen werden kann (vgl. AG Otterndorf JurBüro 1995, 593) Zumindest werden Inkassokosten von 10 bis 15 % der Hauptforderung als eine übliche Vergütung anerkannt (AG Delmenhorst, Urt. v. 16.10.2001 - 5 C 6172/01 (VIII), JurBüro 2002, 319).
  • OLG Celle, 01.11.2011 - 31 Ss 29/11

    Anforderungen an das Vorliegen eines versuchten Betrugs bei Beantragung eines

    So wird dem Rechtspfleger etwa auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Verstößen gegen Treu und Glauben oder in offensichtlich unrichtiger Höhe ein Beanstandungsrecht zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe, RPfl 1987, 422; AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485), obwohl es sich dabei um Konstellationen handelt, bei denen die tatsächlich dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegenden Umstände im Vordergrund stehen.
  • AG Coburg, 03.03.2016 - 15-7790975-00-N

    Beanstandung neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchter

    So wird dem Rechtspfleger etwa auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Verstößen gegen Treu und Glauben oder in offensichtlich unrichtiger Höhe ein Beanstandungsrecht zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe RPfl 1987, 422; AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485), obwohl es sich dabei um Konstellationen handelt, bei denen die tatsächlich dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Umstände im Vordergrund stehen.
  • AG Coburg, 03.03.2016 - 7790975/00

    Beanstandung neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchter

    So wird dem Rechtspfleger etwa auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Verstößen gegen Treu und Glauben oder in offensichtlich unrichtiger Höhe ein Beanstandungsrecht zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe RPfl 1987, 422; AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485), obwohl es sich dabei um Konstellationen handelt, bei denen die tatsächlich dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Umstände im Vordergrund stehen.
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