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   OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - I-10 W 86/04   

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https://dejure.org/2004,7447
OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - I-10 W 86/04 (https://dejure.org/2004,7447)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2004 - I-10 W 86/04 (https://dejure.org/2004,7447)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - I-10 W 86/04 (https://dejure.org/2004,7447)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen eine genannte Kostenberechnung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuer Tatsachen; Möglichkeit der rückwirkenden Darstellung einer rechtsfehlerfrei getroffenen Entscheidung des Landgericht als rechtsfehlerhaft

  • Judicialis

    KostO § 20; ; KostO § 20 Abs. 1; ; KostO § 146 Abs. 4; ; KostO § 154 Abs. 2; ; KostO § 156 Abs. 2; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur rückwirkenden Änderung einer rechtsfehlerfrei getroffenen Entscheidung durch neue tatsächliche Entwicklung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2005, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 31.03.2000 - 1 W 106/99

    Umfang des Zitiergebots; Erläuterung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - 10 W 86/04
    Es sind alle gebührenbegründenden Vorschriften in der Kostenberechnung vollständig anzugeben, damit der zumeist in Gebührenrechnungen unerfahrene Kostenschuldner die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2000 - 1 W 106/99).
  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - 10 W 86/04
    Der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen regelmäßig ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24.10.2002 - 10 W 96/02 mwN unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 2000, 152 f).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2002 - 10 W 96/02

    Anforderungen an die Kostenberechnung durch einen Notar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - 10 W 86/04
    Der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen regelmäßig ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24.10.2002 - 10 W 96/02 mwN unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 2000, 152 f).
  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Nach der früher herrschenden Meinung, der auch das vorlegende Gericht folgt, ist das nicht der Fall (vgl. OLG Hamm JurBüro 1992, 343, 345 m.w.N.; aber auch noch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 154 Rdn. 8c; Assenmacher/Matthias, aaO, Stichwort "Kostenberechnung" 2.2.1; Schmidt, JurBüro 2005, 116, 118; Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 und Tiedtke, ZNotP 2005, 279 f.; anders jedoch ders., ZNotP 2004, 77, 78).

    Nach der einen sind die für den Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen dann anzugeben, wenn der Wert aus der Urkunde nicht ohne weiteres ersichtlich oder seine Ermittlung anders nur schwer nachvollziehbar ist (Rohs, aaO, § 154 Rdn. 12; Hartmann, aaO, § 154 KostO Rdn. 7); die Vertreter der anderen halten diese Angabe stets für erforderlich (OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 151, 152; Heinze, NotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199; ebenso - für § 154 Abs. 2 KostO a.F. - ders., KostRspr. KostO § 154 Nr. 42 und 43).

  • BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13

    Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wurde nämlich auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 151, 152; Heinze, NotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199); eine höchstrichterliche Klärung stand noch aus.
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    Genügt die angegriffene Kostenberechnung dem nicht, ist das Gericht der Erstbeschwerde - mithin der Senat - allerdings gehalten, den Notar darauf hinzuweisen, damit er eine neue (nunmehr ordnungsgemäße) Kostenberechnung aufstellen kann, die sodann zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird (OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248; OLG Düsseldorf ZNotP 2001, 206; ZNotP 2005, 279, je zitiert nach juris; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 681 ff., je m. w. N.; vgl. auch BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ).

    Mit den Angaben der hiesigen Kostenberechnung ist also auch einem verständigen, aber mit Kostensachen nicht vertrauten Kostenschuldner ohne weiteres möglich, die Kostenberechnung nachzuvollziehen und auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen, wobei einem Kostenschuldner auch grundsätzlich zuzumuten ist, dass er die zitierten Vorschriften nachliest (vgl. hierzu OLG Düsseldorf ZNotP 2005, 279).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2006 - 10 W 33/06

    Zur Reichweite des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Kostenberechnung für den Kostenschuldner aus sich selbst heraus so verständlich ist, dass er die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 07.12.2004 - 10 W 86/04).
  • LG Rostock, 29.11.2007 - 9 T 6/05

    Notarkostenberechnung für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Folgen

    Dem Gesetzeszweck sei nur Genüge getan, wenn die Kostenberechnung aus sich selbst heraus nachvollziehbar sei und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötige (JurBüro 2005, 151-152; ZNotP 2005, 279).
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