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   OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06   

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OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06 (https://dejure.org/2006,12024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.08.2006 - 14 W 459/06 (https://dejure.org/2006,12024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. August 2006 - 14 W 459/06 (https://dejure.org/2006,12024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Folgen des (konkludenten) Abschlusses einer die Einigungsgebühr auslösenden Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 269 Abs. 1
    Erfallen der Einigungsgebühr bei Klagerücknahme und Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 244
  • JurBüro 2006, 638
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06

    Einigungsgebühr nach Einigung über Fortsetzung eines gekündigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 6. Juni 2006, 16 Ta 307/06, juris) hat das Entstehen einer Einigungsgebühr angenommen, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer darauf hin die Klage zurücknimmt (so schon JurBüro 2005, 644 ).
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2005 - 16 Ta 433/05

    Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 6. Juni 2006, 16 Ta 307/06, juris) hat das Entstehen einer Einigungsgebühr angenommen, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer darauf hin die Klage zurücknimmt (so schon JurBüro 2005, 644 ).
  • OLG München, 07.07.2010 - 11 W 1636/10

    Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr bei Klagerücknahme nach Erfüllung der

    Der Kläger weist jedoch zu Recht darauf hin, dass etwas anderes dann gilt, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322 = AnwBl. 1993, 43; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 41, 42; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV-RVG 1000 Rn. 9 und Rn. 32, Stichwort "Klagerücknahme").
  • OLG München, 29.01.2019 - 11 W 54/19

    Einigungs- und Terminsgebühr bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess

    Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 41, 42).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2008 - 24 W 70/08

    Keine Einigungsgebühr bei alleiniger Zustimmung zur Klagerücknahme durch die

    Auch wenn die Klage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach Eintritt in die mündliche Verhandlung, also nach Stellung der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO), wirksam nur mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann, kommt diesen Prozesshandlungen nicht die Qualität von Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB und damit eines Vertragsschlusses zu (ähnlich OLG Koblenz JurBüro 2006, 638 = MDR 2007, 244; offen gelassen von OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, AGS 2005, 494).
  • OLG Bamberg, 18.07.2008 - 6 W 9/08

    Kostenfestsetzung: Umfang des Erstattungsanspruchs des Beklagten bei

    Auch wenn man sich der Auffassung des OLG Koblenz anschließt und deshalb keine hohen Anforderungen an einen Vertragsschluss im Sinne der Kostenvorschrift stellt und anerkennt, dass der Abschluss des Vertrags auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, so bleibt doch eine Einigung der Parteien erforderlich, die zur Rücknahme geführt hat und ein Mindestmaß gegenseitigen Nachgebens enthält (OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, VV 1000 Rn 41).
  • OLG Koblenz, 08.02.2013 - 14 W 75/13

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Einigungsgebühr;

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (Senat v. 02.08.2006, 14 W 459/06, OLGR 2007, 35).
  • OLG Koblenz, 20.03.2012 - 14 W 138/12

    Entstehen der Einigungsgebühr bei geringfügigem Nachgeben

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (Senat v. 02.08.2006, 14 W 459/06, OLGR 2007, 35).
  • LG Saarbrücken, 08.11.2012 - 13 T 11/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stillschweigender Verzicht auf Gebührenerstattung

    Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Einigung über eine Streitbeilegung allein schon in einer reinen Prozesshandlung gegenüber dem Gericht - hier: in der Erklärung einer Berufungsrücknahme - liegen kann (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 25 f.; OLG Koblenz, MDR 2007, 244 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).
  • OLG München, 12.01.2015 - 11 W 2496/14

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

    Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322 = AnwBl. 1993, 43; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 41, 42).
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